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Erkrankung des Richters und Terminsverlegung – Zu den Pflichten des Richters im Vertretungsfall

Erkrankung des Richters und Terminsaufhebung

Der Termin zur lange erwarteten Gerichtsverhandlung ist anberaumt. Jetzt wird ein Richter krank. Was passiert? Es kommt darauf an: Handelt es sich um einen Gerichtstermin, der vor einem Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern durchgeführt werden soll, also z.B. um den Termin einer Kammer des Verwaltungsgerichts oder eines Senates eines Obergerichtes, wird der Termin in den meisten Fällen mit einem Vertreter durchgeführt. Soll der Termin aber nur mit einem Berufsrichter stattfinden, erhalten Sie mit ziemlicher Sicherheit eine Terminsverlegung „aus dienstlichen Gründen“. Kaum jeweils wird Sie ein Richter als Vertreter eines erkrankten Richters in einem Termin begrüßen.

Das ist erstaunlich. Denn für die Terminsverlegung wegen der Erkrankung eines Richters gelten doch die gleichen Maßstäbe, wie für die Erkrankung eines Rechtsanwaltes. Zu diesen Maßstäben finden Sie einiges im Beitrag Erkrankung des Rechtsanwaltes und Terminsverlegung.

Die Rechtsgrundlage § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Rechtsgrundlage dafür, dass das Gericht den Termin wegen Erkrankung eines Richters aufhebt, verlegt oder die Verhandlung vertagt, ist § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO ‑. Diese Vorschrift lautet:

Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.

§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt nicht nur für den Zivilprozess, sondern dank der Verweisungsnormen § 46 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) auch für das arbeitsgerichtliche, das verwaltungsgerichtliche, das sozialgerichtliche und das finanzgerichtliche Verfahren. Im Strafprozess gelten eigenständige Regelungen, die hier nicht dargestellt werden.

Aufhebung, Verlegung und Vertagung bedeuten nicht dasselbe. Siehe Näheres dazu hier. Diese Begriffe werden im Folgenden – begrifflich also nicht ganz korrekt ‑ unter dem Begriff Terminsverlegung zusammengefasst.

Erkrankung als erheblicher Grund für eine Terminsverlegung

§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt für die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Termins voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt. Ein solcher erheblicher Grund kann darin liegen, dass der Richter erkrankt und seine Vertretung im Termin nicht möglich ist.

Der erhebliche Grund als Abwägung

Die Rechtsprechung zur Erkrankung von Rechtsanwälten wägt ab, wenn sie beurteilt, ob ein erheblicher Grund vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23. Januar 1995 – 9 B 1/95 –) formuliert das so: Eine Vertagung rechtfertigende erhebliche Gründe „sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern“.

Vergleichbares muss auch für die Erkrankung eines Richters gelten: Auf der einen Seite der Abwägung stehen das Gebot, das konkrete Verfahren zu beschleunigen, und das Gebot, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (sog. Konzentrationsgebot). Diese Gebote verwirklichen den verfassungsrechtlichen Anspruch des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz und staatliche Justizgewährung, die unter anderem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet werden und für einzelne Bereiche speziell geregelt sind (z.B. in Art. 19 Abs. 4 GG, der Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt).

Aber was steht auf der anderen Seite der Abwägung? Es mag merkwürdig erscheinen, aber: Dort stehen ebenfalls der verfassungsrechtliche Anspruch der Bürger auf effektiven Rechtsschutz und staatliche Justizgewährung, nämlich die Ansprüche der übrigen Bürger, um die sich der Richter ebenfalls kümmern muss. Die Frage, ob ein Termin wegen Erkrankung eines Richters verlegt wird, ist – und im Grunde ist es bei der parallel gelagerten Thematik der Erkrankung eines Rechtsanwaltes nicht anders – immer eine Frage der verfügbaren Ressourcen und der Prioritätensetzung. Es geht darum, ob das Gericht einen gesetzlichen Richter als Vertreter für den anderenfalls zu verlegenden Termin zur Verfügung stellen kann. Und das lässt sich für Vertretungsfälle im Grunde nur dann verneinen, wenn die Vertretung dazu führt, dass der Justizgewähranspruch in anderen Verfahren zurückgestellt werden muss.

Organisation einer lückenlosen Vertretungskette für erkrankte Richter

Grundsätzlich gehört es zu den Pflichten der Gerichte, für eine lückenlose Vertretungskette für den Verhinderungsfall eines Richters zu sorgen. Es muss also auch geregelt sein, wer bei Verhinderung des Vertreters vertritt. Das geschieht innerhalb eines Gerichts durch die Geschäftsverteilung. Das Präsidium des Gerichts erlässt jährlich einen Geschäftsverteilungsplan, in dem es die Besetzung der Spruchkörper, die Vertretung und die Verteilung der Geschäfte auf die Spruchkörper regelt (vgl. § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes ‑ GVG ‑). Ist ein Spruchkörper mit mehreren Richtern besetzt, wie z.B. bei den Landgerichten oder den Verwaltungsgerichten, verteilt der Spruchkörper durch Beschluss die Verteilung der Geschäfte und damit auch die Vertretung innerhalb des Spruchkörpers (vgl. § 21g Abs. 1 GVG).

Wie lang die Vertretungskette sein muss, ob sogar eine Ringvertretung, gewissermaßen eine Endlosschleife erforderlich ist, ist umstritten. Jedenfalls hat das Präsidium nach § 21e Abs. 3 GVG die Möglichkeit nachzusteuern, wenn eine an sich ausreichende Vertretungskette nicht funktioniert. Sonderregelungen gibt es für kleinere bzw. mit nur einem Richter besetzte Amtsgerichte (§ 22b GVG) und kleinere Landgerichte (§ 70 GVG) sowie Oberlandesgerichte (§ 117 GVG).

Ist ein Richter bereits vor Beginn des Geschäftsjahres absehbar für die Dauer des Geschäftsjahres krankheitsbedingt verhindert, muss das Präsidium dies im Geschäftsverteilungsplan berücksichtigen.

Pflichten des erkrankten Richters im Vertretungsfall

Wird nun ein Richter krank, muss er das unternehmen, was ihm möglich und zumutbar ist, um zu ermöglichen, dass der Termin stattfinden kann. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass der Vertreter informiert wird. Kann der erkrankte Richter sich darauf verlassen, dass der Vertreter im normalen Geschäftsbetrieb des Gerichts von der Erkrankung und dem bevorstehenden Termin rechtzeitig Kenntnis erhält, genügt die Krankmeldung. Anderenfalls obliegt es dem Richter, unmittelbar mit seinem Vertreter Kontakt aufzunehmen oder anderweitig dafür zu sorgen, dass dieser rechtzeitig Kenntnis erlangt.

Pflichten des Vertreters im Vertretungsfall

Muss ein Richter einen anderen Richter krankheitsbedingt vertreten, hat er plötzlich zu seinem eigenen Dezernat – so nennt man die Gesamtheit der einem Richter über die Geschäftsverteilung zur Bearbeitung zugewiesenen Sachen – ein weiteres Dezernat, also – wenn die Dezernate gleich groß sind – doppelt so viel Arbeit. Will er das alles schaffen, müsste er doppelt so viel arbeiten. War der Richter unterausgelastet, mag das kein Problem sein. Richter jedoch, die in einem Acht-Stunden-Tag voll ausgelastet waren, werden kaum in der Lage sein, jetzt sechzehn Stunden zu arbeiten.

Im Grunde kommen zwei verschiedene Strategien in Betracht: Entweder der Richter bearbeitet das Dezernat, das er vertritt, nur in dem allernötigsten Umfang, mit der Folge, dass im vertretenen Dezernat praktisch Stillstand herrscht, nichts vorangetrieben wird, aber das eigene Dezernat des Vertreters zügig weiter bearbeitet wird. Oder der Richter bearbeitet beide Dezernate mit gleicher Sorgfalt, so dass beide Dezernate vorangetrieben werden, aber mit insgesamt verminderter Geschwindigkeit.

Welche Pflichten einen Richter trifft, der einen anderen vertritt, regelt das Gesetz nicht. Klar ist aber: Der Vertreter muss nicht nur für sein eigenes Dezernat, sondern auch für das Dezernat des Vertretenen den staatlichen Justizgewähranspruch beachten. Er muss so arbeiten, dass der Justizgewähranspruch insgesamt so optimal wie möglich erfüllt wird. Wie das geschieht, hängt vom Einzelfall ab, von der generellen Arbeitsweise und den Fähigkeiten des Richters, von der voraussichtlichen Dauer der Vertretung und vom Zustand des eigenen und des vertretenen Dezernates. Der dienstaufsichtlichen Einflussnahme setzt die richterliche Unabhängigkeit insoweit enge Grenzen.

Als Faustregel mag gelten: Je länger der Richter, der vertreten wird, voraussichtlich ausfällt, desto eher wird der Vertreter das vertretene Dezernat so behandeln müssen, als wäre es Bestandteil seines eigenen. Der Richter muss dann den Justizgewährungsanspruch gleichmäßig verteilen. Je kürzer dagegen der Richter, der vertreten wird, voraussichtlich ausfällt, desto eher kann er sich auf das Nötigste im fremden Dezernat beschränken und sein eigenes Dezernat bevorzugt behandeln.

Für eine vorübergehende Zeit darf dem Richter im Vertretungsfall durchaus zugemutet werden, über das übliche Arbeitspensum hinaus zu arbeiten, also gewissermaßen Überstunden zu machen. Richter sind allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, feste Dienstzeiten einzuhalten. Das ist Ausdruck ihrer durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit. Aber „Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugeteilten Aufgaben“ (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 – 2 C 57/86 –; fast wortgleich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 –). Das bedeutet nicht, dass der Richter zeitlich unbeschränkt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Das zu erbringende Arbeitspensum orientiert sich „vielmehr pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 –, ebenso BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 – 2 C 57/86 –). Dennoch kann der Richter verpflichtet sein, über dieses pauschalierte Arbeitspensum hinaus zu arbeiten. Entsprechend spricht auch das Bundesverfassungsgericht von „zumutbaren Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes“. Erst wenn das zugewiesene Arbeitspensum unter Berücksichtigung solcher zumutbarer Maßnahmen erheblich überschritten werde, könne „der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen“. Der Richter hat dann eine Überlastungsanzeige zu machen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 –).

In diesem Zusammenhang interessant ist, „dass die Genehmigung einer Nebentätigkeit bei Richtern … von vornherein unter dem Vorrang der Pflicht zur Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben“ steht. „Bei zeitlich mit der Nebentätigkeit etwa zusammenfallenden Beratungen, Sitzungsdienst oder Bereitschaftsdienst in Eilsachen müßte er die Unterrichtsveranstaltung absagen; bei Nichtteilnahme an Sitzungen wegen Nebentätigkeit läge grundsätzlich keine Verhinderung vor, sondern gegebenenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters“ (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 – 2 C 57/86 –). Ein Richter kann sich also im Vertretungsfall nicht darauf berufen, er könne kein zusätzliches Arbeitspensum erbringen, weil er durch eine Nebentätigkeit gebunden ist.

Keiner besonderen Erwähnung bedarf, dass der Richter nicht zur Erledigung eines Arbeitspensums oder zu einer schnellerem Arbeitsweise verpflichtet ist, wenn dies auf eine sachwidrige Bearbeitung hinausläuft, z.B. indem er den Prüfungsumfang, die Sachverhaltsaufklärung oder die rechtlichen Durchdringung verringert.

Pflichten des Vertreters im Hinblick auf bereits terminierte Sachen

Was bedeutet das nun für die Pflichten eines vertretenden Richters im Hinblick auf bereits terminierte Sachen? Zunächst darf der Richter an sich selbst keine milderen Maßstäbe anlegen, als er sie an die Vertretung eines erkrankten Rechtsanwaltes anlegt. Im Übrigen gilt:

Die Vertretung eines Richters durch einen anderen in einem Termin setzt voraus, dass der vertretende Richter genügend Zeit hat, sich einzuarbeiten. Da hängt einiges von Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache ab. Die Einarbeitungszeit muss so geräumig sein, dass der Richter neben der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seines übrigen Pensums auch den neu übernommenen Termin sachgerecht bearbeiten kann.

Dabei liegt es in den Fällen, in denen der zu vertretende Richter voraussichtlich nur kurzzeitig erkrankt ist, grundsätzlich im Sinne des Justizgewähranspruchs, jedenfalls nicht die Terminsvorbereitung der im Dezernat des Vertreters bereits terminierten Fälle zurückzustellen. Diese Fälle sind dem vertretenden Richter bereits bekannt. Es wäre unökonomisch, die Terminsvorbereitung in diesen Sachen abzubrechen, um sich in unbekannte Fälle einzuarbeiten. Soweit die Terminsvorbereitung der im eigenen Dezernat des vertretenden Richters bereits terminierten Fälle jedoch die Arbeitskraft des Richters, ggf. unter zumutbarem Mehreinsatz, nicht völlig erschöpft, muss der Richter sich um die Termine im vertretenen Dezernat kümmern. Im Einzelfall kann der Justizgewähranspruch aufgrund einer besonderen Dringlichkeit einer im vertretenen Dezernat terminierten Sache allerdings auch gebieten, dass der Vertreter die Terminsvorbereitung im eigenen Dezernat zurückzustellt.

Ist der zu vertretende Richter voraussichtlich längere Zeit erkrankt, muss sich der vertretende Richter daran orientieren, dass er den Justizgewähranspruch gleichmäßig zu bedienen hat. Er wird grundsätzlich seine Kraft auf beide Dezernate verteilen müssen. Wenn er also etwa weiß, dass in zwei Monaten drei sehr alte Sachen aus dem Dezernat des erkrankten Richters terminiert sind, darf der Vertreter nicht ohne Not einfach aus seinem eigenen Dezernat terminieren und im Hinblick darauf die Termine aus dem Dezernat des Vertreters aufheben.

Sind bei längerfristigen Erkrankungen Termine erst in mehreren Monaten anberaumt und ist eine Terminsvertretung bzw. eine Terminsaufhebung mit kurzfristiger Neuterminierung durch den im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreter nicht möglich, muss der Vertreter eine Überlastungsanzeige machen. Das Präsidium wird sich dann über eine Änderung der Geschäftsverteilung Gedanken machen müssen.

Ebenso wie bei einem Anwalt wird man grundsätzlich auch einem Richter grundsätzlich nicht zumuten können, sich innerhalb nur eines Tages in einen ihm bisher unbekannten Prozessstoff einzuarbeiten. Im Übrigen zeigen weite Teile der Rechtsprechung über die die Tagesfrist hinaus wenig Verständnis für Anwälte, die geltend machen, sie hätten keine hinreichende Zeit zur Einarbeitung, insbesondere da die Rechtssache schwierig sei. Diesen Maßstab muss die Rechtsprechung dann auch an sich selbst anlegen. Allerdings nimmt die Rechtsprechung zur anwaltlichen Vertretung oft nur die zusätzliche Belastung des Anwaltes durch einen zusätzlichen Termin in den Blick. Mal abgesehen davon, dass natürlich auch Anwälte im Vertretungsfall in die Verlegenheit kommen können, mehrere zusätzliche Termine an einem Tag wahrnehmen zu müssen, wird dies in der richterlichen Vertretung oft die Regel sein. Deshalb wird es oft sachgerecht sein, wenn der Vertreter nur einen Teil der Termine an einem Terminstag wahrnimmt, die übrigen aufhebt.

Bei alledem wird auch eine Rolle spielen, ob es sich um spezialisierte Dezernate handelt. Einem Richter fällt es natürlich leichter, in einem Dezernat zu vertreten, das die gleichen Sachgebiete umfasst, wie das eigene Dezernat. Auf besondere Schwierigkeiten der Rechtslage wird ein Richter sich in einer solchen Vertretungslage für eine Terminsaufhebung kaum berufen können. Anders kann es bei der Vertretung eines Dezernates mit sehr speziellen Rechtsgebieten liegen. Hier kann die Terminsvorbereitung eine so hohe Einarbeitungszeit erfordern, dass eine Terminsaufhebung aus justizökonomischen Gründen geradezu geboten erscheint. Allerdings sollten Richter auch insofern die Maßstäbe an sich selbst anlegen, die sie an andere anlegen. Und da kommt es leider gerade auch bei Richtern mit hoch spezialisierten Arbeitsgebieten vor, dass diese Auffassung sind, wenn einer nur Volljurist ist, könne er sich in kürzester Zeit in alle Rechtsmaterien einarbeiten …

Keinesfalls aber darf der Richter einen Termin im Vertretungsfall nur deshalb aufheben, weil er zur Terminszeit einer Nebentätigkeit nachgehen will.

Was kann man tun bei Verdacht ungerechtfertigter Terminsaufhebung?

Die leider weit verbreitete Praxis, im Erkrankungsfall eines Richters als erstes all dessen Termine aufzuheben, ist nach dem Vorstehenden kaum gerechtfertigt. Äußerst bedenklich ist es insbesondere, wenn Termine, die in weiter Ferne liegen, wegen Erkrankung des zuständigen Richters abgesagt werden. Hier müsste eigentlich immer durch gerichtsorganisatorische Maßnahmen Abhilfe möglich sein.

Die Prozesspartei kann nicht viel tun, hat sie den Verdacht, ein Termin werde allzu leichtfertig aufgehoben. Die Terminsverlegung wegen Erkrankung des Richters erfolgt von Amts wegen. Die Begründung beschränkt sich meist auf nichtssagende Floskeln, wie „krankheitsbedingt“ oder „aus dienstlichen Gründen“. Die Prozessparteien wissen also kaum etwas über die Umstände der Terminsaufhebung.

Weiterhin ist die Entscheidung über die Terminsverlegung eine unanfechtbare Verfahrenshandlung, die nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. Ausnahmsweise kann eine sofortige Beschwerde entsprechend § 252 ZPO in Betracht kommen. Diese Vorschrift betrifft Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens. Nun ist eine Terminsverlegung keine Aussetzung des Verfahrens. Führt aber eine Terminsverlegung ähnlich einer Aussetzung faktisch einen Stillstand des Verfahrens herbei, nimmt zumindest ein Teil der Rechtsprechung ein entsprechendes Beschwerderecht an, so z.B., wenn ein bereits bestimmter Termin ohne Bestimmung eines neuen Termins aufgehoben wurde oder der neue Termin unangemessen weit in der Zukunft liegt.

Ob eine Terminsverlegung rechtlich vertretbar ist, kann in einem Verfahren auf angemessene Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) relevant sein. Insofern kann es sinnvoll sein, wenn eine Partei, die den Verdacht hat, der Termin werde ohne Not aufgehoben, eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG erhebt. Es spricht auch einiges dafür, dass im Hinblick auf die Möglichkeit des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer erweiterte Dokumentationspflichten für eine Terminsverlegung von Amts wegen bestehen. Nach Auffassung des Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 30. Mai 2013 – 1 ESV 4/12 –) „müssen aus den Akten zumindest nachvollziehbare Gründe für einen Nichtbetrieb ersichtlich sein. … Ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Gründe eines Verlegungsbeschlusses, insbesondere weil dieser entgegen § 227 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Begründung enthält oder nur die inhaltlich nichtssagende Floskel „aus dienstlichen Gründen“ so ist die Verlegung als unvertretbar anzusehen, es sei denn, im Entschädigungsprozess ergeben sich rechtfertigende Umstände von selbst … oder es werden überzeugende Gründe vorgetragen und im Streitfall nachgewiesen“.

Schließlich kann eine Prozesspartei, wenn sie meint, der vorgesehene Termin sei verlegt worden, obwohl eine Vertretung möglich wäre, eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Allerdings ist nach § 26 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) der der Unabhängigkeit des Richters unterfallende Kernbereich richterlicher Tätigkeit der Dienstaufsicht entzogen. Im Zusammenhang mit der grundsätzlich zu diesem Kernbereich richterlicher Tätigkeit gehörenden Terminierung stößt die in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene „Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen“ sehr schnell an äußerst enge Grenzen.

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