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Rückforderung von Zuwendungen an die Eltern der nichtehelichen Lebenspartnerin – Ausgleichsansprüche und die aktuelle Rechtslage

Nicht selten kommt es vor, dass umfangreiche Umbauten an dem eigenen Heim vorgenommen werden, um sich und seiner Familie eine schönere Lebenssituation zu schaffen, daraufhin die Partnerschaft aber dennoch endet und man getrennte Wege geht.

Noch komplizierter, jedoch in der Praxis ebenfalls häufig vorkommend, gestaltet sich dies, wenn es sich um die Immobilie der Eltern des Partners handelt.

Insbesondere ist die Rechtslage umstritten bei unverheirateten Partnern, die in einer sog. nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.

So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich in seinem Urteil vom 04.03.2015 mit der Frage zu befassen, ob nach der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche gegen die Eltern der Partnerin bestehen, wenn in deren Immobilie erhebliche Arbeits- und Sachleistungen erbracht wurden, mit dem Zweck selbst mit seiner Familie dort zu wohnen (BGH, Urt. v. 04.03.2015 – XII ZR 46/13).

Zum Fall

In dem zu entscheidenden Fall verlangte der Kläger von den Eltern seiner ehemaligen Lebenspartnerin, denen die Immobilie gehörte und welche er gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind bewohnte, Ausgleichsansprüche für getätigte Arbeitsleistungen an der Immobilie.

Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zog der Kläger aus der Wohnung aus, welche weiterhin von der ehemaligen Lebenspartnerin und dem Kind genutzt wird.

Der Kläger machte dabei über 2.000 Arbeitsstunden und über 3.000 EUR Materialkosten geltend. Außerdem wurde zur Finanzierung der Umbauten ein Kredit von den Eltern aufgenommen, wovon der Kläger ein Jahr lang die Zahlung der monatlichen Darlehensraten trug und diese mithin ebenfalls zurück forderte.

Mögliche vertragliche Ansprüche?

Unstrittig ist, dass Arbeitsleistungen wie in dem vorliegenden Maße über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen.

Gleichzeitig kann nicht automatisch von einem stillschweigenden (Kooperations-)Vertrag ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist von einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner (von einem sog. Kooperationsvertrag) auszugehen, wenn Arbeitsleistungen zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden.

Vorliegend gestaltete sich der Fall jedoch anders. Es wurde gegen die Eltern geklagt, denen die Immobilie gehörte. Das heißt, bei den Parteien handelt es sich gerade nicht um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, weshalb in diesem Zusammenhang die Arbeitsleistungen bereits begrifflich nicht als die Ausgestaltung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft angesehen werden können. Damit kann auch kein stillschweigender Kooperationsvertrag vorliegen.

Dass es sich dabei um die Eltern der Lebenspartnerin handelt ändert nichts daran, so der BGH.

Hierbei ist wichtig zu unterscheiden: Wem kommt was zugute?

Der BGH entschied im Jahr 2014, dass sehr wohl ein Anspruch bestehen kann, wenn die Schwiegereltern Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs in der Immobilie ihres Schwiegersohnes erbracht haben (BGH, Urt. v. 03.12.2014 – XII ZB 181/13).

Der entscheidende Unterschied zu dem vorstehenden Fall ist jedoch folgender: Abgesehen davon, dass die Parteien nicht durch eine Schwägerschaft verbunden sind, hat der Kläger seine Arbeitsleistungen erbracht, um die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie zu verbessern. Demgegenüber handelte es sich in der Senatsentscheidung aus dem Jahr 2014 um fremdnützige Investitionen der Schwiegereltern, die mittelbar auch dem eigenen Kind zukommen sollten.

Der BGH nahm weiterhin an, dass zwar ein Leihverhältnis zwischen den Parteien bestand, da die Wohnung dem Kläger und der Tochter zum gemeinsamen Wohnen überlassen wurde.

Hieraus könnte ein Anspruch zum Ersatz anderer Verwendungen als der gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der geliehenen Sache gegen den Verleiher erwachsen (§601 Abs. 2 S.1 BGB i.V.m. §677 ff. BGB). Jedoch gilt auch hier: im maßgeblichen Zeitpunkt der Bauausführung hatte der Kläger nicht die Absicht, von den Eltern Ersatz zu verlangen, vielmehr sollten die Umbauten ihm und seiner Familie dauerhaft zugutekommen. Ein Anspruch aus dem Leihverhältnis besteht somit nicht.

Sonstige Ansprüche?

Der BGH hat auch weitere Ansprüche abgelehnt.

Es käme einzig ein Anspruch gem. §812 BGB in Betracht, wenn die Eltern der Lebenspartnerin bereichert wären und hierfür kein Rechtsgrund mehr vorläge. Dabei ist aber zum einen problematisch, dass die Tochter und das Kind weiterhin die Wohnung nutzen. Damit ist das vereinbarte Leihverhältnis, also der Rechtsgrund, als noch nicht erloschen anzusehen.

Zum anderen sieht der BGH in solch einer Konstellation bereits keine Bereicherung. Art und Umfang des Bereicherungsausgleichs richten sich nach den Vorteilen, die der Eigentümer infolge der vorzeitig erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige Vermietung hätte erzielen können. Die Wohnung wird jedoch wie dargestellt weiterhin von der Tochter genutzt.

Aus denselben Gründen wurde ein Ersatz der Materialkosten verneint.

Ob in der Zahlung der Darlehensraten eine Schenkung oder ein sonstiger Vertrag anzusehen ist, lässt der BGH offen. Jedenfalls sei ein Festhalten am unveränderten Vertrag dem Kläger nicht unzumutbar.

Fazit

Damit scheiden im Ergebnis für den Kläger jegliche Ansprüche gegen die Eltern der ehemaligen Lebenspartnerin aus.

Der BGH hat mit seinem Urteil verdeutlicht, auf welchem unsicheren Terrain man sich in solchen Konstellationen bewegt. Man liegt falsch in der Annahme, man hätte nach erbrachten Arbeitsleistungen und Vermögenseinbußen nach einer Trennung problemlos Ersatzansprüche, insbesondere wenn noch Dritte, wie vorliegend die Eltern des Lebenspartners hinzukommen. Man sollte bereits im Vorhinein die möglichen Risiken im Hinterkopf behalten und sich unter Umständen anwaltlichen Rat einholen. Hier hilft ein Fachanwalt für Familienrecht kompetent weiter. Denn hinterher läuft man Gefahr, gänzlich leer auszugehen.

17.12.2015

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