Ein Gastbeitrag von Rechtsanwältin Gabriele Brandenburg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt und weder Arbeitgeber noch Krankenkasse zahlen. Kann das sein?
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie beispielweise auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus untergebracht sind. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht dabei bei Krankenhausbehandlung von Beginn an, in den Übrigen Fällen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§46 SGB V). Dieser Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V allerdings, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Auf der Grundlage von § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu maximal 6 Wochen. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers entsteht allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Erkrankt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb dieser vierwöchigen Wartefrist, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (noch) nicht ein und er erhält eine Entgeltfortzahlung und damit kein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Somit ist der Ruhenstatbestand des § 49 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V nicht erfüllt und die Krankenkasse tritt mit der Zahlung von Krankengeld ein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschäftigte mit einem Krankengeldanspruch bei der jeweiligen Krankenkasse versichert ist. Also nicht als geringfügig Beschäftigter (Minijob) oder arbeitender (Alters-)Rentner.
Übrigens: Auch wenn Arbeitgeber eigentlich verpflichtet wären, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu leisten, dies aber nicht tun, ist die Krankenkasse vorleistungspflichtig und holt sich das verauslagte Krankengeld im Wege des Forderungsüberganges vom Arbeitgeber wieder.
Schreibe einen Kommentar