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Schlagwort: Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetz– GG –

  • Erkrankung des Rechtsanwaltes und Terminsverlegung

    Erkrankung des Rechtsanwaltes und Terminsaufhebung Der Termin zur lange erwarteten Gerichtsverhandlung ist anberaumt. Jetzt wird der Rechtsanwalt krank. Was nun? Nun, der Rechtsanwalt sucht einen Vertreter, der den Termin wahrnehmen kann. Oder er beantragt, dass das Gericht den Termin aufhebt, verlegt oder die Verhandlung vertagt. Die Rechtsgrundlage § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO Rechtsgrundlage dafür, dass das…

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