Wenn man sich mit dem Ausländerrecht beschäftigt, sollte man eine Vorstellung haben, wer überhaupt ein „Ausländer“ ist. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)(Werbung) regelt „die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern“ (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Das Asylgesetz (AsylG)(Werbung) „gilt für Ausländer, …“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Und das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)(Werbung) gilt ebenfalls für…