Justiz-und-Recht.de

Rechtspolitik, Juristische Methodik und Arbeitsweise, Prozess, Prozessrecht und Prozesstaktik

Migrantenquote in Kleingartenvereinen?

Vor dem Hintergrund interkultureller Konflikte in Kleingartenanlagen haben einige Kleingartenvereine versucht, die Verpachtung von Kleingärten an Migranten zu beschränken (vgl. etwa Deutschlandfunk: Unfrieden in der Kolonie “Frieden”, Der Spiegel: Laubenpieper mit Integrationsproblemen, MDR: Kleingartenverein in Wittenberg lehnt Migranten ab). Die Varianten reichen von einer räumlichen Steuerung, um eine „Ghettobildung“ zu verhindern, über eine Migrantenquote bis hin zum völligen Ausschluss von Migranten.

Abgesehen davon, dass die Lösung interkultureller Konflikte durch Diskriminierung kein Beitrag ist, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken, sondern nur weitere wechselseitige Ressentiments erzeugt, ist die Diskriminierung von Migranten bei der Vergabe von Kleingärten in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Die Kleingartenvereine berufen sich dabei auf die Vertragsfreiheit, übersehen dabei aber, dass dieser rechtliche Grenzen gesetzt ist.

Kleingartenanlagen werden auf fremdem Eigentum errichtet. Oft steht Kleingartengelände im Eigentum der Kommune, der Kirchen oder der Bahn. Der Eigentümer verpachtet die Parzellen unmittelbar an die Kleingärtner oder – und das ist der Regelfall – er verpachtet an eine anerkannte Kleingärtnerorganisation als Zwischenpächter (Generalpächter), z.B. an einen Stadt-, Kreis- oder Bezirksverband der Kleingärtner, die wiederum Unterpachtverträge über die einzelnen Parzellen abschließt. Die einzelnen Kleingartenanlagen wiederum werden regelmäßig ebenfalls von anerkannten Kleingärtnerorganisationen, den Kleingartenvereinen, verwaltet. Während der Zwischenpächter also für die Unterverpachtung der Kleingärten zuständig ist, mithin für die Vergabe der einzelnen Kleingärten, kümmern sich die Kleingartenvereine um die Angelegenheiten der Kleingartenanlage vor Ort, sind aber manchmal auch in die Vergabe der Kleingärten involviert. Sie schlagen also z.B. einen Bewerber vor, organisieren die Besichtigung freier Lauben etc.

Kleingartenvereine und die als Zwischenpächter fungierenden Kleingärtnerorganisationen müssen nach dem Bundeskleingartengesetz (BkleingG) als gemeinnützig anerkannt sein. Voraussetzung dafür ist nach § 2 Nr. 3 BKleingG, dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt. Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit setzt damit voraus, dass die Organisation offen ist für alle, die sich dem Kleingartenwesen widmen wollen. Damit nicht vereinbar wäre eine Migranten diskriminierende Praxis der Vergabe von Kleingärten.

Die zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Stadt-, Kreis- oder Bezirksverband der Kleingärtner geschlossenen Zwischenpachtverträge enthalten oft Regelungen darüber, wie die Kleingärten zu vergeben sind. Manche regeln ausdrücklich, dass die Kleingärten an die Bewerber grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Bewerbung unterzuverpachten sind. Manche regeln eine Bevorzugung von Bewerbern mit bestimmten sozialen Voraussetzungen, insbesondere von Bewerbern mit niedrigem Einkommen. Eine Benachteiligung wegen Migrationshintergrundes ist mit solchen vertraglichen Bestimmungen unvereinbar.

Unabhängig davon verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in § 19 Abs. 1 die Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft unter anderem bei der Begründung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Bei der Verpachtung von Kleingärten an die einzelnen Kleingärtner wird es sich oft schon um Massengeschäfte handeln. Jedenfalls aber hat das Ansehen der Person eine nachrangige Bedeutung, weil der Zwischenpächter, der ja wegen des Erfordernisses der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit entsprechend gebunden ist, im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich bereit ist, den Vertrag mit jedem Bewerber zu schließen, der seine Bedingungen (Bonität, Einhaltung der Gartenordnung) erfüllt. Er richtet sich nicht zielgerichtet nur an einzelne, konkret individualisierte Personen.

Im Übrigen ist darüber hinaus nach § 19 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse über Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, unzulässig. Kleingärten werden typischerweise über Wartelisten, Schaukästen und Internetseiten und damit öffentlich zum Vertragsschluss angeboten und erfüllen damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift.

Nach § 19 Abs. 3 AGG ist bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig. Soweit sich Kleingartenorganisationen zur Rechtfertigung einer Migrantenquote auf § 19 Abs. 3 AGG beziehen, verkennen sie,

  1. dass diese Vorschrift sich auf die „Vermietung von Wohnraum“ und nicht auf die Unterverpachtung von Kleingärten bezieht. Kleingärten dürfen gerade nicht zum Zwecke des dauerhaften Wohnens genutzt werden. Die Laube darf nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG). Dauerhaftes Wohnen berechtigt zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG).
  2. dass diese Vorschrift ausweislich der Gesetzesbegründung aufgrund der integrationspolitischen Zielsetzung nur Vermietungsentscheidungen zur Herstellung von mehr Vielfalt, nicht aber zur Zementierung einer bestehenden ethnischen Zusammensetzung ermöglicht.

Die Rechtslage ist also eindeutig: Bei der Vergabe von Kleingärten darf niemand deswegen benachteiligt werden, weil er nichtdeutscher Herkunft ist. Das gilt natürlich auch für das übrige Vereinsleben im Kleingartenverein. Das bedeutet aber nicht, dass interkulturelle Konflikte in Kleingartenanlagen nicht gelöst werden können. Das bedeutet nur, dass sie nicht mit der Brechstange gelöst werden können. Das ist natürlich eine große Herausforderung für die Kleingartenvorstände.

Hilfreich ist es, nicht jegliches Fehlverhalten zu einem interkulturellen Konflikt hochzustilisieren. Das Befahren von Kleingartenanlangen innerhalb der Ruhezeiten mit Autos und das Rasenmähen am Feiertag sind sicherlich keine Domäne von Migranten. Zu einem interkulturellen Konflikt wird solches Fehlverhalten, wenn nur das Fehlverhalten von Migranten wahrgenommen wird, das Fehlverhalten von Menschen ohne Migrationshintergrund aber toleriert wird. Umgekehrt kann Fehlverhalten auch dadurch zu einem interkulturellen Konflikt werden, dass ein Migrant „die deutsche Gartenordnung“ nicht akzeptiert, weil er sie nicht als für sich verbindlich ansieht. Deshalb ist es wichtig, dass Verstöße gegen die Gartenordnung ungeachtet des ethnischen Hintergrundes gleichmäßig thematisiert und ggf. sanktioniert werden.

Gute Erfahrungen scheint es mit „Integrationsbeauftragen“ oder „Beauftragten für Neumitglieder“ zu geben. Diese können vermitteln und zu mehr Sensibilität für die Belange der Alteingesessenen einerseits und für die Belange neu hinzukommender Migranten andererseits beitragen. Dann lassen sich auch Probleme wie die manchmal beklagte mangelnde Beteiligung von Migranten an Koloniefesten lösen. Es muss ja dort nicht ausschließlich Schweinefleisch angeboten werden … .

Die härteste Nuss aber haben Integrationsbeauftragte in Kleingartenanlagen zu knacken, wenn Laubenpieper unterschiedlichen Kulturellen Hintergrundes sich gegenseitig vorschreiben wollen, wie sie sich auf ihrer Parzelle verhalten sollen. Da beschwert sich dann der eine über die laufende Feierei und die ständig herumtobenden Kinder, während der andere sich darüber beklagt, dass seine Nachbarin im Bikini herumläuft und Alkohol trinkt.

Hilfreiche Tipps gibt es im Leitfaden „Miteinander Leben – Integration im Kleingarten“ des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde (BDG).

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Werbung
Strafsachen: Ist unser Recht wirklich gerecht?

WOLLEN SIE WISSEN, WOHIN DIE MENSCHHEIT SICH BEWEGT?

Werbung Lernen Sie mit Fachliteratur Recht!