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Willkommen im Ausländerrecht! Teil III: Wer ist eigentlich Ausländer?

Wenn man sich mit dem Ausländerrecht beschäftigt, sollte man eine Vorstellung haben, wer überhaupt ein „Ausländer“ ist.

  • Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)(Werbung) regelt „die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern“ (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
  • Das Asylgesetz (AsylG)(Werbung)gilt für Ausländer, …“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
  • Und das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)(Werbung) gilt ebenfalls für Ausländer, nämlich für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen (§ 1 FreizügG/EU).

Ausländer im Sinne des Ausländerrechts

Das AufenthG macht es sich einfach mit der Definition des Begriffs „Ausländer“:Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist“ (§ 2 Abs. 1 AufenthG).

Da die wenigsten von uns das Grundgesetz – GG – auswendig können: Art. 116 Abs. 1 GG lautet:

Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat“.

Demnach ist Ausländer, wer

  • weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • noch als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (sogenannte Statusdeutsche).

Das ist insofern interessant, als es mit den Statusdeutschen offenbar Personen gibt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, zugleich aber auch nicht Ausländer sind. Dazu im übernächsten Abschnitt.

Deutsche Staatsangehörige

Wie man die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, zählt § 3 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – auf:

„Die Staatsangehörigkeit wird erworben

  1. durch Geburt (§ 4),
  2. durch Erklärung nach § 5,
  3. durch Annahme als Kind (§ 6),
  4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),

4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),

  1. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).“

Daneben enthält § 3 Abs. 2 StAG einen besonderen Erwerbstatbestand für Personen, die seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sind und dies nicht zu vertreten haben.

Hilfreich in diesem Zusammenhang könnte es für Sie sein, zu wissen, dass Sie beweispflichtig sind, wenn Sie behaupten, die deutsche Staatsangehörigkeit zu haben. Haben Sie also keine Dokumente und können die Behörden auch nicht anderweitig feststellen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben, geht das zu Ihren Lasten und Sie werden als Ausländer behandelt …

Statusdeutsche

Um zu verstehen, was Statusdeutsche sind, muss man ins Geschichtsbuch blicken. Während des Zweiten Weltkrieges und im Anschluss daran, gab es Bevölkerungsverschiebungen ungeheuren Ausmaßes. Infolge der mit dem Zweiten Weltkrieg verbundenen Grenzverschiebungen, Umsiedlungen und Vertreibungen fanden und finden viele deutsche Volkszugehörige aus den ehemaligen Ostgebieten, insbesondere dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion in der (späteren) Bundesrepublik und in der (späteren) DDR Aufnahme. Das führte nicht zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Problemen, wenn die Aufgenommenen deutsche Staatsangehörige waren. Verlust der Heimat bedeutet ja nicht Verlust der Staatsangehörigkeit.

Problematisch war jedoch die Staatsangehörigkeit aufgenommener deutscher Volkszugehöriger ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Art. 116 Abs. 1 GG verlieh ihnen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern stellte sie deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleich. Die Statusdeutschen wurden ursprünglich eingebürgert, erst seit 1999 erwarben und erwerben sie die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. Die Aufnahme war und ist im Bundesvertriebenengesetz – BVFG – geregelt. Das erklärt die Bedeutung des im vorangegangenen Abschnitt zitierten § 3 Abs. 1 Nr. 4 StAG: Mit der Ausstellung einer Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes über die Spätaussiedlereigenschaft erlangen Statusdeutsche die deutsche Staatsangehörigkeit.

Einen Einstieg in dieses Themengebiet finden Sie über die Webseiten des Bundesverwaltungsamtes und des Beauftragten für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten. Das Deutsche Rote Kreuz führt auch in die historischen Hintergründe ein.

Im Hinblick auf die Frage, ob Ausländer oder nicht, ergibt sich:

  • Aufgenommene deutsche Volkszugehörige sind nicht Ausländer.
  • Nicht aufgenommene deutsche Volkszugehörige sind Ausländer.

DDR-Staatsangehörige

Auch wenn manche Wessis und manche Ossis Ressentiments gegeneinander hegen und pflegen, Wessis und Ossis gehören zusammen: Ehemalige Staatsangehörige der DDR waren und sind deutsche Staatsangehörige. DDR-Staatsangehörige waren bereits vor der Wiedervereinigung aus bundesdeutscher Sicht nicht Ausländer, sondern deutsche Staatsangehörige. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland begriff sich „als Reorganisation eines Teilbereichs des deutschen Staates – seiner Staatsgewalt, seines Staatsgebiets, seines Staatsvolkes“. Deshalb ging man in der Bundesrepublik von einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit aus. Eine eigenständige bundesdeutsche Staatsangehörigkeit gab es nicht. Aus dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes folgerte man die Verpflichtung, „die Einheit des deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren“. Daraus ergab sich, dass auch DDR-Bürger die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und „dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen“ war. Die Zitate stammen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1987 (2 BvR 373/83). Die (gesamt-)deutsche Staatsangehörigkeit der DDR-Staatsangehörigen ruhte nach bundesrepublikanischem Verständnis solange, bis sie der DDR-Staatsangehörige gegenüber den Behörden der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet oder in einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland geltend machte.

Im Ergebnis wurden mit der Wiedervereinigung DDR-Staatsangehörige nicht etwa in die deutsche Staatsangehörigkeit übergeleitet. Sie behielten vielmehr ihre deutsche Staatsangehörigkeit und verloren die Staatsangehörigkeit der DDR.

Staatenlose

Auch Staatenlose sind Ausländer. Das ergibt sich einfach daraus, dass sie keine deutschen Staatsangehörigen sind.

Entsprechendes gilt für sogenannte De-facto-Staatenlose. Das sind Personen, die zwar formell eine Staatsangehörigkeit haben, die aber der Staat ihrer Staatsangehörigkeit so behandelt, als wären sie nicht seine Staatsangehörigen.

Theoretisch könnte es sein, dass auch die Bundesrepublik Deutschland bestimmte deutsche Staatsangehörige so behandelt, als seien diese Ausländer. Wenn auch in einzelnen Teilen des Bundesgebietes verbreitet ist, dass die Einwohner bestimmter anderer deutscher Regionen aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Eigenheiten Ausländer seien, haben sich solche Meinungen bislang nicht zu rechtserheblichem verhalten verdichtet …

Doppelstaatler

Ob ein Ausländer, der eine doppelte Staatsangehörigkeit hat, ein Ausländer ist, entscheidet sich danach, ob er auch eine deutsche Staatsangehörigkeit hat. Hat er sie, ist er kein Ausländer – auch wenn er noch Franzose, Brite und Italiener ist.

Ausländer, Migranten, Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen nichtdeutscher Herkunft in Alltagssprache und Statistik

Die Alltagssprache nimmt nicht Bezug auf Art. 116 GG – schon deshalb, weil kaum jemand weiß, was drinsteht. In der Alltagssprache findet sich natürlich der Sprachgebrauch, dass als Ausländer bezeichnet wird, wer nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Aber die Alltagssprache ist weitaus großzügiger:

Da wird schon mal ein deutscher Staatsangehöriger als Ausländer bezeichnet, weil er von Eltern abstammt, die eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Oder weil seine Großeltern eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Oder seine Urgroßeltern. Und wenn man nur weit genug zurückgeht, wird man feststellen, dass alle Deutschen Ausländer sind, weil unsere Vorverfahren gewandert sind.

Im Sprachgebrauch findet sich auch der Begriff des Migranten. Nach der Definition des Duden ist ein Migrant „jemand, der in ein anderes Land, in eine andere Gegend, an einen anderen Ort abwandert“. Vornehmer redet man von Menschen mit Migrationshintergrund oder nichtdeutscher Herkunft. Entscheidend ist, dass es bei diesem Begriff nicht darauf ankommt, welche Staatsangehörigkeit jemand besitzt. Dabei kann man dann trefflich darüber streiten, ab der wievielten Generation eigentlich der Migrationshintergrund verloren geht oder nichtdeutsche Herkunft zur deutschen Herkunft wird …

Juristen und Verwaltungsfachleute haben fleißig den Begriff des Migrationshintergrundes definiert:

Eine Person hat dann einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren ist.

  • für Statistiken im Bereich der Bundesagentur für Arbeit die Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung – MighEV-:

Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn

  1. die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  2. der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder
  3. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte“ (§ 6 Satz 2 MighEV).

Der Begriff des Ausländers knüpft in Alltagssprache und öffentlicher Debatte nicht selten auch an den kulturellen Hintergrund einer Person an, so z.B. der Spruch „Einmal Türke, immer Türke“. Dieser Spruch wird interessanterweise in zwei Bedeutungsformen verwendet:

  • Zum einen in abfälliger Weise, als Ausdruck bestimmter Wertungen oder Vorurteile über die Integrationsfähigkeit von Ausländern.
  • Zum anderen in identitätsstiftender Weise, wenn z.B. der türkische Präsident türkische Auswanderer in Deutschland zur Treue zur Türkei auffordert – unabhängig davon, ob sie noch ihre türkische Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht.

Übrigens soll es auch Menschen geben, die  aufgrund ihres Geschichts-, Politik- und Kulturverständnisses Österreicher und sogar Schweizer nicht für Ausländer, sondern für Deutsche halten – Schweizer allerdings nur so lange bis sie Schwizerdütsch gehört haben.

Wie auch immer: Zu beobachten ist, dass die Begriffe Ausländer, Migrant, Mensch mit Migrationshintergrund oder nichtdeutscher Herkunft im Alltagsgebrauch und in der öffentlichen Debatte oft mit Wertungen, Ideologien, Weltanschauungen und politischen Vorstellungen aufgeladen sind, so dass man – und das ist selten genug der Fall – froh ist, sich auf dem juristischen Terrain zu bewegen, in dem es eine klare, unemotionale Begrifflichkeit gibt.

Weiter geht es mit Willkommen im Ausländerrecht! Teil IV: Die Einreise – Das ordnungsrechtliche Modell der Steuerung der Einreise – Zwischen präventivem Einreiseverbot mit Erlaubnisvorbehalt und erlaubnisfreier Einreise mit Verbotsvorbehalt.

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