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Schlagwort: Versorgungsrecht

  • Öffentlicher Dienst

    Der Begriff „Öffentlicher Dienst“ bezeichnet die Gesamtheit der Beschäftigten öffentlicher Stellen, also die Beamten, Richter und Soldaten die in einem besonderen, unmittelbar durch Gesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, und die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, für die grundsätzlich Arbeitsrecht gilt. Von besonderer Bedeutung sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, die zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und den…

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