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Der Messie im Spiegel der Rechtsprechung

Inhalt

Rechtsprechung ist immer auch ein Spiegel gesellschaftlicher Probleme und persönlicher Tragik. Falls Sie unter dem Messie-Syndrom (Werbung) leiden oder ein angehender Messie sind, kann Rechtsprechung aber auch ein Spiegel dessen sein, was Sie erwartet …

Messies irren durch viele Rechtsgebiete, besonders aber durch das Immobilienrecht. Die vermüllte Wohnung ist das Sinnbild für einen Menschen mit Messie-Syndrom. Horten, Sammeln und Verwahrlosen beschreiben das Messie-Syndrom allerdings nur unzureichend. Horten, Sammeln und Verwahrlosen sind aber die Symptome des Messie-Syndroms, die am sichtbarsten sind und für die meisten Reibungsflächen mit den Mitmenschen sorgen.

Messies werfen auch ordnungsrechtliche, familienrechtliche, beamtenrechtliche, sozialrechtliche und steuerrechtliche Fragen auf. Das zeigt, wer durch Messie-Verhalten betroffen wird: Familienangehörige, Nachbarn, Arbeitgeber und die Allgemeinheit. Und nach dem Tode des Messies müssen die Erben sehen, wie sie mit dem Erbe klar kommen.

Im Folgenden werden Sie auch unappetitliche Einzelheiten aus den Entscheidungsgründen finden. Das dient nicht dem Voyeurismus des geschätzten Lesers, sondern um das Ausmaß und die Tragik des Messie-Syndroms spürbar zu machen.

Der Kampf um die Messie-Wohnung

Messies können grundsätzlich mit ihrer Wohnung machen, was sie wollen. Nachbarn, seien es Mitmieter oder Grundstücksnachbarn können nicht verlangen, dass der Messie ihr ästhetisches Empfinden nicht beeinträchtigt. Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Nachbarn können jedoch verlangen, dass von dem Messieverhalten keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen. Das bloße Sammeln von Dingen ohne Gefährdung der Substanz der Wohnung oder des Gebäudes, ohne Beeinträchtigung des Zugangs zur Wohnung und zu wichtigen Installationen und ohne Immissionen ist also rechtlich unproblematisch. Der Zeitungssammler, der seine Zeitungen ohne Gefährdung der Statik und ohne Verursachung von Brandgefahren stapelt, hat nichts zu befürchten. Nur bleibt es oft nicht dabei …

Messie-Mieter vor Gericht

Erscheint ein Messie-Mieter vor Gericht, wird um die Beendigung des Mietverhältnisses gestritten. Messies stören einerseits durch die mit ihrem Verhalten verbundenen Immissionen, angefangen von Geruchsbelästigungen bis hin zu Insektenbefall, andere Mieter und so die Hausgemeinschaft. Und sie verursachen durch das Horten von Dingen, durch Verwahrlosung und Vermüllung Schäden an der Wohnung und dem Gebäude.

Messie-Mieter verstoßen gegen die sogenannte Obhutspflicht des Mieters, also die Pflicht mit der Mietsache sorgsam umzugehen. Diese Pflicht regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, sondern wird vom Gesetz vorausgesetzt. Die Obhutspflicht ist die Kehrseite des Rechtes des Mieters, die Wohnung „verstragsgemäß zu gebrauchen“. Es gilt der Grundsatz: „Wohnen und Schonen“.

Regelmäßig können Messie-Mieter einen ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung nicht mehr herstellen. Daran hindert sie das Messie-Syndrom. Oft fehlt auch das Geld. Und Vermieter wollen das Geld, das sie für die Beseitigung der Schäden aufwenden müssen und das sie aufgrund von Mietminderungen bis hin zum Auszug anderer Mieter verlieren, vom Messie zurückhaben. Insofern erscheint es merkwürdig, dass es kaum Schadensersatzprozesse gegen Messie-Mieter gibt.

Messies machen sich auch grundsätzlich schadensersatzpflichtig, weil die Schäden nicht auf – wie es das Gesetz es in § 538 Abs. 2 BGB ausdrückt – „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Wohnung beruhen, sondern auf vertragswidrigem Gebrauch. Der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Messie-Mieter steht aber ein Hindernis entgegen, das nicht zu überwinden ist:

Kein Verschulden = Kein Schadensersatz

Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter setzt nämlich voraus, so sagt es § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der Mieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Und da liegt das Hindernis. Denn Menschen mit einem Messie-Syndrom sind krank und können ihr Verhalten nur noch begrenzt steuern, so dass dem Messie-Mieter regelmäßig krankheitsbedingt kein Verschulden an dem von ihm angerichteten Schaden trifft und er diesen also „nicht zu vertreten hat“. Der Vermieter bleibt auf dem Schaden sitzen. Aber er muss nicht zusehen, wie der Messie-Mieter immer weiter macht:

Kündigung und Räumung

Der Vermieter kann kündigen. § 543 Abs. 1 BGB gewährt ihm dazu das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung:

„Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

Und um es dem Vermieter nicht allzu schwer zu machen definiert § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, dass ein wichtiger Grund insbesondere vorliegt, wenn der

Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet“.

Einen weiteren wichtigen Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung definiert § 569 Abs. 2 BGB:

„Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

Verschulden des Messie-Mieters braucht es für die Kündigung nicht. Grundsätzlich muss der Vermieter den Messie-Mieter allerdings vorher abmahnen bzw. Abhilfe fordern.

Die Kündigung beendet das Mietverhältnis und nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Da Messies an den gesammelten Sachen so sehr hängen, sind sie oft nicht in der Lage, ihre Wohnung zu räumen. Und da der Vermieter im Rechtsstaat nicht einfach eigenhändig seine Mieter aus dem Haus werfen darf, treffen sich Vermieter und Messie-Mieter beim Amtsgericht im Termin über die Räumungsklage des Vermieters wieder.

Die zweite Chance vertan

So trafen sich vor dem Amtsgericht Rheine (Urteil vom 26. Februar 2008 – 4 C 731/07 –) der Nachlassverwalter eines Vermieters und dessen Messie-Mieterin. Genauer gesagt: Sie trafen sich mit dem Gericht vor Ort in der gekündigten Wohnung. Dort sah es offenbar nicht gut aus:

„Das Gericht hat sich im Rahmen der … Inaugenscheinnahme der betreffenden Mietwohnung davon überzeugt, dass die Vorwürfe des Klägers, die Wohnung sei mit Materialien total überhäuft und vermüllt, ferner teilweise verdreckt, auch gehe von der Wohnung eine starke Geruchsbelästigung aus, in vollem Umfange zutrifft.“

Die Zustände waren so schlimm, dass „wegen des von der Wohnung der Beklagten ausgehenden Geruchs … bereits eine frühere Mietmieterin gekündigt“ hatte. Das war dem Gericht „ohne weiteres nachvollziehbar, da dieser Geruch beim Öffnen der Wohnungstür sofort im Flur festzustellen war“.

Das war umso ärgerlicher, als es sieben Jahre zuvor bereits einen Räumungsprozess zwischen Vermieter und Mieterin gegeben hatte, „in dem die Beklagte zugesagt hat, die Zustände zu ändern. Die Beweisaufnahme hat gezeigt, dass die Beklagte dieser Zusage nicht eingehalten hat“. Auch hatte der Vermieter die Messie-Mieterin mehrmals abgemahnt. Und das ist etwas, was uns durchgängig in den Messie-Räumungsklagen begegnet: Die Messie-Mieter hatten ihre Chance, etwas zu ändern. Und sie ließen sie ungenutzt. Die tiefere Ursache dafür liegt natürlich in der seelischen Struktur eines Menschen mit Messie-Syndrom, die es nicht zulässt, das Verhalten zu ändern, ohne mit therapeutischer Unterstützung hart an sich zu arbeiten.

Dass Amtsgericht Rheine kannte im Hinblick auf die Kündigung keine Gnade, ließ aber im Hinblick auf die Räumungsfrist Milde walten:

„Angesichts des langjährigen Mietverhältnisses und des zu erwartenden Aufwandes bei der Räumung der total überladene Wohnung hielt es das Gericht für angebracht und angemessen, der Beklagten eine Räumungsfrist“ von einem Monat und drei Tagen „einzuräumen.

Kakerlakenplage

Auch das Amtsgericht Schöneberg (Urteil vom 16. Juni 2009 – 11 C 507/08 –) hatte es mit einem Messie zu tun, der seine Chance hatte, sein Verhalten zu ändern. Er war bereits seit 4 Jahren durch Abmahnungen und andere Maßnahmen, nämlich Schädlingsbekämpfung, „hinreichend darüber unterrichtet, dass der Kläger nicht bereit war, die Unordnung und Vermüllung in der Wohnung des Beklagten weiterhin zu dulden“.

Das Gericht stellte als unstreitig fest,

dass der Beklagte in seiner Wohnung auf Grund seiner o.g. Erkrankung eine Vielzahl von nicht mehr brauchbaren und überflüssigen Gegenständen aufbewahrt, welche eigentlich in die Müllentsorgung gehören. Es handelt sich hierbei nicht nur um alte und gelesene Zeitungen, wie es der Beklagte selber einräumt, sondern auch um alle möglichen Verpackungen, Reste und verschmutzte Dinge, welche nur noch als Müll bezeichnet werden können. All diese Dinge befanden sich … in der Wohnung des Beklagten, und zwar insbesondere in der Küche und im Wohnraum. Das dabei die Räumlichkeiten und Einrichtungen erheblich verschmutzt wurden, liegt auf der Hand. Denn angesichts der Mengen des vorhandenen Mülls war eine ordentliche Reinigung gar nicht mehr möglich.

Auf ein weiteres Detail kam es dem Gericht nicht mehr an. Nämlich darauf,

ob die im Haus M.-L.-Straße in S. im Januar 2008 aufgetretene Kakerlakenplage tatsächlich ihre Ursache in der Wohnung des Beklagten hatte oder ob diese Tiere aus anderen Richtungen in das Haus eingedrungen waren. Immerhin ist von beiden Zeugen jedoch bestätigt worden, dass in der Wohnung des Beklagten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der mit Abstand stärkste Kakerlakenbefall zu verzeichnen war, was angesichts der Müll- und Unratmengen in der Wohnung des Beklagten auch nicht verwunderlich ist. Derartige Müllansammlungen bilden nahezu ideale Wohn- und Brutstätten für Schabentiere, mögen sie auch auf anderem Weg ursprünglich in das Haus gelangt sein. Letzteres ist sogar zu unterstellen, da Schaben grundsätzlich durch befallene Nahrungsmittel eingeschleppt werden und jedenfalls in hiesigen Breiten nicht durch Wanderung oder Insektenflug in geeignete Häuser oder Wohnungen eindringen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Zustände in der Wohnung des Beklagten die Verbreitung der Schaben im Haus M.-L.-Straße in S. zumindest erheblich begünstigt haben.

Wofür braucht man Feinde, wenn man solche Zeugen hat?

Man wird das Amtsgericht Münster (Urteil vom 8. März 2011 – 3 C 4334/10 –) nicht schelten können, wenn es ausführt: „Eine … Beeinträchtigung des Hausfriedens ist insbesondere auch dann gegeben, wenn ein Mieter seine Wohnung in einen derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und andere Wohnungen dringt und so die Mitmieter beeinträchtigt“.

Vorausgegangen waren der Kündigung Beschwerden und Mietminderungen anderer Mieter. Auch hatte der Vermieter – es handelt sich um ein sich wiederholendes Muster – dem Mieter auch eine Chance gegeben. Das Amtsgericht Münster bestätigte die Kündigung. Im Übrigen schien es im Prozess hoch her gegangen zu sein. Offenbar verfolgte der Messie-Mieter die gar nicht so seltene Strategie, Zeugen der Gegenseite madig zu machen. Das führte zur folgenden Bemerkung des Gerichts:

„Diese Angaben des Zeugen erscheinen … plausibel – inwiefern er hingegen die Klägerin bei dem vom Beklagten behaupteten Vorhaben, aus seiner Wohnung eine Studenten-WG zu machen, unterstützen sollte, erschließt sich dem Gericht hingegen nicht.“

Gerne wäre man auch bei der Beweisaufnahme dabei gewesen. Es gab Zeugen des Vermieters, aber auch solche, die der Messie-Mieter benannt hatte. Die Erwartung des Mieters, dass letztere zu seinen Gunsten aussagen würden, hatte sich jedoch nur in mäßigem Umfang erfüllt:

„Sowohl der Zeuge …. als auch der Zeuge ….. haben den Zustand der Wohnung glaubhaft und eindringlich derart beschrieben, dass sie komplett zugestellt und in einem äußerst unhygienischen Zustand war. Das Gericht ist weiterhin aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen auch zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Zustand bis zum 24.09.2010 nicht wesentlich gebessert hat.

Auch die Aussagen der vom Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen stehen diesen Feststellungen nicht entgegen. Auch diese Zeugen haben den behaupteten Zustand der Wohnung im wesentlichen bestätigt. Sie haben allesamt ausgesagt, dass der Beklagte seine Wohnung komplett mit seinen verschiedenen Sammlungen zugestellt habe und sie nicht sonderlich sauber gehalten habe. Dabei haben zwar die dem Beklagten durch längere Geschäftskontakte näher bekannten Zeugen versucht, den Zustand zu relativieren, dies wiederum auf Nachfrage jeweils wieder eingeschränkt. So hat beispielsweise der Zeuge … zunächst ausgesagt, dass die hygienische Situation “nicht gut” gewesen sei, die Wohnung dann später aber als “Messie”-Wohnung bezeichnet, bei der lediglich die Tendenz zu einem bewohnbaren Zustand zu sehen gewesen sei. Die dem Beklagten nicht näher bekannten Zeugen … und … haben den von den Zeugen … und … geschilderten Zustand hingegen uneingeschränkt bestätigt. Auch die Erklärung des Beklagten in seiner Anhörung am 25.01.2011, er habe sich einen Staubsauger angeschafft, stützt den klägerischen Vortrag, bedeutet er doch im Umkehrschluss, dass der Beklagte vor dem 18.06.2010 jahrelang keinen Staubsauger eingesetzt hat.“

Die weiteren Ausführungen des Gerichts dazu, „dass von der Wohnung ein unerträglicher Geruch ausging, der auch außerhalb der angemieteten Wohnung wahrgenommen worden ist“, was einen Nachbarn dazu zwang, „die Wohnungstür unten abzudecken, um das Eindringen des Geruchs zu verhindern“, ersparen wir uns. Wir beschränken uns auf die fachkundigen Ausführungen des Gerichts zum Katzenurin: „Der durch Katzenurin verursachte Geruch ist von besonderer Penetranz und kann sich bei mangelnder Reinigung der Wohnung schnell festsetzen.“

Fortgeschrittenes Messie-Syndrom und Hilflosigkeit der Helfer

Das AG Hamburg-Harburg (Urteil vom 18. März 2011 – 641 C 363/10 –) hatte es in einer Räumungsklage mit einem sehr fortgeschrittenen und besonders uneinsichtigen Messie-Mieter zu tun.

Die Beweisaufnahme ergab,

  • dass die Wohnung nur über Kriechgänge zugänglich gewesen ist, im Übrigen mit Unrat, Kartons mit abgelaufenen Lebensmitteln aber auch offen herumstehenden, verschimmelten Lebensmitteln vollständig zugestellt gewesen ist“,
  • dass die Küche eigentlich gar nicht zugänglich gewesen ist, der Kühlschrank offen stand und nicht angeschaltet gewesen ist“,
  • dass das Bad mit allerlei Müll zugestellt und sehr verdreckt gewesen ist, … die Duschwanne mit leeren Flaschen gefüllt“ ist
  • die Toilette … nicht funktionsfähig“ und „mehr schwarz als weiß gewesen“ ist, sowie „mit gelber Flüssigkeit gefüllte Flaschen neben dem Klo“ standen.
  • und „dass es in der gesamten Wohnung bestialisch gestunken hat“.

Nach Überzeugung des Gerichts war es „nur eine Frage der Zeit, wann sich Ungeziefer in der Wohnung ausbreitet, welches zudem womöglich auch andere Wohnungen des Hauses befällt“.

Natürlich hatte man zuvor versucht, auch diesen Messie-Mieter durch Fordern und Fördern zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Aber: „Der Beklagte ist mit Blick auf sein vertragswidriges Nutzerverhalten auch nicht oder nur in zu geringem Maße einsichtig und nur sehr eingeschränkt zu einer Zusammenarbeit mit dem Kläger oder auch Ämtern bereit“ und „Hilfestellung von Dritten zu akzeptieren und mit diesen zusammenzuarbeiten“.

Man merkt geradezu die Hilflosigkeit aller Beteiligten:

  • Abmahnung erfolglos.
  • Mieter weigerte sich, „seine Wohnung im erforderlichen Umfang entmüllen und reinigen zu lassen“. Den Containerdienst hatte der sozialpsychiatrische Dienst in Auftrag gegeben.
  • Mieter war „nicht bereit, die nach glaubhafter und in Anbetracht der geschilderten Verwahrlosung auch dringend erforderliche Entsorgung des Teppichbelags in der Wohnung zu dulden“.
  • Mieter war „erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung bereit …, dem mit einer Toilettenverstopfung beauftragten Klempner … Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren“.
  • Die Einrichtung einer Betreuung für den Mieter scheiterte, weil er sich „zwar in Gesprächen einsichtig zeigte, sich im Anschluss aber nicht den Abreden entsprechend verhielt“.
  • Der vom sozialpsychiatrischen Dienst … eingeschaltete Pflegedienst … verweigerte … die Übernahme der Pflege unter Hinweis auf den vermüllten Zustand der Wohnung, auch vergammelte Essensreste.

Und was hatte der Messie-Mieter im Räumungsprozess anzubieten?

„Eine ordnungsgemäße Haushaltsführung sei aufgrund einer nunmehr vom Sozialamt genehmigten Haushaltshilfe gewährleistet, welcher an zwei Tagen in der Woche für zwei Stunden die Wohnung reinige.“

Dass das dem Gericht nicht ausreichte, um Licht am Horizont zu sehen, liegt auf der Hand.

Messie-Verhalten unterhalb der Gefahren- oder Belästigungsschwelle

Vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 18. April 2011 – 67 S 502/10 –) ging es um mehrere Kündigungen einer Mietwohnung. Wirksam war eine Kündigung wegen eines Mietrückstandes. Auf alles andere kam es eigentlich nicht an. Trotzdem beschäftigte sich das Landgericht mit für Messie-Mieter relevanten Kündigungsgründen. Ob der Mieter Messie war, lässt sich allerdings nicht genau feststellen. Die Wohnsituation war nicht eindeutig:

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„Der Kläger rügt den … Zustand der Wohnung (Müll usw.). Es ist aber eine Gefährdung der Substanz der Mietsache nicht gegeben. Grundsätzlich kann sich der Mieter bis zu den Grenzen einer solchen Gefährdung die Mietsache nach seinem Geschmack gestalten, auch wenn dies nach außen als chaotisch oder unordentlich erscheinen mag. Es ist hier nicht vorgetragen, dass es irgendwelche nach außen tretende Beeinträchtigungen – insbesondere durch Geruch oder Ungeziefer – gäbe oder dass der Brandschutz nicht gewährleistet wäre. Das Protokoll erwähnt an einer Stelle (Zimmer zum Hof) einen “üblen Geruch”. Es wird jedoch nicht behauptet, dass andere Mieter dadurch belästigt würden, der Geruch sich also außerhalb der Wohnung störend bemerkbar mache. Unter diesen Gesichtspunkten ist ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung des Wohnungszustands und anschließende erneute Besichtigung eher zweifelhaft.“

Dafür, dass der Mieter Messie war, spricht immerhin, dass das Landgericht sich genötigt sah, auch die Nichtgewährung des Zutritts zur Wohnung als Kündigungsgrund zu erörtern. Bekanntlich mögen es Messies gar nicht, wenn Fremde ihre Wohnung betreten. Außerdem neigen Messies dazu, Termine nicht einzuhalten. Und Gerichte neigen zu nicht verständlichen Ausführungen, weshalb Ihnen diese hier nicht vorenthalten werden sollen:

„Auf die weitere Kündigung wegen Nichtgewährung des Zutritts zur Wohnung kommt es nicht an. Die Kündigung wäre im zweiten Rechtszug noch zu berücksichtigen, da sie erst am 19. Januar 2011 ausgesprochen worden ist. Grundsätzlich könnte auch wegen Nichtgewährung des Zutritts gekündigt werden. Dafür müsste jedoch zunächst ein angekündigter Termin versäumt, dann abgemahnt und wieder ein angekündigter Termin versäumt worden sein. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Parteien einigten sich auf den 03. Dezember 2010. Der Beklagte sagte kurzfristig ohne Nennung von Gründen ab. Zum Folgetermin am 08. Dezember 2010 öffnete der Beklagte nicht. Die Kündigung vom 13. Dezember 2010 dürfte unwirksam sein, aber jedenfalls eine Abmahnung darstellen. Es ist jedoch nicht dargestellt, welchen konkreten Termin der Beklagte dann versäumt haben soll.“

Messieverhalten über der Gefahrenschwelle und ständige Terminsverschiebungen

Vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 28. Februar 2011 – 67 S 109/10 –) stritten sich Vermieter und Messie-Mieter in zweiter Instanz über eine Räumung, nachdem es zu einem Feuerwehreinsatz gekommen war. Das Landgericht sah sich bemüßigt, die Gefahren- und Belästigungsschwelle für Messie-Verhalten näher zu konkretisieren:

Der Umstand bspw., dass in einer Wohnung mehrere Wochen übel riechender Unrat nicht beseitigt wird, die Wohnung ungeheizt bleibt und die Fensteröffnung der Toilette nur mit Pappe abgedichtet worden ist, lässt noch keine …  schwerwiegende, die Substanz der Mietsache gefährdende Pflichtwidrigkeit eines Mieters erkennen … . Auch die bloße Ablagerung von Sperrmüll etc. ohne Beeinträchtigung der Sicherheit rechtfertigt nicht eine solche Kündigung … . Eine Ablagerung von Müll und Gerümpel rechtfertigt erst dann eine fristlose Kündigung, wenn entweder Mitmieter durch Gerüche belästigt werden oder die Bausubstanz konkret gefährdet ist (bspw. durch Überlastung der Geschossdecken infolge des Gewichts des Sperrmülls oder weil der Brandschutz nicht mehr gewährleistet ist … .

Das Landgericht stellt fest, „ dass eine drohende weitere erhebliche Substanzgefährdung der streitgegenständlichen Wohnung zu befürchten war“:

  • Der Flur ist „… vollgerümpelt …, da dort an den Wänden Holzbalken und Ähnliches abgestellt worden sind, der Boden mit Dreck belegen ist, sodass schon Bedenken im Hinblick auf den Brandschutz bestehen“.
  • Das Bad ist „mit Mülltüten im Waschbecken und der Duschtasse belegt worden, völlig verdreckt und zudem zeigen sich deutliche Wasserspuren auf dem Boden und Schimmelspuren an den Wänden, d. h., es sind bereits konkrete Substanzschäden eingetreten, die sich bei Fortsetzung des Verhaltens noch verschlimmern dürften. … Eine “normale” Badnutzung ist so nicht möglich. Insbesondere das Vollstellen der Sanitärobjekte mit Plastiksäcken bzw. Müll dürfte dazu führen, dass es bei der Benutzung des Sanitärbereichs zu weiteren Substanzschäden – etwa infolge des Überlaufens von Wasser – kommen dürfte. Auch der auf dem Boden befindliche Müll dürfte geeignet sein, vermehrt Feuchtigkeit im Bad zu halten. Auch dürfte die Gefahr von Schädlingsbefall …- sich bei diesem Zustand deutlich erhöht haben“.
  • Auch war „die Duscharmatur im Bad demontiert“ und die Mieterin duschte „mittels eines Schlauchs ihren behinderten Sohn …“. Es waren „auch starke Durchfeuchtungen, im Bad festzustellen. … Vor diesem Hintergrund, dass die Dusche ohne funktionierende Brause benutzt worden ist und dies – bei Reinigung des Sohns – wohl auch mit geöffneter Duschkabinentür erfolgt sein muss, spritzt Wasser relativ unkontrolliert umher, so dass eine weitere Substanzbeeinträchtigung bzw. Verschlimmerung der Situation droht“.

Für eine erhebliche Gefährdung der Mietsache hält es das Landgericht Berlin auch, „wenn der Vermieter eine Instandsetzung der Mietsache beabsichtigt und der Mieter solche Instandsetzungsarbeiten behindert und dadurch den Vermieter die Möglichkeit nimmt, eine Gefährdung der Substanz der Mietsache zu vermeiden“. Auch das ist uns schon als typisch für Menschen mit Messie-Syndrom begegnet: Der Unwille, dass Fremde ihre Wohnung betreten. Und die Neigung, Termine nicht einzuhalten. So lag es auch in diesem Fall: Die Messie-Mieterin sagte Termine mit der vom Vermieter beauftragten Installationsfirma für Reparaturen an Waschmaschine und die Mischbatterie mehrfach ab oder verschob sie, meldete sich nicht, obwohl sie „keiner geregelten Beschäftigung“ nachging. „Sie war daher ohne Komplikationen in der Lage, Instandsetzungsarbeiten im Bad zu ermöglichen“. Nun ja, das gilt natürlich nur, wenn man das Seelenleben eines Menschen mit Messie-Syndrom außer Betracht lässt.

Messie-Wohnungseigentümer vor Gericht

Ähnliche Konflikte, wie sie Messies als Mieter haben, haben Messies, die Wohneigentum ihr eigen nennen, mit den übrigen Wohneigentümern. Aber auch Wohneigentümer, die ihren Wohnraum an einen Messie vermietet haben, können Ärger mit den übrigen Wohneigentümern bekommen. Sie müssen für das Verhalten ihres Messie-Mieters gegenüber den anderen Wohnungseigentümern einstehen.

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Welche Pflichten Wohnungseigentümer haben, regelt § 14 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG):

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

  1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

2             für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;

  1. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.

Vermüllung und Verwahrlosung, aber auch die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung für notwendige Reparaturen verstoßen regelmäßig gegen diese Pflichten. Die Wohnungseigentümer können vom Messie-Wohnungseigentümer beanspruchen, dass er diese Pflichten erfüllt und die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand hält bzw. versetzt. Die Rechtsgrundlage dafür ist zum einen § 15 Abs. 3 WEG:

Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Daneben tritt ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB, der nicht nur gegenüber dem Messie-Wohnungseigentümer, sondern auch gegenüber dem Messie-Mieter eines anderen Wohnungseigentümers geltend gemacht werden kann:

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

In schweren Fällen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Messie-Wohnungseigentümer die Veräußerung der Wohnung verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG:

„(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. Die Ausübung des Entziehungsrechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn

  1. der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 obliegenden Pflichten verstößt; … .

Während diese Ansprüche unabhängig davon bestehen, ob der Messie-Wohnungseigentümer schuldhaft gehandelt hat oder nicht, gilt für Schadensersatzansprüche das, was auch bei Mietverhältnissen gilt: Ohne Verschulden kein Schadensersatz.

Veräußerung des Wohneigentums

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 06. April 2016 – 318 S 50/15 –) stritten in zweiter Instanz Messie-Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft um den Rauswurf des ersteren aus letzterer. Das Landgericht bestätigte den Anspruch der Wohnungseigentümer auf Veräußerung des Wohnungseigentums. Es war überzeugt davon, „dass das Verhalten des Beklagten die anderen Bewohner zwischenzeitlich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt, so dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist“.

Im Vordergrund stand hier, dass „notwendige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum … nicht umgesetzt werden konnten“ – und zwar wegen „Platzmangels, weil die Wohnung des Beklagten zu voll gestellt war“. Es ging um

  • den Austausch der Fenster,
  • den „Einbau von Kaltwasserzählern, zu dessen Duldung der Beklagte bereits im Jahr 2012 rechtskräftig verurteilt“ worden war,
  • und die Ablesung der Heizkörper.

Die Auffassung des Wohnungseigentümer-Messies, dadurch werde ausschließlich sein Wohneigentum und seine Privatsphäre betroffen, ließ das Landgericht nicht gelten, sondern sah durchweg die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als betroffen an. So ließen sich beispielsweise „die mit dem Einbau von Wasserzählern verbundenen Vorteile einer am Verbrauch orientierten Abrechnung nur dann erreichen, wenn ein Einbau in sämtlichen Wohnungen des Objektes vorgenommen wird“.

Hinzu kam, dass der Messie-Wohnungseigentümer seine Sammelleidenschaft nicht nur in den eigenen vier Wänden auslebte, sondern auch im Kellerverschlag und auf dem Tiefgaragenstellplatz. Dort befand sich der abgemeldete Pkw des Beklagten, obwohl der dieser „bereits im Jahr 2008 seine Verpflichtung zur Entfernung anerkannt hat und von der Kammer mit Urteil vom 04.03.2009 … rechtskräftig dazu verurteilt worden ist“.

Auch hier wieder zeigt sich: Der Messie hatte durchaus bereits mehrere Warnschüsse vor den Bug bekommen. Neben dem genannten Gerichtsverfahren hatte es im Jahre 2011 noch ein weiteres gegeben, mit dem Ziel der Veräußerung. Dieses hatte jedoch wegen eines formalen Fehlers keinen Erfolg gehabt. Auch hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft „sich zunächst mit Hilfe einer eingeschalteten Mediatorin um Gespräche bemüht“ und dem Messie eine geräumige Abhilfefrist gesetzt.

Das Landgericht hielt dem Messie durchaus zugute, dass er sich „nicht etwa absichtlich und aus Missachtung über die Interessen der Gemeinschaft hinweg gesetzt hat. Er hat sich bereits darum bemüht, fachkundige Unterstützung zu erhalten. So hat er sich … – bisher leider ohne Erfolg – um ambulante alltagspraktische Unterstützung (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts) bemüht, ferner auch die Hilfe eines „Zentrums für seelische Gesundheit“ in Anspruch genommen und sich zeitweilig sogar in eine stationäre Behandlung begeben. Allerdings hat all dies bisher nicht dazu geführt, dass ein gewöhnliches und reibungsloses Wohnen in der Wohnungseigentumsanlage möglich wurde“.

Da half es dem Messie auch nichts mehr, dass er „nunmehr – nicht zuletzt unter dem Eindruck des vorliegenden Rechtsstreits – ermöglicht hat, dass der Heizungsableser Zugang zu den Zählern erhielt“. Denn das beseitige „nicht etwa das zugrunde liegende Problem, insbesondere nicht die andauernde Wiederholungsgefahr“. Es sei nicht zu erwarten, „dass sich an der Verhaltensweise des Beklagten ohne nachhaltige und dauerhafte Unterstützung etwas ändert“.

Heizkörper, Wasserzähler und Fenstereinbau

Vor dem AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 04. September 2013 – 539 C 30/12 –) focht ein Messie-Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse seiner Wohnungseigentümergemeinschaft an. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen,

  • dass „die teilweise Räumung der Wohnung des Miteigentümers … zwecks Fenstereinbaus … nunmehr mittels Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weiter durchgesetzt werden“ solle,
  • dass, das „bereits eingereichte Klageverfahren auf Duldung des Einbaus von Kaltwasserzählern vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese … nochmals genehmigt“ wird,
  • dass „eine weitere Klage auf Duldung des Fenstereinbaus gegen den Miteigentümer … eingereicht werden“ soll,
  • und dass „auf diesem Wege durch die Gemeinschaft der Eigentümer nochmals abgemahnt und aufgefordert“ wird, „die Sammlung von Müll und Unrat ……. zu unterlassen“.

Der Messie-Miteigentümer hatte auch in diesem Verfahren keinen Erfolg. Die Urteilsgründe des Amtsgerichts Blankenese sind nicht weiter von Interesse. Interessant ist allerdings, dass es sich bei dem Messie offenbar um eine besonders renitente Person gehandelt haben musste, die sich von Gerichtsentscheidungen nicht nachhaltig beeindrucken ließ.

Vorangegangen war nämlich 5 Jahre zuvor ein Verfahren, in dem der Messie-Wohnungseigentümer verurteilt wurde, „die in seinem Sondereigentum befindlichen Räume im Hause … soweit zu räumen, dass der anstehende Fenstereinbau im Bereich des Sondereigentums möglich ist sowie bei Ableseterminen für Verdunster an den Heizkörpern … mit vorheriger Ankündigung von 14 Tagen für die mit der Ablesung beauftragten Mitarbeiter den Weg zu den Heizkörpern frei und zugänglich zu machen“.

Wie wir aus einem Beschluss des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 18. Februar 2013 – 318 S 114/12 -) wissen, gab es außerdem noch ein weiteres Verfahren, in dem das das Amtsgericht Blankenese den Messie-Wohnungseigentümer bereits zur Duldung des Einbaus von zwei Kaltwasserzählern in seine Wohnung verurteilt hatte. Seine Berufung war unzulässig, da die Mindestbeschwer von mehr als € 600,00 nicht erreicht wurde:

Dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten kommt kein über € 600,00 zu bemessender Wert zu. Das Abwehrinteresse des Beklagten ergibt sich aus den von ihm zu tragenden Kosten des Zählereinbaus, die der Beklagte … selbst mit € 385,60 beziffert hat, sowie ggfs. den Kosten, die dafür anfallen, den Handwerkern den Zutritt zu seinem Sondereigentum zu gewähren und den Einbau zu ermöglichen. Dieses Interesse ist jedenfalls nicht mit mehr als € 200,00 zu beziffern, was auch angesichts des Umstandes gilt, dass der Beklagte gerichtsbekannt unter dem “Messie-Syndrom” leidet.

Okkupation von Treppenhäusern, Stellplätzen und Kellern

Unter anderem um die Nutzung seines KfZ-Stellplatzes stritten vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 04. März 2009 – 318 S 93/08 -) eine Wohnungseigentümergemeinschaft und ein Messie-Wohnungseigentümer in zweiter Instanz. Der unter dem Messie-Syndrom leidende Wohnungseigentümer hatte ein abgemeldetes und fahruntüchtiges Fahrzeug seit Jahren durchgängig als Behältnis für Papier, Pappe, Flaschen und Dosen genutzt.

Das Landgericht entschied, dass die Wohnungseigentümerschaft nicht nur die Entfernung des Mülls, sondern auch die Entfernung des Pkws von der Stellplatzfläche verlangen kann. Die derzeitige Nutzung des Kfz-Stellplatzes entspreche nicht dem Gesetz, den Vereinbarungen und den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der sogenannten Teilungserklärung sei lediglich die Zweckbestimmung „Kfz-Stellplätze“ enthalten. In der Hausordnung gäbe es keine die Stellplätze betreffenden Nutzungsregelungen. Ebenso wenig hätten die Wohnungseigentümer eine solche Regelung durch Beschluss getroffen. Also legte das Landgericht Hamburg die Teilungserklärung aus:

Bei der Auslegung der Zweckbestimmung „Kfz-Stellplatz“ in der Teilungserklärung ist … auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt … . Demnach dient ein Kfz-Stellplatz zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften – hier jahrelangen – Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs. Die Kammer verkennt nicht, dass Motorräder bzw. z.B. Oldtimer oder Cabriolets häufig nicht ganzjährig, sondern nur zeitweise angemeldet sind. Von einem derartigen Fall des üblichen und vorübergehenden Abstellens eines abgemeldeten Fahrzeugs ist hier aber nicht auszugehen.

Der Messie verteidigte sich damit,

  • dass er die Auto gelagerten Gegenstände zum Altpapier- bzw. Altglascontainer transportieren wolle. Das konnte das Landgericht nicht nachvollziehen, „da der Pkw nicht fahrtüchtig ist und ohnehin nicht in Betrieb gesetzt werden könnte, weil der Fahrersitz ebenfalls mit Gegenständen vollgestapelt ist“.
  • dass der nicht fahrbereite Pkw nicht kausal für das Ablagern von Müll auf der Stellplatzfläche sei, da er diesen sonst anderweitig (z.B. in Regalen) dort unterbringen könnte“. Auch das wollte das Landgericht nicht gelten lassen: „Denn an der zweckbestimmungswidrigen Nutzung des Stellplatzes ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte die von ihm angesammelten Gegenstände in einem jedenfalls grundsätzlich nutzungskonformen Behältnis (Kraftfahrzeug) lagert oder die Fläche sonst durch die direkte Ablagerung von Gegenständen zweckentfremden würde“.

Keine Bedenken hatte das Landgericht auch dagegen, dass das Amtsgericht den Messie-Wohnungseigentümer verurteilt hatte, „die Lagerung seiner persönlichen Gegenstände in den im Gemeinschaftseigentum stehenden Teilen der Wohnanlage … ohne wirksame Genehmigung zu unterlassen“.

Die Schilderung des Landgerichts deutet darauf hin, dass der Messie schleichend weitere Teile des Gemeinschaftseigentums erobert hatte:

Der Beklagte hat unstreitig wiederholt im Keller im Bereich vor seinem Verschlag sowie im Bereich des Treppenabsatzes vor der Kellerzugangstür seine persönlichen Gegenstände gelagert. Nach seinem eigenen Vortrag hatten sich im Vorfeld der Besichtigung …  auf dem Fußboden vor seinem Kellerverschlag „etwas mehr“ Gegenstände angesammelt. Diese will der Beklagte mit Hilfe des Pflegedienstes im Januar 2005 entfernt haben. Zudem räumt der Beklagte ein, unter dem Treppenabsatz vor der Zugangstür zum Keller Gegenstände aus seiner Wohnung zwischengelagert zu haben, wobei sich durch seine Schwierigkeiten im Jahre 2006, weiterhin Hilfe durch den Pflegedienst zu erhalten, dort „immer mehr Umzugskartons samt Inhalt“ angesammelt hätten. Aus den eingereichten Fotos … ergibt sich, dass der Beklagte Gegenstände auch im Bereich des Fahrradkellers gelagert hatte, mag auch der ebenfalls auf den Fotos abgebildete Rollwagen nicht ihm gehören … . Anfang August 2007 will der Beklagte die Gegenstände entfernt haben.

Das Landgericht sah Wiederholungsgefahr. Es führte aus, „dass eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet, an deren Widerlegung hohe Anforderungen zu stellen sind“. Vor dem Hintergrund, dass der Wohnungseigentümer weiter an einem Messie-Syndrom litt, entsprach „das bloße Versprechen des Beklagten, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen“, diesen hohen Anforderungen nicht.

Zweckentfremdungsrecht und Spielraum individueller Lebensgestaltung

Mal nicht vor dem Zivilgericht, sondern vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.1997 – 10 A 46/96) traf man sich zur Klärung der Frage, ob das Sammeln und Lagern von großen Mengen leeren Verpackungsmaterials eine Zweckentfremdung von Wohnraum ist.

Bekanntlich dient das Zweckentfremdungsrecht ja dem Zweck, die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu sichern. Es soll verhindert werden, dass Wohnraum ohne Not für andere Zwecke als Wohnzwecke genutzt wird. Wird unerlaubt zweckentfremdet, erlässt die zuständige Behörde eine sogenannte Zuführungsaufforderung. Sie verlangt also, dass der Wohnraum wieder dauerhaften Wohnzwecken zugeführt wird. So geschah es im Fall des Verwaltungsgerichts Berlin. Die Behörde ging davon aus dass eine 2-Zimmer-Wohnung, in der in „sämtlichen Räumen einschließlich Küche und Toilettenraum in Regalen deckenhoch … Verpackungen überwiegend der Firma Aldi“ gesammelt werden nicht mehr zum “Wohnen” sondern verbotswidrig als Lagerraum genutzt werde.

Das Verwaltungsgericht sah das anders. Es ging vom Begriff des Wohnens aus, der „eine auf eine gewisse Dauer angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens und der mit der Haushaltsführung verbundenen Tätigkeiten“ beinhalte. Diesen Anforderungen entspräche die Nutzung der hier in Rede stehenden Wohnung:

Soweit der Ag. eine Zweckentfremdung mit der Begründung bejaht, angesichts der in den Räumen vorgefundenen großen Mengen von leeren Verpackungen überwiege ein verbotswidriger Gebrauchszweck der Wohnraum als Lagerraum, verkennt er den Spielraum individueller Lebensgestaltung. Das – wie hier – private und nicht etwa zu gewerblichen Zwecken erfolgende Sammeln bestimmter Gegenstände (insbesondere vorgefunden: ausgewaschene Joghurtbecher, Puddingbecher, Milchtüten, Gurkengläser, Bier- und Rivercoladosen, Marmeladengläser …) mag im Extremfall bauaufsichtsrechtlich von Bedeutung sein, ist jedoch ebenso wie beispielsweise das Ansammeln größerer Mengen von Büchern für den Privatgebrauch zweckentfremdungsrechtlich jedenfalls solange unschädlich, wie ein “Wohnen” im oben beschriebenen Sinne gleichwohl – wie hier – erfolgt und das Sammeln sich als Teil desselben darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zum Wohnen schlechthin unverzichtbaren Einrichtungen und Verrichtungen nach Art und Umfang demgegenüber “überwiegen” oder nicht. Letzteres könnte nur von Bedeutung sein, wenn sich das mit der Zuführungsaufforderung bekämpfte Sammeln und Aufbewahren von Umverpackungen als gewerbliche Nutzung darstellte, wofür es indes an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt.

Der wohnungslose Messie und seine Unterbringung vor Gericht

Wird ein Messie wohnunglos und ist er dann noch wehrfähig und wehrwillig, dann trifft man ihn vor dem Verwaltungsgericht im Streit um seine Unterbringung bzw. um die vermüllungsbedingte Beendigung seiner Unterbringung.

Unterbringungsschwierigkeiten

Verlieren Messies ihre Wohnung, müssen sie irgendwo untergebracht werden. Dann beginnen die Schwierigkeiten von neuem. Der Messie macht weiter wie bisher. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 19. August 2013 – 12 C 13.1519 –) beschäftigte sich mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine auf Registrierung für öffentlich geförderten Wohnraum gerichtete Klage. Eine solche Registrierung ist Voraussetzung für die Anmietung einer Sozialwohnung. Offenbar beschäftigte die Dame mit Messie-Syndrom die bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zum ersten Male:

In einem vorausgegangenen Verwaltungsstreitverfahren, über dessen Inhalt nichts bekannt ist, war wohl mit der Stadt München vereinbart worden, dass die Klägerin „unter Vorlage eines Attests die Vormerkung (Registrierung) für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und ihre zwei Töchter“ beantragt. Dies geschah am 14. Februar 2012. Zum 29. Februar 2012 hatte das Wohnheim, bei dem die Klägerin zuletzt ein Appartement angemietet hatte, „den bestehenden Beherbergungsvertrag u.a. wegen grober Unsauberkeit, schwerer psychischer Krankheit und ausgeprägten Messie-Syndroms“ gekündigt. „Das Appartement der Klägerin habe geräumt und anschließend sondergereinigt werden müssen.

Die Klägerin wurde ab 1. März 2012 in einem städtischen Notquartier untergebracht. Wegen der ausstehenden Registrierung für eine Sozialwohnung erhob sie am 27. November 2012 Klage. Am 28. Mai 2013 verneinte die Stadt die Mietfähigkeit der Klägerin, denn diese setzte ihre überbordende Sammlungstätigkeit auch in dem städtischen Wohnquartier fort:

Der Bezirkssozialarbeit war es „trotz mehrfacher Terminvereinbarungen nicht gelungen, mit der Klägerin einen gemeinsamen Termin zur Besichtigung des von ihr bewohnten Zimmers … durchzuführen“.

Am 3. Juni 2013 wurde versucht eine Brandschutzbegehung durchzuführen. Dabei war „aus dem bis zur Decke vollgestellten Raum ein beißender und modernder Geruch wahrzunehmen gewesen; die Tür“ ließ „sich nur wenige Zentimeter öffnen lassen, sodass eine Inaugenscheinnahme nicht möglich“ war“.

In der Folge registrierte die Stadt „die Klägerin daraufhin mit insgesamt drei Personen für eine Sozialwohnung mit 10 Gesamtpunkten und teilte ihr mit, dass sie während der Registrierungsdauer bis 10. Juni 2014 keine Wohnungsangebote erhalten werde, da schwerwiegende Bedenken hinsichtlich ihrer Mietfähigkeit bestünden“.

Das führte zur Klagerücknahme und nur der Prozesskostenhilfeantrag blieb offen. Er hatte beim Verwaltungsgerichtshof aus formalen Gründen, aber auch, weil die Stadt zu Recht die Mietunfähigkeit der Klägerin angenommen hatte, keinen Erfolg.

Entrümplung einer Obdachlosenunterkunft

Eigentlich würde man denken, dass der Verlust der Wohnung und die Unterbringung in einer Obdachenlosenunterkunft einschneidende Ereignisse sind, die den Sammeldrang eines Messies ein wenig bremsen könnten. Dass das nicht der Fall sein muss, aber auch die Hilflosigkeit der Helfer und Behörden zeigt ein Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2010 – 23 K 4643/08 –) drastisch und plastisch:

Der … Kläger ist seit längerem arbeitslos und steht im Bezug von Sozialleistungen. Jedenfalls seit dem Jahr 2004 steht er auch in der Betreuung der Stelle für Wohnungsnotfälle und Obdachlose beim Amt für soziale Sicherung und Integration … .“ Er wurde „in Raum 12 des Stadtwohnheimes …“ eingewiesen, „in dem psychisch kranke Menschen eine Wohnadresse finden sollen, unter der sie in einem geschützten Raum begrenzt wohnen und leben können, wobei mit einem speziellen Beratungsangebot des Gesundheitsamtes und des Amtes für soziale Sicherung und Integration sowie externer Hilfen eine Verbesserung der Lebensumstände dieses Personenkreises erzielt werden soll. Der Kläger … dort untergebracht, weil bei ihm starke Hinweise auf eine psychische Erkrankung vorlagen und insbesondere auch erhebliche Tendenzen im Hinblick auf das sog. Messie-Syndrom erkennbar waren.

Wegen der bekannten Schwierigkeiten des Klägers, die ihm zur Verfügung gestellte Unterkunft ordentlich und sauber zu halten, erfolgte durch den sozialen Dienst des Beklagten im Stadtwohnheim … in unregelmäßigen Abständen immer wieder zu seiner Unterstützung eine Inaugenscheinnahme seiner Räumlichkeiten (“Zimmerkontrolle”). In diesem Zusammenhang kam es am 30. April 2008 zu einer Begehung des Zimmers des Klägers im Stadtwohnheim durch seine Fallführerin beim Beklagten (Frau L) und eine weitere Mitarbeiterin (Frau N). Ihre Feststellungen und Wahrnehmungen bei dieser Begehung sind einem Vermerk der Frau L zu entnehmen:

Wohneinheit (WE) ist komplett zugestellt, Herr H. kann kaum durch seine Wohnung gehen, ganz abgesehen davon, dass er kaum in sein Bett kommt oder sein Bett sachgerecht benutzen kann. Alle gestapelten Papiere, Zeitungen, Bücher, Kleidung, Lebensmittel etc. sind stark verschmutzt und nicht zu benutzen; eine Struktur ist in seiner WE nicht zu erkennen. Er kann weder kochen noch sich im Bad waschen oder duschen, noch sein Bett ohne “Kletterübungen” erreichen.

Daraufhin vereinbarten die Mitarbeiter des Beklagten mit dem Kläger, dass dieser von seinem Zimmer 12 in die Wohneinheit 11 umziehen werde, um die Situation in Zimmer 12 zu bereinigen. Hierzu händigten diese ihm am 16. Mai 2008 den Zimmerschlüssel für Zimmer 11 aus. Bei einem Gespräch mit den Mitarbeiterinnen des Beklagten am 19. Mai 2008 wollte der Kläger dann von dieser Absprache Abstand nehmen, da er sich überfordert fühle. Durch Verhandlungen war er jedoch dazu zu bewegen, in Zimmer 12 aufzuräumen, alte Zeitungen zu entsorgen und in die neue (und größere) Wohneinheit 11 umzuziehen, die unmittelbar neben der bisher genutzten Wohneinheit 12 gelegen ist. Da der Kläger sich durch das stattfindende Aussortieren sehr angestrengt fühlte, bat er um eine Frist für das Ausräumen des Zimmers 12, welche ihm bis zum 30. Mai 2008 zugestanden wurde. Danach sollte er dann den Zimmerschlüssel abgeben.

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Am 30. Mai 2008 teilte der Kläger den Mitarbeiterinnen des Beklagten mit, er benötige mehr Zeit, um noch Sachen aus dem alten Zimmer auszusortieren, und wollte den Schlüssel für Zimmer 12 deshalb nicht abgeben. Daraufhin teilten diese ihm mit, dass nun das Türschloss ausgewechselt werde, er aber in Gegenwart von Mitarbeitern des Beklagten benötigte Sachen entnehmen könne. An diesem Tag erfolgte ein Austausch des Türschlosses. Als sich daraufhin am 2. Juni 2008 für den Kläger ein Rechtsanwalt beim Beklagten meldete, räumte der Beklagte dem Kläger weitere zwei Wochen ein, um noch wichtige Dinge aus der Wohneinheit zu entfernen, weiter auszusortieren und die Wohneinheit zu entrümpeln. Hierzu sollte die Wohneinheit 12 für ihn von einem Mitarbeiter des Beklagten aufgeschlossen werden. …

Weil der Kläger in den folgenden zwei Wochen die Räumung des Zimmers 12 nicht wesentlich voranbrachte, erließ das Amt … eine Ordnungsverfügung, die ihm am 19. Juni 2008 persönlich ausgehändigt wurde. Darin gab der Beklagte dem Kläger auf, Raum 12 … bis zum 30. Juni 2008 vollständig zu entrümpeln und gründlich zu säubern. Für den Fall, dass er sich weigere, dieser Weisung Folge zu leisten, drohte der Beklagte die Ersatzvornahme für den 1. Juli 2008, 9.00 Uhr, an, wobei dann sämtliche sich noch im Raum befindlichen Gegenstände entfernt und dem Sperrmüll zugeführt würden. Sollte er sich weigern, diese Maßnahme zu dulden, drohte der Beklagte ihm die Anwendung von unmittelbarem Zwang an. …. Der Beklagte begründete die Ordnungsverfügung im Wesentlichen damit, dass die Unterkunft so total “vermüllt” und verdreckt sei, dass Raum 12 kaum noch als Wohn- und Schlafraum genutzt werden könne. Dies sei sowohl ein Verstoß gegen Nr. 7 der ihm ausgehändigten Hausordnung des Stadtwohnheims als auch eine Gefahr, dass der Zustand der Wohnung Ungeziefer anziehe und der Brandschutz nicht mehr gewährleistet sei.

Wegen dieser Ordnungsverfügung wandte sich der Messie an das Verwaltungsgericht. Dieses hatte jedoch keine Probleme mit der Ordnungsverfügung: Es sah die öffentliche Sicherheit als Schutzgut der ordnungsbehördlichen Generalklausel beeinträchtigt:

Die öffentliche Sicherheit umfasste auch die Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen, wozu auch städtische Obdachlosenunterkünfte zählen. Die Funktionsfähigkeit des Wohnheims „fordert die Entrümpelung und Säuberung des Raumes 12. Sinn von gemeindlichen Obdachlosenunterkünften ist es, in Fällen von Obdachlosigkeit diese … regelmäßig relativ plötzlich auftretende Gefahr durch vorhandene freie Unterbringungsmöglichkeiten beseitigen zu können. Das erfordert es, dass in dem Umfang, in dem nach den Erfahrungswerten der Gemeinde Fälle von Obdachlosigkeit auftreten, Unterkünfte vorgehalten werden. Die gemeindliche Pflichtaufgabe der Obdachlosenunterbringung kann nicht wirksam bewältigt werden, wenn die Unterkünfte der Gemeinde vollständig belegt sind.“

Im Übrigen rechtfertigten die Gefahren in Bezug auf Ungeziefer und Brandschutz die Maßnahme. Die Zustände in Raum 12 beschreibt das Gericht so:

„Auf den vom Beklagten eingereichten Fotos … ist erkennbar, dass der Raum abgesehen von der völligen Unordnung und dem Vorhandensein von offensichtlich letztlich nutzlosem Müll und insbesondere Altpapier (v.a. Kartons) in hohem Maße verschmutzt ist. Besonders die Fotos, auf denen der Küchenbereich und der Fußboden im Bereich des Tischs abgebildet sind, zeigen eine Situation, die die Besorgnis von Gesundheitsgefahren durch Ungeziefer, aber auch durch Schimmel oder Krankheitserreger, begründet. Der Boden ist unter dem Tisch von einer Schmutzschicht bedeckt, die Farbe oder Struktur des Bodenbelags nicht mehr erkennen lässt. Im Küchenbereich auf dem Spültisch sind Geschirr, Reste von Lebensmitteln, Schmutz und anscheinend auch Schimmel zu erkennen. Großflächige schimmelartige Flecken sind auch auf der angrenzenden Fensterbank zu sehen. Der Toilettenbereich ist verdreckt und augenscheinlich unhygienisch“.

Diese Zustände wertete das Gericht auch als Verstoß gegen die Hausordnung des Wohnheims:

Ungeziefer, Schimmel und Krankheitserreger müssen in einer solchen Einrichtung vermieden werden. Treten sie in einem Raum auf, besteht die Gefahr, dass sie nicht restlos beseitigt werden können und deshalb später wieder auftreten; zugleich können diese Zustände und Probleme auf andere Räumlichkeiten übergreifen. Häufig ist die Substanz von Räumen und Gebäuden durch solchen Befall nachhaltig beeinträchtigt, was zugleich eine Gefahr für öffentliches Eigentum beinhaltet. … Weiterhin ist … eine erhöhte Brandgefahr gegeben. Befindet sich eine solche Menge an (Alt-) Papier und Pappe in einem kleinen Raum wie diesem, so ist die Gefahr deutlich erhöht, dass aus einer geringen Unachtsamkeit im Umgang mit Feuer schnell ein erheblicher Brandherd entsteht.

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Dass dem Kläger die Zustände wegen einer eventuell vorliegenden psychischen Erkrankung (“Messie-Syndrom” o.Ä.) möglicherweise nicht vorzuwerfen“ waren, war für das Gericht „ohne Belang, da das Ordnungsrecht für die Störereigenschaft kein Verschulden voraussetzt. Die objektive Verursachung reicht aus.

Das Gericht war auch der Meinung, man habe dem Kläger genügend Chancen gegeben: Dem Kläger war „eine 2-wöchige Frist für die Befolgung des Gebots eingeräumt worden …, nachdem ihm zuvor als milderes Mittel mehrfach Zeit zur eigenständigen und freiwilligen Entrümpelung/Säuberung gegeben worden ist. Hier ist ersichtlich sehr zurückhaltend mit dem Antragsteller umgegangen worden, der anscheinend an einer psychiatrischen Grunderkrankung leidet … und bei dem eventuell (zusätzlich oder ausschließlich) ein sog. Messie-Syndrom vorzuliegen scheint …. Mehr “weiche” Fristen und Nachfristen sind … nicht einzuräumen. Vielmehr durfte der Beklagte davon auszugehen, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, selbständig (mit der anscheinend von allen Seiten angebotenen körperlichen und psychischen Unterstützung durch die verschiedenen Helfersysteme Hausverwalter/Sozialarbeiterin L/Sozialpsychiatrischer Dienst, Frau N/Care 24) den Raum 12 zu entrümpeln und zu säubern. Weitere Fristen hätten nach dem Eindruck des Einzelrichters nicht dazu geführt, dass der Kläger Raum 12 entrümpelt, räumt und säubert, sondern diese hätten nur zu immer längerem Aufschub der Beseitigung der Gefahr geführt“.

Beendigung der Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft

Die Fortsetzung des Messieverhaltens in der Obdachlosenunterkunft kann sogar zum Verlust auch dieser Unterkunftsmöglichkeit führen. So geschehen in einem Fall des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 24. Juli 2014 – AN 5 K 13.01906 –):

Der Kläger wurde im Jahre 2007 nach vorheriger Abmahnung aus der von ihm seit 1983 bewohnten Wohnung bei einer Wohnungsgenossenschaft gekündigt „wegen Vernachlässigung der Mietwohnung und Störung des Hausfriedens durch Geruchsbelästigungen (… erhebliche Ansammlungen von Müll, verdorbene Lebensmittel, Kotreste auf dem Fußboden usw. festgestellt)“. Es folgen Räumungsklage, Bestellung einer Betreuerin Einsatz einer Haushaltshilfe, Zurückstellung weiterer Zwangsmaßnahmen, schließlich am 15. Mai 2009 doch die zwangsweise Räumung der Wohnung. Dem Kläger wurde daraufhin eine Wohnung in einer Obdachlosenunterkunft zugewiesen und eine Unterbringungsvereinbarung getroffen:

Der Kläger müsse zulassen, dass die Haushaltshilfe regelmäßig die Wohnung versorge bzw. reinige, er müsse ihr Zutritt zur Wohnung gewähren. Die Wohnung solle eingerichtet sein, es dürften keine Kartons gestapelt werden. Die Haltung von Katzen werde widerruflich erlaubt. Sollten Beschwerden anderer Bewohner eingehen bezüglich Geruchs- oder Lärmbelästigung etc., müssten die Katzen aus der Wohnung entfernt werden. Ferner ist geregelt, dass die Beklagte berechtigt sei, dem Kläger die Nutzung der Obdachlosenunterkunft zu entziehen, sollte dieser den in der Vereinbarung genannten Verpflichtungen nicht nachkommen“.

Wie zu befürchten, müllte der Kläger seine Bude in der Obdachloseunterkunft zu und die Zuweisung wurde im Oktober 2013 widerrufen. Hilfeangebote fruchteten nichts. „So hat sich insbesondere der Einsatz einer Reinigungskraft in der Wohnung des Klägers letztendlich nicht bewährt, zumal deswegen, weil der Kläger zu einer Kooperation mit dieser nicht willens bzw. – krankheitsbedingt – nicht ausreichend fähig war“.

Nach der einschlägigen Obdachlosenunterkünftesatzung konnte die Zuweisung der Unterkunft widerrufen und die Unterkunft zwangsweise geräumt werden, wenn ein wichtiger Grund vorlag. Nach der Satzung lagen solche Gründe „insbesondere dann vor, wenn die Unterkunft übermäßig abgenützt, beschädigt oder nicht sauber gehalten wird“. Das Gericht hatte keine Zweifel, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren.

Dass das Wohnverhalten des Klägers offensichtlich weitestgehend durch seine seelische Erkrankung bedingt und somit wohl nicht vorwerfbar sein dürfte“, wertet das Gericht als unerheblich, da für den Widerruf Verschulden nicht vorausgesetzt sei.

Ordnungsbehördliches Einschreiten gegen Messies vor Gericht

Nicht selten schreiten sogenannte Ordnungsbehörden wegen eines Messieverhaltens ein. Ordnungsbehörden haben die Aufgaben der Gefahrenabwehr. Das Recht der Gefahrenabwehr ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es hat mit den zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter nichts zu tun.

Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechtes ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Schaden in diesem Sinne wiederum ist nicht nur ein Schaden an der Gesundheit oder an einem Gebäude, sondern vor allem – vereinfacht gesagt ‑ ein Verstoß gegen gesetzliche Gebote und Verbote.

Ordnungsbehörden erlassen zur Gefahrenabwehr Verfügungen oder Anordnungen, die sie im Wege der Verwaltungsvollstreckung zwangsweise durchsetzen können. Wird um eine solche Maßnahme gestritten, treffen sich Messie und Behörde vor dem Verwaltungsgericht.

Abfallrechtliche Anordnung

Auch wenn Messies selbst das anders sehen: Oft ist das, was ein Messie sammelt Abfall. „Halt, halt!“ werden Sie sagen, „der Messie will die Sachen doch gerade nicht wegwerfen, also sind sie kein Abfall“. Sie haben ein bißchen Recht, aber auch nicht so ganz.

Was Abfall ist, definiert § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG -:

Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“.

Sie sehen: Abfall kann auch etwas sein, dessen sich der Besitzer nicht entledigen will (sog. subjektiver Abfallbegriff), sondern dessen er sich entledigen muss (sog. objektiver Abfallbegriff). Wann sich der Besitzer Stoffen und Gegenständen entledigen muss, regelt eine weitere Vorschrift, nämlich § 3 Abs. 4 KrWG:

Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen,

wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden,

auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden

und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.“

Das klingt kompliziert und ist es auch. Die Behörde hat diese Voraussetzungen im Einzelfall festzustellen. Halten wir jedoch fest: Je nach Lage des Einzelfalle kann die Sammlung des Messies Abfall sein.

Nach § 62 KrWG können Messies verpflichtet werden, ihren abfallrechtlichen Pflichten nachzukommen, insbesondere ihrer Pflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG Abfälle „den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen“.

Gegen solch eine abfallrechtliche Anordnung wehrte sich ein Messie in einem vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in zweiter Instanz entschiedenen Fall (Beschluss vom 07. April 2009 – 7 LA 13/09 –). Dem Messie war aufgegeben worden, „die in seinem Wohnhaus – wie bereits verschiedentlich in früheren Jahren – (erneut) aufgehäuften ca. 50 m³ hausmüllähnlichen Abfälle und Unrat (verdorbene Lebensmittel, Sperrmüll, Hausrat, Verpackungsmaterial, Alttextilien, Tageszeitungen etc.) zu entsorgen und dies nachzuweisen“.

Nachdem er schon beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatte, drang der Messie auch beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht durch. Dieses bestätigte vielmehr,

  • dass die krankhafte Sammelneigung … die abfallrechtliche Beseitigungspflicht … nicht entfallen lässt. Es handele sich insbesondere unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes um Gefahrenabwehrrecht. „Darauf, ob der gemeinwohlwidrige Zustand von dem Betreffenden verschuldet ist, kommt es deshalb nicht an, ebenso nicht darauf, dass der gesetzlich anzustrebende Zustand der Nichtbeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Abfälle den individuellen Vorstellungen oder Neigungen des Klägers entspricht oder nicht“.
  • dass die mit einer Zwangsräumung und damit verbundenen Eingriffen in die Privatsphäre aufgrund des Messie-Syndroms verbundenen negativen Folgen für die psychische Gesundheit unerheblich sind. Denn: Er hat „es selbst in der Hand, Zwangsmaßnahmen (Ersatzvornahme) durch die Befolgung der Entsorgungsaufforderung abzuwenden“.

Letzteres Argument ist allerdings äußerst fraglich: Denn es ist einem an einem Messie-Syndrom erkrankten Menschen kaum möglich, selbst für die Entsorgung seiner „Sammlung“ zu sorgen. Wäre es ihm möglich, hätte er es schon längst getan.

Infektionsschutz

Ordnungsbehördliches Vorgehen im Zusammenhang mit Messie-Verhalten findet manchmal seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG ‑:

Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.

Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, darum stritten sich Messie und Behörde vor dem Verwaltungsgericht Köln, (Beschluss vom 11. Juli 2012 – 7 L 712/12 –). Die Wohnung war offenbar in keinem guten Zustand:

Die durchgehend völlig verwahrloste Unterkunft zeigt alle Charakteristika einer “Messie-Wohnung”. Sie ist in weiten Bereichen von Kartons verstellt. Insbesondere in dem wohl als Küche genutzten Raum türmen sich Verpackungsmüll, Plastikflaschen und andere weitgehend nutzlose Dinge in einer Weise, dass ein ungehindertes Begehen des Raums kaum möglich erscheint. Die möglicherweise weiterhin verwendete Elektro-Kochstelle und der aufstehende Topf sind in hygienisch völlig unakzeptabler Weise verschmutzt. Auf einem Umzugskarton und umherstehendem Geschirr scheint sich Schimmel gebildet zu haben. Auch im Bad findet sich ein wüstes Durcheinander von Topfpflanzen, Kartons und Verpackungen. Offenbar im Eingangsbereich der Wohnung ist der von der Antragsgegnerin angesprochene Katzenkot dokumentiert, der darauf hindeutet, dass das Tier über einen längeren Zeitraum in der Wohnung unbeaufsichtigt eingesperrt war.

Dieser Ekel erregende und insgesamt aus mietrechtlicher Sicht nicht hinnehmbare Zustand der Wohnung ist auch nicht dadurch erklärbar, dass sich die Antragstellerin – wie sie vorträgt – im Umzug befinde … . Er deutet auch darauf, dass die Antragstellerin dringend der Hilfe bedarf, wie das beim … anhängige Betreuungsverfahren belegt, dem sich die Antragstellerin offensichtlich zu entziehen versucht.“

Trotzdem wollte das Verwaltungsgericht Köln eine Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nicht annehmen:

Dass sich diese Gefahr noch nicht aus dem chaotischen Zustand der Wohnung, insbesondere aus herumstehenden Pappkartons und leeren Verpackungen allein ergibt, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Aber auch die Befürchtung, Essensreste oder der Katzenkot im Eingangsbereich der Wohnung könnten zur Verbreitung übertragbarer Krankheiten führen, wird durch die … Umstände nicht getragen. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Wohnung Lebensmittel oder deren Überreste in einem größeren Umfang gelagert werden. Auf den Fotos sind lediglich starke Verunreinigungen im Bereich der Kochstelle zu erkennen, die eingetrocknet sein dürften. Der Katzenkot scheint sich auf einen bestimmten Bereich der Wohnung zu konzentrieren, da das eingeschlossene Tier sich nicht anders zu helfen wusste. Ob sich die Katze weiterhin in der Wohnung befindet, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand unklar. … Angesichts der mit der Katzenhaltung unter den gegebenen Umständen verbundenen gravierenden Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ist es eher unwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin das Tier in der Wohnung belassen hat. Der in der Ordnungsverfügung angesprochene Schädlingsbefall, insbesondere durch Fliegen und Maden, ist durch die vorgelegten Fotos nicht belegt. Ob und jenseits welchen Umfangs das Auftreten von Fliegen und Maden geeignet ist, die Gefahr des Auftretens übertragbarer Krankheiten im Sinne des IfSG zu begründen, bedarf folglich keiner abschließenden Klärung.

Brandgefahr

Die Lagerung allzu vieler Gegenstände auf allzu engem Raum erhöht die Gefahr eines Brandes. Eben darum stritten Messie und Behörde vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Beschluss vom 20. August 2008 – 3 L 547/08 –). Die Behörde hatte dem Messie per Ordnungsverfügung aufgegeben, bestimmte Flucht- und Rettungswege freizuhalten.

Der Zustand des Wohnhauses war dem Gericht aus einem Durchsuchungsbericht der Polizei bekannt. Danach „wird offenbar in dem gesamten Wohnhaus der Antragsteller insbesondere eine große Menge an Papier – in (deckenhoch) gestapelten Kartons – gelagert. Nach den Feststellungen des … Polizeibeamten ist das Betreten des Wohnhauses … mit Schwierigkeiten verbunden gewesen, da bereits entlang der Wände im Hausflur deckenhoch Kartons mit Papier gestapelt gewesen waren. Zudem hätten dort auch noch größere Stapel Laminatfußbodendielen gestanden. Die Stapel hätten sich über das Treppenhaus bis in das Obergeschoss fortgesetzt. Auch in den einzelnen Zimmern hätten sich zahlreiche deckenhohe Stapel von Kartons voll Papier befunden; es seien nur noch schmale Wege zu Schränken oder Sesseln frei gewesen. Insbesondere das Kinderzimmer sei derart zugestellt gewesen, dass sich lediglich ein schmaler Gang zum Kinderbett gefunden habe. Die gleiche Situation habe man auch im Schlafzimmer … vorgefunden, wo ihr Sohn angeblich schlafe. Schließlich hätten sich die deckenhohen Stapel bis in den Keller fortgesetzt. Dort betreiben die Antragsteller einen Feststoffkessel mit ca. 28 KW Leistung. Zusammenfassend ist in dem Durchsuchungsbericht davon die Rede, dass die gesammelte Papiermenge derjenigen eines gewerblichen Papierlagers entspreche“.

Bei dieser Sachlage folgte das Verwaltungsgericht der Prognose, „dass insbesondere das in sehr großer Menge gesammelte Papier ein erhebliches Brandpotenzial darstelle und hieraus eine – nicht hinzunehmende – Gefahr für die öffentliche Sicherheit resultiere, auch weil im Falle eines Brandes die Fluchtwege sowie das gesamte Treppenhaus versperrt wären und Rettungskräfte (Feuerwehr) so keine Möglichkeit hätten, unter Einsatzbedingungen Gefahren abzuwehren“.

Nach der einschlägigen Bauordnung „müssen bauliche Anlagen zum Zwecke des Brandschutzes unter Berücksichtigung der Anordnung von Rettungswegen u.a. so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“. Daraus folgert das Gericht:

Wenn aber schon die Beschaffenheit der baulichen Anlage diesen Voraussetzungen genügen muss bzw. genügt, kann es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit – insbesondere von Menschen – vor Gefahren nicht hingenommen werden, dass die konkrete Nutzung der baulichen Anlage … dazu führt, dass die Brandgefahr durch Lagerung leicht entzündlicher Materialien in großer Menge erhöht wird und die an sich vorgesehenen Flucht- und Rettungswege im Brandfall tatsächlich nicht (oder nur sehr eingeschränkt) nutzbar wären und ihre vorgesehene Funktion nicht (oder kaum) erfüllen könnten. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Brandfall auch eine Gefahr für Leib und Leben (oder Eigentum) der Nachbarn der Antragsteller angenommen hat. Es ist plausibel, dass bei Ausbruch eines Feuers dieses aufgrund des vorhandenen brennbaren Materials im Haus der Antragsteller auf ein Nachbargebäude übergreifen könnte.

Nun kann man nur das anordnen, was zur Abwehr der Gefahr geeignet und erforderlich ist. Darüber hinausgehendes wäre unverhältnismäßig. Man hätte also nicht etwa eine komplette Entfernung der gesamten Sammlung anordnen dürfen. Es genügt, „dass in dem Haus eine hinreichende Bewegungsfreiheit gewährleistet ist und die bereits genannten Flucht- und Rettungswege einschließlich des Zimmers des siebenjährigen Sohnes der Antragsteller in dieser Hinsicht sicher nutzbar sind“.

Der Auto-Messie im Straßenverkehr

Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Entziehung einer Fahrerlaubnis vor dem Verwaltungsgericht München (Urteil vom 28. November 2014 – M 6a K 13.5457 –) spielte ein Sachverhalt eine Rolle, auf den es nicht entscheidend ankam, der jedoch deutlich macht, dass Menschen mit Messie-Syndrom auch ihr Auto so zumüllen können, dass sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen:

Am … wurde der Kläger einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Aus einer hierzu gefertigten Kurzmitteilung der Polizeiinspektion … geht u.a. hervor, dass der Pkw des Klägers randvoll mit Unrat beladen gewesen sei. Dieser sei im gesamten Fahrzeuginnenraum aufgestapelt gewesen, so dass nur noch etwas Platz für den Fahrer gewesen sei. Dabei sei die Ladung völlig ungesichert gewesen. Bei einem entsprechenden Lenk-/Bremsmanöver hätte alles auf den Fahrer umstürzen können. Weiter sei auch Unrat im Bereich des Fußraumes des Fahrers und unter den Pedalen gelegen. Bei einem entsprechenden Bremsmanöver hätte das die Pedalmobilität beeinträchtigen können. Weiter seien die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen. Es sei weder eine Sicht nach Hinten noch die Sicht zum rechten Außenspiegel möglich gewesen. Der Kläger leide bekanntlich unter dem „Messie-Syndrom“ und sammle unentwegt Unrat. Entsprechende Vorgänge seien bereits bei der Polizei bekannt. Es sei eine Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige wegen fehlender Ladungssicherung sowie Sichtbeeinträchtigung gemäß StVO erfolgt. Eine… befristete Mitteilung über Fahrzeugmängel habe am … soweit entgegengenommen werden können, als dass der Kläger etwas Unrat aus dem Fahrzeug genommen habe, so dass er zumindest wieder einen Rundumblick habe vorweisen können und die Pedalfreiheit gegeben gewesen sei.

Waffenbesitz

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 21. Juni 2013 – 20 L 1697/12 –) zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen einer psychischen Störung macht deutlich, dass Messie-Syndrom und Waffen nicht miteinander vereinbar sind.

Waffenrechtlich bedürfen Besitz und Führen von Waffen einer Erlaubnis. Der Messie war Jäger und hatte eine solche Erlaubnis. Die Behörde widerrief die waffenrechtliche Erlaubnis wegen einer psychischen Störung. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes – WaffG – setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung besitzt. An dieser wiederum mangelt es nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er „abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil“ ist.

Das Gericht ging ohne viel Federlesens davon aus, dass der Antragsteller unter einem “Messie-Syndrom” leidet: „Diese Annahme ist angesichts der vorgefundenen Unordnung und zum Teil bereits als chaotisch zu bezeichnenden Aufbewahrungssituation von Gegenständen vor allem im Keller, aber ebenso auch in Wohnräumen des vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhauses nicht von der Hand zu weisen“. Das Gericht teilte die Einschätzung, „dass der völlig unaufgeräumte Zustand der Kellerräume nicht bzw. zumindest weitestgehend nicht auf eine Augenblickssituation wegen durchgeführter Wohnungsauflösungen im Verwandtschaftsbereich zurückgeführt werden kann, zumal auch im Wohn- und Schlafbereich des Hauses zahlreiche Gegenstände verschiedenster Art und teilweise ohne erkennbaren Gebrauchswert herumliegen bzw. gestapelt sind. Ein geordnetes Abstellen etwa … von Schuhen seiner Ehefrau auf der Treppe zum Dachgeschoss ist …  jedenfalls nicht wahrnehmbar. Hinzu kommt, dass … die Ehefrau … angegeben haben soll, dass der Antragsteller Probleme habe, sich von in dem Haus befindlichen Gegenständen zu trennen und ihr die Situation so unangenehm wäre, dass sie niemanden mehr zu sich nach Hause einladen würde“.

Nun musste sich das Gericht der Frage stellen, ob es sich beim Messie-Syndrom um eine psychische Erkrankung handelt. Es stellt fest:

Allerdings ist das sog. “Messie-Syndrom” keine anerkannte bzw. nach ICD-10 oder DSM IV klassifizierte Krankheit. Es beruht die damit gekennzeichnete Desorganisationsproblematik aber auf einer Störung psychischer Funktionen, ist also eine psychische Störung bzw. eine Persönlichkeitsstörung. Dies wird auch durch die … Auskunft des Gesundheitsamtes … bestätigt, wonach “Messie lediglich ein Symptom einer psychischen Erkrankung sei”.

Unsicherheiten nahm das Gericht in Kauf: Es müsse die psychische Krankheit nicht definitiv fest feststehen. „Auch hier gilt vielmehr, dass im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden darf“.

Wenn andere die Hinterlassenschaften eines Messies beseitigen müssen

Kaum jemals beseitigt ein Mensch, der unter einem Messie-Syndrom leidet, eigenhändig die Früchte seiner Sammelleidenschaft. Meistens müssen andere helfen oder bleiben auf den Hinterlassenschaften des Messies sitzen. Dass der Müll, den ein Messie hinterlässt, sehr problematisch sein kann, ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung einer abfallrechtlichen Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts (Urteil vom 20. November 2015 – 10 K 436.14 –): Zur Entsorgung von Messie-Müll bedarf es einer Anlieferungsberechtigung für gemischte Siedlungsabfälle aus „Messie-Wohnungen“ …

Zweckentfremdungsrecht zum Zweiten

Mit den Folgen des Messie-Wohnverhaltens hat der Eigentümer der Wohnung manchmal noch lange zu kämpfen. Vor dem Verwaltungsgericht München (Urteil vom 08. März 2010 – M 8 K 09.1552 –) ging es um eine zweckentfremdungsrechtliche Problematik. Wohnraum, der unter Zweckentfremdungsrecht fällt, darf nur mit Genehmigung der Gemeinde überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Auch der vom Eigentümer beabsichtigte Abbruch eines Wohngebäudes ist eine solche Zweckentfremdung. Eine Genehmigung für einen Abbruch ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn kein Wohnraum vorliegt. Dann ist auf Antrag ein sogenanntes Negativattest auszustellen. Darum stritt der Eigentümer des Gebäudes.

Das Gebäude „wurde über mehrere Jahre hinweg von einer an dem sog. „Messie-Syndrom“ leidenden Person bewohnt. Infolge dessen wurde es verwahrlost und so weit mit Unrat gefüllt, dass das Begehen einzelner Räume unmöglich wurde. Im Winter 2005/2006 ereignete sich ein Wasserschaden, bei dem der Keller überflutet wurde und das Wasser dort gefror“.

Das Gericht stellte fest, dass dem Eigentümer das von ihm begehrte Negativattest zusteht: „Das streitgegenständliche Gebäude stellt keinen Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungssatzung mehr dar, weil es einen schweren Missstand aufweist und seine Wiederbewohnbarkeit nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und den Klägern zumutbaren Aufwand hergestellt werden kann. Es ist durch jahrelange Verwahrlosung und Vermüllung derart geschädigt, dass eine bloße Wohnraumruine verbleibt, an deren Erhalt kein öffentliches Interesse mehr besteht.

Falls Sie Interesse am Erwerb dieses Hauses gehabt haben sollten, bei dieser Mängelliste dürfte der Appetit darauf schwinden:

  • Stark erhöhte Feuchtigkeit mit Kondenswasserbildung an Außen- und Innenwänden sowie Korrosion von Stahlteilen und starker Pilzbefall im Keller.
  • Feuchtigkeitsschäden in den Obergeschiossen mit Schimmelbildung insbesondere der Oberflächen.
  • Decke über dem Erdgeschoss biegt sich durch, der Fußboden im ersten Obergeschoss verformt sich beim Betreten, einzelne Decken weisen Rissbildungen auf und Teile der Bodenbeläge schimmeln.
  • Im Dachgeschoss liegen Schimmel und massive baukonstruktive Schäden – wegen Feuchtigkeit verfaulte Gaubenkonstruktion sowie gebrochene Sparren aufgrund Unterdimensionierung der Querschnitte vor. Zudem fehlen Gratziegel, die Gaubenverblechungen korrodieren, die Dachflächenfenster, Dampf- und Feuchtigkeitssperren und Unterspannbahnen sind mangelhaft eingebaut.
  • Teile des Außenputzes sind durchfeuchtet und abgeplatzt.
  • Die Holzverbundfenster weisen Instandhaltungsrückstände und starke Verwitterungs- bzw. Faulschäden auf.
  • Teile der Innenausbauten, insbesondere Holztüren sind aufgrund der starken Schäden nicht mehr verwendbar.
  • Die thermische Hülle verfügt nicht über einen energetisch ausreichenden Aufbau, so sind die Fassade und der Speicherboden ungedämmt, ebenso Teile des Dachstuhls.

Das Gericht führt aus, dass „zwar bei der Ermittlung des der Zumutbarkeitsprüfung zu Grunde zu legenden Aufwandes der Wert derjenigen Investitionen, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären, nicht anzusetzen“ sind – und zwar unabhängig davon, „ob der Verfügungsberechtigte selbst oder lediglich sein Rechtsvorgänger notwendige Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen hat“.

Für die Rechtsnachfolger eines Messies macht das Gericht jedoch eine Ausnahme, da diese „auch unter Beachtung der Sozialbindung des Eigentums, Art. 14 GG, … unzumutbar belastet werden würden. Rechtsvorgängerin der Kläger war eine psychisch Erkrankte, am sog. „Messie-Syndrom“ leidende Person, welche aufgrund dessen – entgegen aller Sorgfalts- und Obliegenheitspflichten – das Anwesen aktiv zerstörte. Dies kann den Klägern nicht zugerechnet werden“.

Kosten der Entmüllung und Erbschaftssteuer

Angesichts dessen, dass die Kosten der Beseitigung der Hinterlassenschaften eines Messies beträchtliche Summen erreichen können, ist die Frage, ob die Kosten der Entmüllung „des zum Nachlass gehörenden, vom Erblasser eigengenutzten Objekts“ als Nachlassverbindlichkeit abgesetzt werden können, oder ob es sich um nicht abzugsfähige Verwaltungskosten handelt, für den einen oder anderen Erben eines Messies von einiger Bedeutung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Dezember 2014 – 7 K 1377/14 –) hat hier nicht für große Freude bei den Erben gesorgt und sich für die Nichtabsetzbarkeit entschieden.

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) sind als Nachlaßverbindlichkeiten unter anderem abzugsfähig

die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen“.

Satz 3 der Vorschrift lautet:

Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.“

Satz 1 oder Satz 3 war also die Frage. Das Finanzgericht Baden-Württemberg setzt an dem Merkmal der „Unmittelbarkeit“ des Zusammenhangs mit der Abwicklung des Nachlasses an: Damit mache der Gesetzgeber deutlich, dass eine bloße Verursachung der Kosten durch den Antritt des Nachlasses nicht genügt, sondern ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Abwicklung, Regelung, Verteilung oder Erlangung des Erwerbs erforderlich ist. „Hat der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft ihre rechtliche Herrschaft über die zum Nachlassvermögen gehörenden Gegenstände erlangt und ist der Wert dieser Gegenstände weder im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft noch zu den Finanzbehörden streitig, bildet dies eine Zäsur, die den engen sachlichen Zusammenhang zu den berücksichtigungsfähigen Nachlasskosten unterbricht“.

Demnach sind Entmüllungskosten nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses. „Dass das zum Nachlass gehörende Grundstück … im wahrsten Sinne des Wortes zugemüllt war und daher nicht ohne weiteres einer sinnvollen Nutzung durch die Erbengemeinschaft zugeführt werden konnte, mag ein tatsächliches Hindernis in Bezug auf den späteren Verkauf des Objekts gewesen sein. Dieser Zustand hinderte die Erbengemeinschaft aber nicht daran, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten“.

Mit einem Bein im Knast

Manchmal bekommt man sogar richtig Ärger mit den Strafverfolgungsbehörden, wenn man die Hinterlassenschaften eines Messies nicht beseitigt. Der Frage, ob eine Messiesammlung eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist, ging das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 08. Juni 2005 – 5/33 Ns 8910 Js 219753/03 (2/04) –) in einem Strafprozess nach. Am Ende stand eine Geldbuße in Höhe von 600 Euro.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte war pikanterweise Rechtsanwalt. Er hatte 1947 einige mit einem Haus bebaute Grundstücke von seinem Großvater überschrieben bekommen und ließ seinen Vater dort wohnen:

In den letzten Jahren und Jahrzehnten wurden Haus und Grundstück allein von dem Vater des Angeklagten“, der Anfang 2003 im Alter von 101 Jahren verstarb, genutzt. Dieser „hatte über Jahre hin die Angewohnheit, Altholz wie Bretter, aber auch Obststeigen, alte Fahrräder, Altkleider, Altpapier und andere vermeintlich noch werthaltige Gegenstände des täglichen Gebrauchs zu sammeln, und diese auf dem Grundstück bzw. in den Räumlichkeiten aufzubewahren. Dieses Verhalten setzte er auch nach Übersiedlung in ein nahe gelegenes Alten- bzw. Seniorenheim fort. Diese Aktivitäten stellte er erst kurze Zeit vor seinem Ableben, frühestens jedoch im Jahr 2001 ein. Nach seinem Umzug in das Altersheim verwilderte das Grundstück bzw. verkam das Haus immer mehr, weil er sich selbst schon aus körperlichen und Altersgründen nicht mehr in dem gebotenen Maß um Haus und Grundstück kümmern konnte“.

Es kam, wie es kommen musste: Geruchsbelästigung, Ratten, infolge dessen Nachbarbeschwerden bei verschiedenen Behörden. Jedenfalls:

Am 11.09.2002 standen auf dem Grundstück …, das eine Fläche von 325 qm hat, angelehnt an die Hauswand ca. 20-30 verwitterte Holzbretter unterschiedlichen Zuschnitts. Auf dem Grundstück selbst befanden sich darüber hinaus weitere Holzbretter, die teils zum Beschweren mit Plastikfolie abgedeckter Gegenstände dienten. Auch an der Wand eines Anbau an dem Wohnhaus standen Bretter, sowie ein Fahrradrahmen mit einem Rad, ein Einkaufswagen; ferner lagen dort – verstreut – u.a. vermoderte Decken, Lappen, Gummimatten, ein Korb mit Altpapier, ein blauer Müllsack sowie ein alter verwitterter Aktenkoffer mit Altpapier. Diese Gegenstände waren zum Teil bereits mit Efeu und anderen Rankgewächsen überwachsen. … Im Haus selbst lagen in einem Raum – seit Mitte Juni 2002 unverändert – bis etwa in 3/4 der Höhe des Raumes gestapelt, durcheinander und ungeordnet z.T. auf einem Tisch aufgeschichtete Pappkartons, Bananenkisten, Zeitschriften (“Eltern”) und Zeitungen, ein Stuhl, Altkleider und andere Textilien, Plastiktüten und weitere als Haus- bzw. Sperrmüll anzusehende Gegenstände. … Dieser Raum diente erkennbar keiner anderen Nutzung als der Aufbewahrung der vorgenannten Gegenstände. In einem Anbau befanden sich neben einem alten Küchenschrank 5 oder 6 blaue Müllsäcke mit Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern, weitere gefüllte Plastiktüten und – säcke, eine alte Handtasche sowie ein Koffer und ein Schlitten. In einem weiteren Raum befanden sich zwei Fahrräder, mehrere Fahrradfelgen und – reifen, mehrere Pappkartons, eine Holzkiste, ein blauer Müllsack und an anderer Stelle Gartengeräte, ein roter Koffer, auf dem eine Cordhose lag, sowie ein weiteres Fahrrad, eine Felge sowie ein Müllsack. … Die Gegenstände füllten die vorgenannten Räume so aus, dass ein Betreten kaum möglich war“.

Das Umweltamt ordnete gegen den Angeklagten an, die Anlage zur Lagerung von Abfällen auf dem Grundstück stillzulegen und die Abfälle zu entfernen. Der Angeklagte war, obwohl er den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht beschritt, relativ einsichtig und ließ Ende 2004 das Grundstück räumen.

Dem Landgericht gefiel jedoch nicht, „dass sich der Angeklagte jedenfalls in der Zeit nach Zugang des Anhörungsschreibens vom 18.10.2002 bis zur vollständigen Räumung des Grundstücks im Dezember 2003 nicht um die Beseitigung der dort lagernden Gegenstände kümmerte, sondern diese schlicht liegen ließ bzw. Haus und Grundstück sich weiter selbst überließ, obwohl an ihn seitens der Nachbarn und des Umweltamtes wiederholt Aufforderungen ergangen waren, für eine Räumung Sorge zu tragen, und er damit Kenntnis von dem Zustand des Grundstücks hatte“.

Allerdings mochte das Landgericht den Angeklagten nicht wegen unerlaubten Betreibens einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage verurteilen:

Zwar sind nach § 3 Abs.5 Nr. 3 des Bundesimmissionschutzgesetzes – BImSchG ‑  Anlagen im Sinne dieses Gesetzes auch Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert werden, die Emissionen verursachen können. Dies setzt jedoch weiter voraus, dass das Grundstück mit einer gewissen Stetigkeit für einen nicht unerheblichen Zeitraum zur Lagerung von Abfällen in einem solchen Umfang genutzt wird, dass es auch für den Durchschnittsbürger als Einrichtung für solche Gegenstände zu erkennen ist. Das Grundstück muß danach von dem Berechtigten bzw. dem Eigentümer im Sinne einer nach außer erkennbaren Funktionseinheit für diese Zwecke bestimmt sein … . Eine derartige “Prägung” des Grundstücks konnte jedoch nicht festgestellt werden. Wie sich … ergibt, machte das Grundstück im Außenbereich, also in der Freifläche wesentlich den Eindruck eines verwilderten, der Natur überlassenen Grundstücks, nicht jedoch den einer Fläche, die zur Lagerung von Abfällen bestimmt war. Dagegen spricht im übrigen auch der Umstand, dass dieses Grundstück der Lebensraum des Vaters des Angeklagten war. Dies anderes zu sehen, würde bedeuten zu unterstellen, dass der Vater in einer Abfallentsorgungsanlage wohnte. In den Räumen des Hauses lagerten zwar in einzelnen Räumen – zusammengefasst – Haus- und Sperrmüll, insoweit unterschieden sich die Räumlichkeiten jedoch nicht wesentlich von Kellerräumen anderer Bürger. Jedenfalls kann auf das gesamte Grundstück bezogen trotz der dort gelagerten Gegenstände, die nicht die ganze Freifläche überzogen, nicht davon die Rede sein, dass das Grundstück erkennbar einzig und allein dem Zweck der Abfalllagerung gewidmet war.

Unabhängig davon fehlt es aber … auch an der vom Gesetz vorausgesetzten Tathandlung des Betreibens. In Betracht kam hier nur ein Betreiben (einer Anlage) durch Unterlassen. Ein solches kann jedoch nicht in dem bloßen Liegenlassen der Gegenstände gesehen werden, denn das Betreiben erfordert Tätigkeiten, die der bestimmungsgemäßen Nutzung dienen …, an denen es vorliegend nach den Feststellungen fehlt. Ein Innehaben im Sinne einer Verfügungsmacht über die Gegenstände genügt jedoch … nicht … . Ein Betreiben durch Unterlassen wäre nur dann denkbar, wenn Dritte das Grundstück zum Lagern von Abfällen genutzt hätten und der Angeklagte hiergegen nicht eingeschritten wäre … .Auch dies war hier … nicht der Fall, da auf dem Grundstück überhaupt keine Bewegung stattfand und der Angeklagte hinsichtlich des Zustandes schlicht untätig geblieben ist“.

Allerdings wollte das Landgericht den Angeklagten auch nicht ganz ohne Buße davonkommen lassen, sondern verurteilte ihn wegen einer abfallrechtlichen Ordnungswidrigkeit durch Unterlassen, weil „er die als Abfälle, die er nicht verwertete, zu qualifizierenden Gegenstände entgegen einer ihn treffenden Erfolgsabwendungspflicht liegen ließ und in dem angeklagten Tatzeitraum nicht ordnungsgemäß entsorgte und damit im Sinne des Gesetzes weiter lagerte“.

Dass es sich um Abfälle handelte, daran hatte das Landgericht jedenfalls für den Zeitraum nach dem Auszug des Vaters keinen Zweifel: Jedenfalls als der Angeklagte „sich nicht mehr um sein Haus bzw. Grundstück kümmerte, … war jedweder Zweck des Lagerns aufgegeben und auch nicht durch den Angeklagten durch einen neuen Zweck ersetzt worden. Der Angeklagte war zu dem Zeitpunkt, als vermehrt Ratten auftraten und Geruchsbelästigungen von dem Anwesen ausging, … verpflichtet, sich dieser Sachen zu entledigen, da sie nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet worden sind – das Holz verwitterte, die Fahrräder rosteten vor sich hin, Textilien vermoderten usw. – und aufgrund ihres Zustandes, insbesondere der ungeordneten Lagerung geeignet waren, das Wohl der Allgemeinheit, zu denen auch die Grundstücksanrainer … gehörten, zu gefährden und eben dieses nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dieser im weitesten Sinne als Haus- und Sperrmüll zu qualifizierenden Gegenstände ausgeschlossen werden konnte. Weil der Angeklagte diese Abfälle nicht verwertete, aber auch nicht beseitigen wollte, handelt es sich um einen tauglichen Tatgegenstand “.

Am Ende der Entscheidung macht das Landgericht deutlich, wann von einer „Lagerung“ von Abfällen auszugehen ist, nämlich bei Liegenlassen entgegen einer Pflicht, den Zustand zu verhindern:

Zwar besteht keine allgemeine Pflicht eines Eigentümers, auf dessen Grundstück widerrechtlich Abfall abgelegt wird, fremden Abfall einzusammeln. Eine solche Pflicht ist jedoch anzunehmen, wenn derjenige, auf dessen Grundstück Abfälle gelagert worden sind, als Abfallbesitzer … anzusehen ist, d.h. ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über das Grundstück und damit über die Abfälle hat. Anders als bei frei zugänglichen Grundstücken im Außenbereich ist dies bei eingezäunten Grundstücken im Stadtbereich anzunehmen und folgt im übrigen auch daraus, dass der Angeklagte als Grundstückseigentümer seinen Vater als Nutzungsberechtigten nicht an dem Einsammeln der heute als Abfall zu qualifizierenden Gegenstände hinderte. Ihm kann daher, auch wenn er den Zustand nicht geschaffen hatte, dieser gleichwohl zugerechnet werden, weil er weder sein Entstehen gehindert noch für deren Beseitigung Sorge getragen hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war. Die notwendige Garantenstellung kraft Sachherrschaft als Abfallbesitzer ist damit gegeben. Der Angeklagte wäre daher verpflichtet gewesen, den Haus- und Sperrmüll auf dem dafür vorgesehenen Wege entsorgen zu lassen.

Infektionsschutzrechtliche Verfügung gegen den Vermieter

Ordnungsbehördliche Verfügungen können auch gegen Dritte ergehen. So lag es in einem Fall des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Beschluss vom 09. Mai 2008 – 3 L 336/08 –): Den Vermietern als den Eigentümern der Messie-Wohnung war von der Behörde durch eine Ordnungsverfügung aufgegeben worden, die Wohnung zu entrümpeln.

Die Wohnung der Messie-Mieter befand sich in der Tat in keinem guten Zustand:

  • „in erheblicher Menge Müll gelagert“,
  • „beträchtliche Mengen benutzten Geschirrs oder von Töpfen mit stark verkrusteten Speiseresten“,
  • „Wohnungsgegenstände mit Exkrementen verunreinigt,“
  • „sehr starker Fruchtfliegenbefall“ und
  • „sehr übler Geruch“.

Das Verwaltungsgericht nahm ohne weiteres im Hinblick auf den Zustand der Wohnung „auf der Hand liegende Krankheitsgefahren (etwa durch Fliegen oder Maden)“ an – „auch und gerade mit Blick auf die derzeitige und für die nächsten Tage vorausgesagte warme Wetterlage (Tagestemperaturen von deutlich über 20 Grad), die ein Fortschreiten des Ungezieferbefalls begünstigen lassen“.

Auch damit, dass die Vermieter die Wohnung ihrer Messie-Mieter entrümpeln sollten, hatte das Verwaltungsgericht keine Probleme: Der Eigentümer einer Wohnung sei für den ordnungsgemäßen Zustand einer Mietwohnung verantwortlich. Die abzuwehrende Gefahr stehe „unmittelbar mit dem Zustand der Wohnung in ursächlicher Verbindung, weil in dieser Müll und stark verschmutzte Gegenstände gelagert werden und es bereits zu Ungezieferbefall gekommen ist. Insoweit geht die abzuwehrende Krankheitsgefahr nicht etwa allein von einem Handeln der Mieter, sondern (auch) von der “kontaminierten” Wohnung als selbstständiger Gefahrenquelle aus. Dies rechtfertigt die Heranziehung der Eigentümer als Zustandsverantwortliche“.

Dass der ordnungswidrige Zustand der Wohnung ohne Zutun der Vermieter herbeigeführt worden·war, spielte keine Rolle:

Haftungsgrund ist nicht die Beziehung des Ordnungspflichtigen zur Entstehung der Gefahr, sondern zu ihrem Herd.

Dass die Messie-Mieter die Vermieter eventuell nicht in ihre Wohnung lassen könnten, war ebenfalls kein Problem. Denn die Behörde hatte gegenüber den Mietern ebenfalls eine Ordnungsverfügung erlassen. Ihnen war aufgegeben worden, ihre Vermieter zum Zwecke der Entrümplung die Wohnung betreten zu lassen.

Nun gibt es im Ordnungsrecht die Faustformel: Handlungsstörer vor Zustandsstörer. Das soll heißen, wenn es mehrere für einen ordnungswidrigen Zustand Verantwortliche gibt, soll sich die Behörde primär an die wenden, die diesen Zustand durch eigenes Handeln verursacht haben, also hier an die Mieter. Doch diese Faustformel tritt hinter den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr zurück: Die Behörde soll sich an den wenden können, der am einfachsten, schnellsten und gründlichsten die Gefahr beseitigen kann. Und das waren hier nun mal die Vermieter, weil „die Mieter keine Reinigung der Wohnräume wünschen und jedenfalls finanziell zur Gefahrenbeseitigung auch nicht in der Lage sein dürften (ihnen steht nur eine geringe Rente zur Verfügung und sie haben nach dem Vorbringen der Antragsteller offenbar auch Mietschulden)“.

Arbeitslosengeld II für die Entrümplung

Ist ein Messie willig, sein Verhalten zu ändern, steht er vor der Herkulesaufgabe, die Wohnung zu entmüllen, zu reinigen und aufzuräumen. Die wenigsten Messies schaffen das ohne Unterstützung. Manchmal, weil das schon rein praktisch nicht möglich ist, fast immer, weil es psychisch kaum möglich ist. Und wenn der Messie die notwendige Unterstützung nicht im privaten Umfeld findet, kostet sie Geld. So will mancher Messie auf Kosten von Arbeitslosengeld II, auch „Hartz IV“ genannt, seine Wohnung entrümpeln, eine Grundreinigung durchführen und die Wohnung renovieren lassen. Das versuchte eine Messie vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 08. März 2012 – L 13 AS 22/12 B ER –) einzuklagen.

Die Messie war seit 1999 verwitwet. Sie hatte auch mit ihrem neuen Lebensgefährten wenig Glück, verstarb dieser doch im Jahre 2007. Danach verwahrloste sie zunehmend. Im Jahre 2011 wurde ihre Betreuung zu Angelegenheiten der “Gesundheit, des Vermögens, der Wohnungsangelegenheiten und der Behörden- und Rechtsangelegenheiten” angeordnet. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen stellte fest, „dass bei ihr eine Einschränkung der Alltagskompetenz in erheblichem Maße vorliege und eine Persönlichkeitsstörung mit depressiven Episoden, Selbstversorgungsdefiziten und Verwahrlosung gegeben sei“. Neben einer Hinterbliebenenrente erhielt sie Hartz IV. Die Betreuerin beantragte beim Jobcenter „die Übernahme von Kosten einer Entrümpelung ihrer Wohnung sowie einer anschließenden Grundreinigung und Renovierung und wies dabei auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen und den Umstand hin, dass der Vermieter eine Kündigung der Wohnung wegen ihres schlechten Zustandes angedroht habe“. Den Antrag lehnt das Jobcenter ab. Die Messie stritt sich mit diesem im Widerspruchsverfahren und vor dem Sozialgericht und landete schließlich vor dem Landessozialgericht. Dort landete sie hart:

Das Gericht zweifelte schon daran, ob die Messie überhaupt zum Kreis derer gehöre, die Hartz IV-leistungen beanspruchen könnten. Denn das SGB II bezieht nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte ein. Nicht aber Erwerbsunfähige … .

Unabhängig davon machte sich das Landessozialgericht auf die Suche nach einer Rechtsgrundlage für die Übernahme der Entrümplungs-, Reinigungs- und Renovierungskosten. Es fand und verwarf § 22 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – SGB II -. Diese Vorschrift lautet:

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten um Kosten für Unterkunft und Heizung? Davon war das Landessozialgericht nicht überzeugt:

Der … geltend gemachte Bedarf ist davon gekennzeichnet, dass er seine Ursache in einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung hat, der offensichtlich auf einer psychischen Erkrankung … beruht. Dieser “Fehlgebrauch” der Unterkunft … ist nur anlässlich der Nutzung der Unterkunft angefallen und gehört nicht zum notwendigen Bedarf für die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Beschädigungen an der Wohnung oder vertragliche oder deliktische Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen eines Fehlgebrauchs der Wohnung sind lediglich aus Anlass der Nutzung der betreffenden Wohnung entstanden, sie sind aber kein Bedarf für „die Unterkunft“.“

Nächste Vorschrift: § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II:

Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.“

Insofern war das Landessozialgericht der Ansicht,

dass eine gebotene Grundreinigung und Renovierung einer Wohnung, die aufgrund einer psychischen Verwahrlosung des Hilfebedürftigen eingetreten ist, nicht ein vom “Regelbedarf” zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster Bedarf ist… . Zwar ist es richtig, dass der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts … , der in einem Pauschalbetrag gewährt wird, auch die Aufwendungen abdecken soll, die anlässlich der Reinigung einer Wohnung regelmäßig anfallen. Die Regelleistung umfasst unter anderem auch Aufwendungen für die Instandhaltung und Ergänzung des Hausrats, die Bedarfe des täglichen Lebens und den Erwerb von Reinigungsprodukten. …  Nach Ansicht des Senats gehört der hier in Streit stehende Bedarf jedoch nicht zu den unregelmäßigen anfallenden Bedarfen, die durch den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt werden sollen. Vielmehr steht sowohl hinsichtlich der Ursache, als auch seinem Inhalt nach ein Bedarf in Frage, der ursächlich an der psychischen Erkrankung … anknüpft und der inhaltlich Kosten für eine Grundreinigung und Renovierung einer Wohnung umfasst, die sonst beim weitaus größeren Teil der Bevölkerung nicht anfallen“.

In Betracht kam aber eine Leistung nach § 67 SGB XII i. V. m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht. Das ist allerdings nicht eine Leistung des Jobcenters, sondern eine des Sozialamtes. § 67 SGB XII lautet:

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

  • 4 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten lautet:

Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung.

Daraus folgert das Landessozialgericht:

Nach dieser Vorschrift sind Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung möglich, vor allem kann auch die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung für Personen gegeben werden, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorhanden sind, die sie aus eigener Kraft nicht bewältigen können. Dazu kann auch der hier in Streit stehende Bedarf an Grundreinigung und Renovierung einer “Messie-Wohnung” gehören …“.

Das hört sich gut an für die Messie, half ihr aber im Ergebnis nichts, denn die Behörde hat einen Spielraum, wie sie zur Erhaltung der Wohnung beitragen kann:

Indessen sieht sich der Senat (noch) daran gehindert, die Beigeladene … zur Befriedigung des streitigen Bedarfs zu verpflichten. Denn der Träger der Sozialleistungen hat nicht nur die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten (vgl. § 9 Abs. 1 SGB XII), sondern Art und Maß der zu gewährenden Hilfe stehen gemäß § 17 Abs. 2 SGB XII im pflichtgemäßen Ermessen der Beigeladenen. Nur wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, kann eine Verpflichtung der Beigeladenen durch das Gericht zur Gewährung von Leistungen erfolgen. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null, in dem Sinne dass nur die Verpflichtung zur Erstattung von 7.500,00 EURO für die Maßnahmen des Dienstleistungsunternehmens materiell richtig wäre, ist indessen vorliegend nicht gegeben“. Die beigeladene Sozialbehörde wird „sich aber vor Augen halten müssen, dass sie dem Grunde nach zur Leistungsgewährung verpflichtet ist und in Erwägungen einzutreten hat, auf welcher restlichen Grundlage und in welcher Weise die Notlage beseitigt werden soll. Dies ist zuvorderst durch persönliche Hilfen zu veranlassen, da die Antragstellerin offensichtlich sich in einer besonderen Lebenslage befindet. Auch mag es der Beigeladenen möglich sein, durch persönliche Dienstleistungen seiner Mitarbeiter die in Streit stehende Maßnahme vorzunehmen, zumal dabei zu bedenken ist, dass das Dienstleistungsangebot des betreffenden Unternehmens (verständlicherweise) auch einen eigenen Gewinn für die Dienstleistung umfasst“.

Der Messie im Beruf vor Gericht

Je mehr ein Mensch mit Messie-Syndrom von seinem inneren und äußeren Chaos beherrscht wird, desto mehr sinken seine Arbeitsleistungen und desto mehr ist sein Arbeitsplatz bedroht. So endet manche berufliche Karriere eines Messies vor dem Arbeitsgericht. Dort wird aber das Messie-Syndrom nicht zum Thema, sondern das Arbeitsverhalten. Im Übrigen gibt es aber auch Messies im Beamtenverhältnis. Dort hält es den Messie manchmal länger …

Schutz des Messie- Beamten vor voreiligem Entlassungsantrag

Vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 24. Januar 2008 – 1 K 106/07 –) stritten sich eine Messie-Beamtin und ihr Dienstherr. Die Messie Beamtin war als Briefzustellerin beschäftigt. Ihre Wohnung wurde von der Polizei durchsucht. Dort fanden sich ca. 1.300 Werbe-Einwurfsendungen und ca. 1.660 Briefsendungen und Postkarten. Noch an Ort und Stelle und während der Durchsuchung verfasste die Beamtin handschriftlich ein „Kündigungsschreiben“. Daraufhin entließ die Behörde die Beamtin nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst. Später nahm die Beamtin ihre „Kündigung“ wieder zurück. Nun stritt sie mit ihrem Dienstherrn über die Rechtmäßigkeit der Entlassung.

Nun kann man ja, wenn man etwas beantragt und antragsgemäß bekommt, kaum etwas dagegen machen. Das Verwaltungsgericht Aachen fand dennoch einen Dreh mit Hilfe der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr hat nämlich „im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie … Sorge zu tragen. Es schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Diese Fürsorgepflicht kann den Dienstherrn im Einzelfall daran hindern, einem Entlassungsantrag vor Verstreichen einer gewissen Überlegungszeit und ggf. auch vor einer eingehenden Aufklärung des Beamten über die rechtlichen Folgen seines Antrags stattzugeben … . Inhalt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist es u.a., Erkrankungen und Ausnahmezuständen des Beamten, und zwar auch seelischen Erkrankungen, Irritationen, Affekten und vorübergehenden seelischen Unausgeglichenheiten, wohlwollend und fürsorglich Rechnung zu tragen. Deshalb kann es dieser Fürsorgepflicht widersprechen, wenn der Dienstherr einen Entlassungsantrag annimmt, den der Beamte offensichtlich im Zustand heftiger seelischer Erregung gestellt hat, sofern nach den Umständen angenommen werden muss, dass er ihn bei reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte“.

Und dass die Messie-Beamtin ihre Kündigung bei reiflicher Überlegung nicht geschrieben hätte, davon war das Verwaltungsgericht überzeugt:

Am Tag der Wohnungsdurchsuchung … befand sich die Klägerin in einem derartigen Zustand heftiger Erregung, der ein bedachtes Handeln und eine wohlüberlegte Erklärung zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nicht zuließ. Es liegt auf der Hand …, dass eine kriminalpolizeiliche Wohnungsdurchsuchung vor dem Hintergrund des Verdachts der Unterschlagung, des Betrugs, der Verletzung des Briefgeheimnisses und von Privatgeheimnissen sowie ähnlicher Delikte für eine bis dahin nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Beamtin eine außergewöhnliche Situation darstellte. Hinzu kommt, dass anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung der katastrophale und für jeden unbefangenen Betrachter unhaltbare Zustand der Wohnung offenbar wurde. Insofern lassen die Übersichtsaufnahmen … keinen Zweifel daran, dass die Wohnung … massiv vermüllt und schmutzig und kein Zimmer mehr benutzbar war. Die Klägerin litt offenbar an einem sog. “Messie-Syndrom”, das anlässlich der Wohnungsdurchsuchung offengelegt wurde. Letztere geschah ohne jede Vorbereitung der Klägerin und in Gegenwart ihres Dienstvorgesetzten. In einer derartigen Situation durfte die Beklagte bzw. durften die für sie handelnden Beamten nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch dann gestellt hätte, wenn ihr hinreichend Zeit zu einer reiflichen Überlegung und zum Überdenken der sich daraus ergebenden dienstrechtlichen Situation gegeben worden wäre. Stattdessen ließen es die Mitarbeiter der Beklagten nach ihrer eigenen Darstellung zu, dass die Klägerin auf einem in der Unordnung herumstehenden Bügelbrett auf der karierten Seite eines Schreibblockes (mit Aufdruck einer sog. “Diddl-Figur”) ein “Kündigungsschreiben” aufsetzte. Berücksichtigt man weiter die Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung der Klägerin in den Rheinischen Kliniken E. und die Stellungnahme der sie dort behandelnden Ärztin hätte die Klägerin bei angemessener Beratung und reichlicher Überlegung aller Voraussicht nach keinen Antrag auf Entlassung, sondern auf Versetzung in den Ruhestand gestellt. In einem solchen Fall wäre die Beklagte bei Erkenntnis der Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Zustands der Klägerin unter Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen, sie weiterhin angemessen zu betreuen, insbesondere ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen und ihr ggf. – bei Vorliegen entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen – unter Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit eine Versorgung zukommen zu lassen. Eine umfassende und sorgfältige Aufklärung des Gesundheitszustands der Klägerin wäre der Beklagten auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Klägerin um eine Beamtin auf Lebenszeit handelt, die einen starken Schutz vor vorzeitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses genießt, fällt der Zeitraum, der für eine eingehende Aufklärung des für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses erforderlichen Sachverhalts angefallen wäre, nicht maßgeblich ins Gewicht.

Besonders schlimm fand es das Gericht, dass der Dienstherr die Entlassung unverzüglich am Tag nach der von der Messie-Beamtin erbetenen “Kündigung” ausgesprochen hatte: „Dies lässt bei verständiger Würdigung aller Umstände nur den Schluss zu, dass die Beklagte sich von der Klägerin in jedem Fall trennen wollte. Mit Blick auf die dargelegten Umstände am Tag des Entlassungsgesuchs wäre es aber geboten gewesen, die Klägerin über die Rechtsfolgen ihres Handelns zu beraten. Auch wenn eine solche Beratungspflicht nicht grundsätzlich bestehen mag, können es die Umstände des Einzelfalles gebieten, den Beamten über die Folgen der Entlassung zu belehren oder den Entlassungsantrag mit ihm zu besprechen, solange die Rücknahmefrist … noch nicht abgelaufen ist“.

Der Lehrer-Messie im Disziplinarverfahren

Das Messie-Syndrom kann sogar in Disziplinarverfahren eine Rolle spielen. Das Disziplinarrecht ist kein Strafrecht, sondern soll die Funktionsfähigkeit und Integrität des Beamtentums aufrechterhalten, indem ein pflichtvergessener Beamter eindringlich an seine Pflichten erinnert wird oder gar aus dem Dienst entlassen wird. In einem Fall des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 14. November 2012 – 19 LD 10/10 –) begehrte ein wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernter Lehrer die Wiederaufnahme dieses Disziplinarverfahrens. Grund: Er sei bei der Begehung des Dienstvergehens schuldunfähig gewesen. Erst bei seiner psychotherapeutischen Untersuchung sei das Messi-Syndrom erkennbar geworden, „was eine durchgreifende Neubewertung der bei ihm vorliegenden Persönlichkeitsstörung auch für die Vergangenheit zur Folge haben müsse“.

Das Oberverwaltungsgericht glaubte dem Lehrer jedoch nicht, dass er „die Symptome der geltend gemachten Persönlichkeitsstörung – namentlich das “Messi-Syndrom” – selbst nicht habe erkennen oder offenbaren können“. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er „über die “normale” Scham hinaus, sich zu einer “vermüllten” Wohnung zu bekennen – gerade krankheitsbedingt nicht in der Lage war, sein “Messie”-Verhalten bereits vor dem Explorationsgespräch vom… zu erkennen und zu offenbaren“.

Das Oberverwaltungsgericht sah sich zunächst einmal in medizinischem Informationsmaterial um und stellte fest, dass diese „Beschreibungen … keine spezifischen Aussagen zu Korrelationen dieses Krankheitsbildes mit dem “Messi-Syndrom” oder über krankheitsbedingte Kommunikationsblockaden“ enthalten:

  • „Das populärwissenschaftlich geläufige “Messi-Syndrom” ist fachlich bislang nicht als eigenständige Persönlichkeitsstörung anerkannt.“
  • „Die schizotype Störung wird in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Systematisches Verzeichnis, Version 2013, Stand August 2012, Kapitel V, zitiert nach der Download-Version im Internet-Auftritt des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information – DIMDI -) unter Nr. F21 beschrieben als eine „Störung mit exzentrischem Verhalten und Anomalien des Denkens und der Stimmung, die schizophren wirken, obwohl nie eindeutige und charakteristische schizophrene Symptome aufgetreten sind. Es kommen vor: ein kalter Affekt, Anhedonie und seltsames und exzentrisches Verhalten, Tendenz zu sozialem Rückzug, paranoische oder bizarre Ideen, die aber nicht bis zu eigentlichen Wahnvorstellungen gehen, zwanghaftes Grübeln, Denk- und Wahrnehmungsstörungen, gelegentlich vorübergehende, quasipsychotische Episoden mit intensiven Illusionen, akustischen oder anderen Halluzinationen und wahnähnlichen Ideen, meist ohne äußere Veranlassung. Es lässt sich kein klarer Beginn feststellen; Entwicklung und Verlauf entsprechen gewöhnlich einer Persönlichkeitsstörung.“

Im Übrigen argumentierte das Gericht der Sache nach: Dass jemand seine Erkrankung nicht erkennt, heißt noch lange nicht, dass er auch nicht in der Lage ist, die Symptome zu schildern:

Nachvollziehbar ist … zwar, dass er vor der Untersuchung vom … nicht alle Aspekte seiner Persönlichkeit aus objektivem Blickwinkel betrachtet hat, darunter auch Verhaltensweisen, die als “Messi-Syndrom” bezeichnet werden. Daraus folgt jedoch nicht bereits, dass er das Vorhandensein solcher Verhaltensweisen vorher nicht offenbaren konnte. Dagegen spricht schon, dass er bereits in der Exploration für das nervenärztliche Gutachten vom… Andeutungen darüber gemacht hat. Auf Seite 4 des Gutachtens heißt es unter dem Stichwort “Antrieb”: “Der sei seit 20… vermindert. Er lasse manches in der Wohnung liegen. Manchmal sei ihm die Unordnung unangenehm.

Hinzu kam,

„dass der Antragsteller sein “Messi-Verhalten” offenbar ohne größere Probleme hat abstellen können, nachdem die Untersuchung vom … entsprechende Selbsterkenntnis erbracht hatte. Weitere therapeutische Hilfe hat er insoweit nicht in Anspruch genommen, sondern einen Wohnungswechsel vorgenommen und sich bei dieser Gelegenheit von Überflüssigem befreit. Eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit, sich insoweit zu offenbaren, ergibt sich daraus nicht“.

Ob das der Weisheit letzter Schluss war, mag man bezweifeln. Nicht nur ermöglicht der Blick auf Symptome eine Diagnose, sondern manchmal eröffnet eine Diagnose auch den Blick für die Symptome. Das gilt für psychische Störungen und Erkrankungen im besonderen Maße.

Zustimmen kann man dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg allerdings uneingeschränkt, wenn es meint, der Dienstherr hätte nicht schon früher Nachforschungen anstellen müssen, „die das Vorliegen eines “Messi-Syndroms” ergeben hätten. Aus dem Umstand, dass sich ein Teil der Arbeit von Lehrern vielfach in ihrer häuslichen Umgebung vollzieht, folgt nicht, dass sich der Dienstherr aus Gründen der Fürsorge ohne Weiteres durch Hausbesuche ein Bild davon verschaffen dürfte, ob sich der betreffende Lehrer “normal” verhält“.

Der Messie vor dem Familiengericht

Unterbringung

Menschen, die an einem Messie-Syndrom leiden, leiden an einer psychischen Erkrankung. Wenn „ihr krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter“ bedeutet „und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann“, können Messies gegen ihren Willen „in psychiatrischen Krankenhäusern, in psychiatrischen Fachabteilungen in Krankenhäusern oder in für psychisch erkrankte Menschen geeigneten Heimen“ untergebracht werden. Das regeln die Unterbringungsgesetze bzw. die Gesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) der Länder.

Eine Unterbringung ist auch auf der Grundlage des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB möglich:

Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil … auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt“.

Beide Unterbringungsmöglichkeiten setzen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts voraus.

Die zwangsweise Unterbringung ist allerdings in jedem Fall „ultima ratio“, folglich nur möglich, wenn anders die Gefahr nicht abgewendet werden kann, also wenn andere Hilfe- und Behandlungsmaßnahmen nicht genügen. Daran fehlt es allerdings beim Gros der Messies.

Betreuung und familiäre Hilfe

Häufiger ist es dagegen, dass ein Messie unter Betreuung gestellt wird, womit dieser dann oft nicht einverstanden ist. So war es in einem Fall des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 05. August 2008 – I-15 Wx 181/08 –). Das Amtsgericht hatte eine Betreuung für „die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, Postangelegenheiten und Organisation sozialpflegerischer Dienste“ angeordnet. Das Betreuungsverfahren war eingeleitet worden, nachdem gegen den Messie ordnungsbehördlich eingeschritten worden war: Dieser sammelte „auf dem von ihm bewohnten Hausgrundstück verschiedene Sachen in einem Umfang, der zu einer erheblichen Vermüllung des Grundstücks und des Hauses sowie einem damit einhergehenden massiven Ungezieferbefall (Ratten) geführt hatte“.

Das Landgericht hatte die Betreuung wieder aufgehoben. Selbiges tat das Oberlandesgericht dann wiederum mit der Entscheidung des Landgerichts.

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Betreuung ist § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB:

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer“.

Und dann gibt es noch einen Abs. 1a:

Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden“.

Das Landgericht hatte gefolgert, dass § 1896 Abs. 1a BGB der Anordnung einer Betreuung entgegenstehe, weil der Messie in der Lage sei, seinen Willen frei zu bestimmen. Das Oberlandesgericht sah das etwas anders:

Entscheidend ist demgegenüber …, ob der Betroffene die Einsicht in den Grund, die Bedeutung und Tragweite einer Betreuung entwickeln … und im Weiteren auch entsprechend dieser Einsicht handeln kann … . Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Die Auffassung des Landgerichts, der Betroffene sei zu einer solchen Abwägung noch fähig, wird danach von seinen eigenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Denn die Kammer hat … festgestellt, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung, die jedenfalls die Voraussetzungen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung erfüllt, nicht mehr in der Lage ist, seine Sammelleidenschaft und deren Auswirkungen realistisch einzuschätzen. Auch habe er insoweit seine Steuerungsfähigkeit verloren. Nach den genannten Kriterien ist der Betroffene dann aber jedenfalls in dem Bereich der insoweit betroffenen Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage“.

Das Oberlandesgericht hielt den Fall dann für weiter aufklärungsbedürftig:

Es geht dabei weniger um die medizinische Beurteilung der Krankheitsfolgen als vielmehr um die eher rein tatsächliche Frage, inwieweit die krankheitsbedingte Sammelleidenschaft auch zu selbstschädigenden Fehlreaktionen des Betroffenen in angrenzenden Sachbereichen führt, etwa in finanziellen Angelegenheiten oder dem Behördenverkehr.

Im Vordergrund der Betreuungsnotwendigkeit steht die Lebens- und Wohnsituation des Betroffenen mit den sich hieraus ergebenden gesundheitlichen und finanziellen Folgegefahren für den Betroffenen. Eine hinreichende Einflussnahme war dem Beteiligten zu 3) und seiner Ehefrau gerade in diesem Punkt in der Vergangenheit nicht möglich.“

Im Folgenden spielt dann eine wesentliche Rolle, inwieweit die Menschen, die dem Messie in der Vergangenheit geholfen hatten, dies auch in Zukunft und mit welchem Erfolg tun würden:

„Die Anordnung einer Betreuung für den Bereich der Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten ist auch nicht von vorneherein ohne Erfolgsaussichten. Entgegen der Einschätzung des … ist das primäre Ziel einer Betreuung in dem genannten Bereich …  die Verhinderung einer gesundheitlichen und wirtschaftlichen Selbstschädigung des Betroffenen. Das Bewirken einer Verhaltensänderung bei dem Betroffenen ist hierfür zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist ein Betreuer aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsmacht grundsätzlich in der Lage, auch ohne die aktive Mitwirkung des Betroffenen geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation durchzusetzen.

Zu berücksichtigen ist andererseits, dass der Beteiligte zu 3) sowohl vor Anordnung der Betreuung als auch in seiner Funktion als Ergänzungsbetreuer einiges für den Betroffenen erreichen konnte. Es bedarf daher näherer Erörterung mit den Beteiligten, ob der Betroffene nunmehr eine weitergehende Hilfe seines Schwagers, auch im Sinne einer regelmäßigen (Fremd-) Reinigung des Grundstücks, zulassen kann, und der Beteiligte zu 3) sich in der Lage sieht, dies zu veranlassen. …

Je nachdem, welche Problembereiche und Hilfemöglichkeiten … sich hier ergeben, könnte von der Bestellung eines Betreuers gänzlich abgesehen oder, wenn eine rein familiäre Hilfestellung nicht hinreichend tragfähig erscheint, der Beteiligte zu 3), so er dem Landgericht geeignet erscheint und er hierzu bereit ist, zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden. Soweit letzteres nicht in Betracht kommt, wäre allerdings die Bestätigung der Betreuerbestellung jedenfalls für den Bereich der Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten und, soweit diese Aufgabenstellung sonst leer laufen würde, die Vermögens- und Behördenangelegenheiten in Betracht zu ziehen. Im Übrigen, also insbesondere hinsichtlich Gesundheitsfürsorge und dem hiermit zusammenhängenden Aufenthaltsbestimmungsrecht, sieht der Senat … keinen akuten Betreuungsbedarf. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese dem Betroffenen im Krankheitsfall ihre Hilfe verweigern würden“.

Betreuung und Sachverhaltsermittlung

Bis zum Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 – XII ZB 584/11 –) ging ein anderer Betreuungsfall.  Das Amtsgericht hatte … „eine Betreuung eingerichtet mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, Befugnis zum Empfang von Post, Wohnungsangelegenheiten und Sicherstellung häuslicher Pflege und Versorgung“. Das Landgericht hatte die Beschwerde der Messie dagegen zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen „auf einem nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt“ beruhten und demnach verfahrensfehlerhaft seien:

Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. … Zu den für die Bestellung eines Betreuers erforderlichen Ermittlungen gehört nach § 280 FamFG die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesem Gutachten muss wiederum mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht … . Im Übrigen muss sich der Tatrichter davon überzeugen, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist“.

Diesen Anforderungen war die von den Instanzgerichten durchgeführte Sachverhaltsermittlung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht geworden:

Das Sachverständigengutachten gründet zu einem wesentlichen Teil auf der Behauptung der Stiefkinder der Betroffenen gegenüber dem Gutachter, wonach sich die Wohnung der Betroffenen in einem völlig verwahrlosten und nach normalem Ermessen unbewohnbaren Zustand befunden habe. Diesem Umstand hat der Sachverständige ersichtlich besondere Bedeutung beigemessen. So heißt es im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens u.a., die Betroffene sei im Rahmen ihrer Erkrankung offenkundig nicht dazu in der Lage, den Zustand ihrer Wohnung (…) ausreichend kritisch zu würdigen und sei insofern sicher umfassend hilfs- und betreuungsbedürftig. Zudem hat der Gutachter in diesem Kontext auf Forschungen zum Messie-Syndrom verwiesen, wonach die Betroffenen häufig an Schizophrenie und affektiven Störungen litten.

Der Sachverständige, der die Betroffene im Krankenhaus exploriert hat, hat sich allerdings selbst keinen eigenen Eindruck von der Wohnsituation der Betroffenen verschafft. Die Betroffene hat jedoch bestritten, eine verwahrloste Wohnung zu haben, was ihre Verfahrenspflegerin auch ausdrücklich vorgetragen hatte. Bei dieser Sachlage hätte der Sachverständige seinem Gutachten nicht ohne weitere Ermittlungen den Umstand zugrunde legen dürfen, dass die Wohnung der Betroffenen verwahrlost sei bzw. sie an dem sogenannten “Messie-Syndrom” leide. Allein der Umstand, dass die Mitarbeiter der Klinik auf eine ausgeprägte Sammelleidenschaft der Betroffenen hingewiesen haben, weil diese zum Beispiel stapelweise Zeitungen gehortet und teilweise bereits verdorbene Lebensmittel in ihrem Zimmer aufbewahrt habe, genügt nicht, um das Gericht von der Verpflichtung zu entbinden, konkrete Feststellungen zur Wohnsituation zu treffen und dadurch zu überprüfen, ob der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist“.

Dann beschäftigt sich der Bundesgerichtshof noch mit der auch im vorangehend geschilderten Fall eine Rolle spielende Frage, ob der freie Wille der Betroffenen der Betreuung entgegensteht:

„Wenn der Betroffene  … der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das sachverständig beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist … .

Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor … .

Hinreichend konkrete Feststellungen zu dem Fehlen eines freien Willens der Betroffenen sind nicht getroffen worden.

Der Gutachter führt hierzu lediglich aus, dass die Betroffene in der Gesamtbetrachtung aufgrund der nachweisbar deutlichen Minderung der Kritik- und Urteilsfähigkeit insbesondere in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Wohnsituation und Sicherstellung der häuslichen Versorgung “wahrscheinlich” weder als ausreichend geschäfts-, noch als ausreichend einwilligungsfähig anzusehen sei, weshalb eine Betreuung gegenwärtig auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden sollte.

Bei den Ausführungen zum Fehlen eines freien Willens handelt es sich um eine Verdachtsdiagnose, die die Anordnung einer Betreuung nicht zu begründen vermag“.

Die Instanzgerichte hatten also gehörig Fehler gemacht. Es wäre eigentlich fast gar nicht mehr nötig gewesen, auch noch darauf hinzuweisen, dass das Einlegen von Rechtsmitteln nicht zwingend auf Uneinsichtigkeit schließen lässt:

Soweit das Landgericht die Feststellung der Uneinsichtigkeit der Betroffenen auf ihre Anhörung bzw. Beschwerdeschrift gründet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In ihrer Anhörung hat die Betroffene unter anderem ausgeführt, sie würde ihre Sachen selbst regeln. In ihrer Beschwerdeschrift hat sie weiter ausgeführt, ihre geistigen Fähigkeiten seien in keiner Weise vermindert und sie sei durchaus in der Lage, ihre Angelegenheiten voll und ganz eigenständig zu erledigen. Mit diesen Äußerungen hat die Betroffene ihr Recht wahrgenommen, sich gegen eine – aus ihrer Sicht unnötige – Betreuung zu wehren. Daraus auf Uneinsichtigkeit zu schließen, erscheint nicht gerechtfertigt“.

Sorgerecht

Besonders tragisch ist es, wenn Menschen, die an einem Messie-Syndrom leiden, auch das Sorgerecht für ihre Kinder verlieren. Typischerweise ist dann nicht nur die Wohnsituation desolat, sondern die Kinder werden vernachlässigt und haben gesundheitliche Probleme. Darum ging es vor dem Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 24. September 2009 – 9 WF 67/09 –). Dieses bestätigte die familiengerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts der Gesundheitsfürsorge und des Rechts, Leistungen nach dem SGB zu beantragen, für ein gemeinsames minderjähriges Kind von der Messie-Kindesmutter auf den Kindesvater:

Nach den von dem Jugendamt getroffenen Feststellungen gestaltete sich das Wohnumfeld der Kindesmutter äußerst problematisch. So habe sich die Wohnung in einem grenzwertigen Zustand befunden, auch habe ein früherer Lebensgefährte der Kindesmutter … beim Gesundheitsamt eine entsprechende Meldung gemacht („Messie“). Die Wohnung sei zudem nur unzureichend ausgestattet (fehlendes Grundmobiliar) und das Kinderzimmer zudem in einem nicht kindgerechten Zustand (an die Wand gelehnte abgeschlagene 2 m hohe Schrankteile) gewesen, das Kinderzimmer habe einen „trostlosen“ Eindruck gemacht … . Auch habe die Kindesmutter beispielsweise in einem „ in der Mitte des Wohnzimmers befindlichen großen Haufen verschiedenster Dinge“ das Vorsorgeheft … nicht finden können.

Letztlich hat auch die Kindesmutter … , nachdem sie den Zustand der Wohnung zunächst mit „Umzugsvorbereitungen“ erklärt hatte, eingeräumt, Probleme mit der Haushaltsführung, und zwar auch während ihres Zusammenlebens mit dem Kindesvater, gehabt zu haben“.

Der Messie-Behandler vor Gericht

Am Ende soll noch über eine Kuriosität berichtet werden: Ein ärztlicher Psychotherapeut wollte über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus weiterhin zumindest für die Dauer von zwei Jahren zur vertragsärztlichen Versorgung als ärztlicher Psychotherapeut zugelassen bleiben. Der Therapeut hatte das damit begründet, „dass er hier insbesondere in der Behandlung der Problematik des „Messie-Syndroms“ tätig sei, in dem Zusammenhang auch wissenschaftliche Publikationen veröffentliche und er daran weiterarbeiten und insbesondere auch die begonnenen Behandlungen fortsetzen wolle“.

Man einigte sich vor dem Sozialgericht, stritt aber noch um die Höhe des Streitwertes. So gelangte auch dieser Streit zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 07. Juni 2010 – L 5 KA 974/09 W-B –) und wird für immer die Annalen der Messie-Rechtsprechung bereichern.

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Kommentare

2 Antworten zu „Der Messie im Spiegel der Rechtsprechung“

  1. Michael Krüger

    Die Gesellschaft ist es doch, die uns zum Messi macht ! Jetzt sind wir gewissen leuten lästig, die Glück hatten, noch nicht als Messi afzufallen weil sie den Überblick behalten haben oder das richtige gesammelt oder eben einfach genug Platz haben. Mir kann doch zum Beispiel keiner sagen, es sei nicht ein messiansatz, wenn man Millionen verschleudert, um die Trümmer einer zerbombten Kirche zu sammeln und zu sortieren und daraus wieder eine Kirche zu machen. Gehts noch ? Zu jedem Messi der was gesammelt hat, weil man ihm Jahrelang zuvor sagte das wird mal was wert und nun ist es ”angeblich” wertlos sagt man schmeiss weg. Wenn der die Trümmer der Kirche im keller gehabt hätte, hätte man ihm gesagt das sei Schutt !!! Oder ein Millionär der soviel geld hat, dass er sich den Boden im Bad vergolden lässt und der eine Halle gemietet hat (weil er es sich leisten kann) die VOLLGESTELLT ist mit allen möglichen alten Autos, der will mir sagen, er habe den Überblick behalten !? Ist ein Messi nur ein Messi weil er leider arm ist ? Geht unsere Gesellschaft da den richtigen Weg. Jahrzehntelang nach dem Krieg hatten wir nix und sammelten was da war um es in schlechten Zeiten zu haben. Dann kam die Industrie und sagte uns welche Papiere man aufheben muss um etwas beweisen zu können und die gierigen Verkäufer verkauften uns Plastikmüll in Form von Überraschungseiern zum Sammeln und die Werbung sagt uns seit ewig Zeiten was man unbedingt haben muss. Und Tupper verkauft seit Jahrzehnten Platikmüll in Form von Behältern – Muss ich weitermachen. Wer hat die Messis erschaffen ?
    Und jetzt müssen die lästigen angeprangert werden und in Heime oder weiss ich was und es geht weiter mit dem Verkaufen von Müll an Arme, die dann auch Messis werden. was sind wir nur für eine Lieblose Gesllschaft ??? Ich wünsche mir die gierigen Reichen sollen alle auf der Stelle vom Blitz getötet werden, dann haben die Messis vielleicht ne Chance wieder gesund zu werden wenn sie sich gegenseitig helfen.
    Und der Trödeltrupp macht auch noch Kohle damit Messis angeblich zu helfen. Ich hab noch keinen Bericht gesehn, was mit den Messis geworden ist, die vom Trödeltrupp benutzt wurden !!!

  2. Natalie

    Interessant wäre ein Ausblick auf andere Länder: Frankreich, Irland, Schweden oder Türkei … wie werden dort Messies behandelt

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