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Rund um die Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsprozess – Wenn der Prozess tot ist, dann steig aus!

Über verwaltungsgerichtliche Entscheidungen kann man sich aufregen, insbesondere, wenn man verloren hat, aber man kann den Verwaltungsgerichten nicht nachsagen, sie ließen die Prozessbeteiligten im Unklaren darüber, wie sie zu ihrer Entscheidung gekommen sind. Es gibt aber eine Art verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, in der die Begründungsdichte oft sehr gering ist, manchmal so gering, dass die Prozessbeteiligten ratlos zurückgelassen bleiben, nämlich die Kostenentscheidungen bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten.

Worum geht es? Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Schuppen im Garten. Und die böse Bauaufsichtsbehörde meint, der sei illegal errichtet und muss weg. Die Bauaufsichtsbehörde erlässt eine sogenannte Beseitigungsverfügung. Und Sie finden das nicht gut und legen Widerspruch ein. Der hat keinen Erfolg, weil die Ignoranten bei der Widerspruchsbehörde die Beseitigungsverfügung für rechtlich in Ordnung halten. Wie das halt so ist im Rechtsstaat, zieht sich der Prozess in die Länge, Ihr Anwalt schreibt und schreibt und die Gegenseite schreibt und schreibt und Ihr Schuppen wird auch nicht mehr jünger. Er wird vielmehr maroder und maroder und eines schönen Tages fällt er in sich zusammen und weg ist er. Was wird jetzt aus dem Prozess?

Keine Hauptsachentscheidung bei Erledigung

Die Zauberformel heißt: Der Prozess erledigt sich in der Hauptsache. Die Verwaltungsrechtler sprechen von einer Erledigung der Hauptsache, wenn ein außerprozessuales Ereignis nach Klageerhebung dem Klagebegehren die Grundlage entzieht und die Klage aus diesem Grund für den Kläger gegenstandslos wird. Dann verliert der Kläger das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis und die Klage wird unzulässig und hat damit keinen Erfolg. Wenn der Schuppen weg ist, der beseitigt werden soll, dann ist die Klage gegen die Beseitigungsverfügung sinnlos geworden.

Nun werden Sie sagen: „Na ja, ich will trotzdem schon gerne wissen, ob die Behörde die Beseitigungsverfügung erlassen durfte oder nicht“. Aber die Verwaltungsrichter sollen und wollen keine Rechtsgutachter sein, sie sollen und wollen nicht einfach zur Befriedigung Ihrer Neugier tätig sein, sondern sie sollen und wollen die Angelegenheiten entscheiden, für die tatsächlich und aktuell ein Regelungsbedürfnis besteht.

Ausnahme: Fortsetzungsfeststellungsklage

Es gibt allerdings ein paar Fallgruppen, in denen die Verwaltungsgerichte trotz Erledigung noch eine Sachentscheidung treffen. Das sind die Konstellationen der sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Rechtsgrundlage für die Fortsetzungsfeststellungsklage finden Sie in § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat“.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit nimmt ein „berechtigtes Interesse“ an der Feststellung, dass ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, das sogenannte „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“ in vier Fallgruppen an:

  1. Rehabilitationsinteresse
  2. Wiederholungsgefahr
  3. Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses
  4. Bestimmte Grundrechtsbeeinträchtigungen

Damit ist im Einzelnen eine Reihe von Problemen verbunden, die hier aber nicht angesprochen werden sollen. Wir gehen hier lieber davon aus, dass Sie keine Lust haben, einen toten Gaul weiterzureiten …

Übereinstimmende Erledigungserklärung

Nun werden Sie fragen, wie können Sie als Kläger einen Prozess, wenn er sich in der Hauptsache erledigt hat, beenden? Es sieht so aus als steckten Sie in der Klemme: Den Prozess einfach weiter zu betreiben geht nicht, weil sie ihn wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verlieren würden. Und die Klage zurücknehmen, geht auch nicht, weil Sie dann nach § 155 Abs. 2 VwGO zwingend auf den Kosten des Prozesses sitzen bleiben würden. Aber die wenigsten Klemmen sind ohne Ausweg. Der Ausweg nennt sich die „übereinstimmende Erledigungserklärung“.

Das Modell ist Folgendes: Das Gericht soll kein Verfahren fortführen, ohne dass dies mindestens eine der Parteien das will. Das ist Konsequenz der im Verwaltungsprozess geltenden sogenannten Dispositionsmaxime bzw.- für Fans der deutschen Sprache: – des sogenannten Verfügungsgrundsatzes: Die Herrschaft über den Streitgegenstand, über Einleitung und Fortführung des gerichtlichen Verfahrens liegt allein bei den Verfahrensbeteiligten. Wenn beide Parteien nicht mehr wollen, können sich die Richter nicht darüber hinwegsetzen und sagen: „Wir wollen doch so gerne entscheiden! Also machen wir weiter!“ Wenn also Kläger und Beklagter übereinstimmend erklären: Das Verfahren ist erledigt, dann ist auch für das Gericht Schluss – und zwar interessanterweise auch dann, wenn in Wirklichkeit gar keine Erledigung eingetreten ist.

Die übereinstimmende Erledigungserklärung sieht in der Praxis so aus, dass der Kläger dem Gericht mitteilt: „Ich erkläre das Verfahren für erledigt.“ Das Gericht sendet diese Erklärung an den Beklagten und der teilt dem Gericht mit: „Ich erkläre das Verfahren ebenfalls für erledigt.“ Oder: „Ich schließe mich der Erledigungserklärung der Gegenseite an.“

Die Erledigungserklärungen können auch in umgekehrter Reihenfolge abgegeben werden. Der Beklagte informiert das Gericht über das seiner Meinung nach eingetretene erledigende Ereignis und teilt z.B. formvollendet mit: „Einer zu erwartenden Erledigungserklärung der Gegenseite schließe ich mich bereits jetzt an.“ Und dann erklärt der Kläger das Verfahren ebenfalls für erledigt.

Einseitige Erledigungserklärung und Erledigungsstreit

Und was ist, werden Sie fragen, wenn einer der beiden, Kläger oder Beklagter, das Verfahren nicht für erledigt erklärt? Die Antwort darauf kennen Sie zum Teil bereits: Wenn der Kläger nicht für erledigt erklärt, wird seine Klage als unzulässig abgewiesen, es sei denn er ändert seine Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage und hat ein „berechtigtes Interesse“ dafür. Wenn der Beklagte nicht für erledigt erklärt, ändert der Kläger seinen Antrag in einen Antrag auf Feststellung, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist, um. In diesem sogenannten Erledigungsstreit prüft das Verwaltungsgericht dann nur noch, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.

Die fiktive Erledigungserklärung des Beklagten

Nun gibt es ja manchmal besonders trödelige Beklagte, die auf eine Erledigungserklärung des Klägers nicht nur nicht zeitnah, sondern gar nicht reagieren. Und wenn es das Gericht auch bis zur Erledigungserklärung mit dem Prozess nicht sonderlich eilig hatte, wenn es die Chance der Prozessbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärung wittert, dann hat das Gericht es auf einmal sehr eilig. So ist nun mal die Natur des Verwaltungsgerichts. Der Gesetzgeber trägt diesem Eilbedürfnis durch das Institut einer fiktiven Erledigungserklärung in § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO Rechnung:

Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.“

Deshalb erhalten die Beklagten in der Praxis die Erledigungserklärung des Klägers mit einer kleinen gerichtlichen Belehrung über die Folgen mehr als zweiwöchigen Schweigens übersandt.

Einstellung des Verfahrens

Dass das Verfahren bei übereinstimmender Erledigung zu Ende ist, bedeutet nun nicht, dass schon alles vorbei ist. Das erste, was zu tun ist, tun einige Verwaltungsgerichte, andere wiederum nicht: Das Verfahren einstellen. Bei der Rücknahme einer Klage schreibt das Gesetz in § 92 Abs. 3 VwGO vor, dass das Verfahren einzustellen ist. Für die übereinstimmende Erledigungserklärung gibt es keine entsprechende Vorschrift. Daraus folgern einige Verwaltungsgerichte, dass sie das Verfahren bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht ausdrücklich einstellen müssen. Andere wenden § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend an. Rechtlich gesehen ist es ziemlich egal, ob ausdrücklich eingestellt wird oder nicht. Das Gerichtsverfahren ist in der Sache zu Ende. Da es den rechtsunkundigen Bürger allerdings irritieren könnte, wenn er nach übereinstimmender Erledigungserklärung nichts darüber liest, was nun eigentlich aus dem Verfahren wird, ist die ausdrückliche Einstellung des Verfahrens vorzugswürdig.

Die Kosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Wie auch immer: Die Einstellung des Verfahrens ist nicht alles. Jetzt kommt vielmehr die für alle Beteiligten wichtigste Regelung, wenn in der Hauptsache nichts mehr zu regeln: Das Gericht muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Und dafür gibt eine Vorschrift, nämlich § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO:

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

Dass das Gericht Ermessen ausübt, bedeutet, dass es einen Entscheidungsspielraum hat. Bei der Ausfüllung dieses Entscheidungsspielraumes soll sich das Gericht nach dieser Vorschrift vor allem am bisherigen Sach- und Streitstand orientieren. Grundgedanke der Regelung ist, dass Richtschnur für die Kostenentscheidung vor allem der voraussichtliche Prozessausgang sein soll. Wer voraussichtlich  verloren hätte, soll die Kosten tragen. Für die entsprechende Prognoseentscheidung entbindet § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht davon, weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen und schwierige Rechtsfragen zu klären. Im Übrigen kann sich das Gericht auch daran orientieren, aus wessen Sphäre die Ursache für die Erledigung stammt, wer sie herbeigeführt hat.

Die Prognose des Prozessausgangs

Um eine Prognose des Prozessausgangs treffen zu können, bedarf es einer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Aktenstand. Das heißt: Das Gericht muss sich darüber klar sein, von welchen rechtlichen Voraussetzungen es abhängt, ob die Klage Erfolg hat oder nicht und inwieweit diese Voraussetzungen nach dem bisherigen Sachstand erfüllt sind oder nicht. Wenn das Gericht keine schwierigen Rechtsfragen sieht und auch den entscheidungsrelevanten Sachverhalt für aufgeklärt hält, dann kann es eine sichere Prognose der Erfolgsaussichten treffen. Sieht es dagegen schwierige entscheidungsrelevante Rechtsfragen, dann kann es bewerten, ob die Beantwortung der Rechtsfrage völlig offen ist, oder ob es wahrscheinlicher ist, dass die Rechtsfrage so oder so bewertet wird. Im ersteren Fall wird es die Kosten hälftig teilen, im letzteren Fall wird es die Kosten nach einer Wahrscheinlichkeitsquote des Obsiegens oder Verlierens aufteilen, z.B. 75% für den Fall einer mehr als hälftigen Wahrscheinlichkeit des Prozessverlustes. Ist der Sachverhalt in einem entscheidungsrelevanten Aspekt noch nicht geklärt, hat das Gericht zu bewerten, ob der Sachverhalt insofern völlig offen ist, oder ob lediglich Restzweifel bestehen. Und in einem Rechtsstaat ist natürlich völlig klar, dass diese Prüfung des Sach- und Streitstandes nicht nur im Kopf des entscheidenden Richters stattfinden darf, sondern in der Begründung des Hauptsachenerledigungs-beschlusses niederzuschreiben ist. Angesichts dessen, dass § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Entlastung des Gerichts dadurch bezweckt, dass es sich bei Erledigung der Hauptsache nicht mehr allzu intensiv mit der Sache beschäftigen soll, wird man Abstriche an die Dichte der Prüfung und der Begründung machen dürfen: Eine summarische Prüfung und Begründung genügt. Sie muss aber die Auswertung des bisherigen Sach- und Streitstandes nachvollziehbar machen.

Und in der Tat: Es gibt ausführlich und sorgfältig begründete Erledigungsbeschlüsse, die eine nachvollziehbare Auswertung des „bisherigen Sach- und Streitstandes“ beinhalten. Man mag das Ergebnis nicht immer gut finden, aber man weiß, warum es so und nicht anders ist. Manchmal merkt man solchen Erledigungsbeschlüssen an, dass das Verwaltungsgericht gerne die Hauptsache entschieden hätte und jetzt den Erledigungsbeschluss nutzt, um einer der Parteien – gewöhnlich der Behörde – noch etwas ins Stammbuch zu schreiben.

Auf der anderen Seite stehen Beschlüsse, die so begründet sind:

Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Demnach waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Oder ähnlich, aber noch arbeitsökonomischer für das Gericht, weil es nur noch einen Tenor, also den Entscheidungsausspruch des Gerichts, entwerfen muss:

Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Demnach war wie tenoriert zu entscheiden.

Eine etwas ausführlichere Variante:

Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Demnach waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser wäre nach summarischer Prüfung in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen gewesen.

Solche Begründungen lassen die Parteien ratlos zurück. Das ist umso ärgerlicher, wenn man sich klarmacht, dass es hier um Ermessensentscheidungen des Verwaltungsgerichts geht, und weiß, welche hohen Anforderungen die Verwaltungsgerichte oft an die Begründung behördlicher Ermessensentscheidung stellen. Dann kann man schon auf die Idee kommen, dass die Verwaltungsgerichte die Maßstäbe für behördliche Ermessensentscheidungen auch an ihre eigenen Ermessensentscheidungen anlegen könnten.

Akzeptabel für die Prozessbeteiligten sind Beschlüsse, die den Finger in die Wunde legen, also gerafft den voraussichtlich entscheidenden Gesichtspunkt für Erfolg oder Misserfolg der Klage beurteilen:

Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Demnach waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser wäre nach summarischer Prüfung in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen gewesen. Denn die Behörde hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie nicht berücksichtigt hat, dass XY, weil A und B.

Sphäre der Erledigung

In der Praxis häufig sind Kostenentscheidungen bei übereinstimmender Erledigungserklärung, in denen den Ausschlag gibt, aus wessen Sphäre die Ursache für die Erledigung stammt. Die ursprünglichen Erfolgsaussichten spielen dann eine geringe oder gar keine Rolle. Grundgedanke ist, dass es der Billigkeit entsprechen kann, die Prozesspartei mit den Kosten zu belasten, in deren Sphäre die Erledigung ihre Ursache hat. Im Vordergrund stehen dabei die Fälle, in denen eine Partei die Erledigung aufgrund ihrer eigenen Entscheidung die Erledigung herbeigeführt hat.

Paradebeispiel ist die sogenannte Klaglosstellung durch die Behörde. „Klaglosstellung“ meint, dass der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch erfüllt. Hat die Behörde z.B. eine beantragte Baugenehmigung versagt, erteilt sie nunmehr die Baugenehmigung während des laufenden Prozesses doch, dann erledigt sich der Rechtsstreit. Die Erledigung stammt dann aus der Sphäre der beklagten Behörde. Allerdings spielt eine Rolle, aus welchen Gründen die Behörde klaglos stellt. Ist die Behörde zu der Überzeugung gekommen, dass sie die Baugenehmigung hätte erteilen müssen, ändert sie also ihre Rechtsauffassung, dann gibt es keinen Grund ihr die Kosten nicht aufzuerlegen. Man liest dann im Erledigungsbeschluss:

Es entsprach der Billigkeit dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da dieser ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat.“.

Daraus wird zugleich klar, dass im Falle der Klaglosstellung aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage die Behörde nicht zwangsläufig die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hat sich die Rechtslage geändert, sind maßgeblich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vor Änderung der Rechtslage. Hat sich die Sachlage aus der Sphäre des Klägers geändert und konnte deshalb der Beklagte klaglos stellen, z.B. weil der Kläger nunmehr fehlende Unterlagen für die Erteilung der Baugenehmigung nachgereicht hat, entspricht es der Billigkeit, dass er die Kosten des Verfahrens trägt.

Manchmal kommt es vor, dass der Kläger schlichtweg das Interesse an seinem Klagebegehren verliert. Dann wäre das Mittel der Wahl eigentlich die Klagerücknahme. Die aber hat nach § 155 Abs. 2 VwGO zwingend die Kostentragung des Klägers zur Folge. Manche Kläger erklären dann die Klage für erledigt und wenn der Beklagte darauf eingeht und ebenfalls für erledigt erklärt, ist das Gericht daran gebunden und muss einen Hauptsacheerledigungsbeschluss fassen. Das nennt man die „Flucht in die Erledigungserklärung“ oder „verdeckte Klagerücknahme“. Selbstredend entspricht es der Billigkeit, dann die Kostentragung des Klägers zu beschließen, weil er sich durch die Flucht in die Erledigung keinen Kostenvorteil verschaffen können soll.

Verliert der Kläger schlichtweg das Interesse an seinem Klagebegehren und nimmt deshalb eine tatsächlich erledigende Handlung vor, z.B. indem er den für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Antrag zurücknimmt, erledigt sich die Hauptsache, aber es hilft ihm nichts, weil es auch in diesem Fall der Billigkeit entspricht, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Manchmal kommt es im Verwaltungsgerichtsverfahren dazu, dass ein ursprünglich rechtswidriger Bescheid durch Handlungen der Behörde geheilt, also der Rechtsfehler beseitigt wird. So kann es z.B. bei Ermessensentscheidungen liegen. Bei Ermessensentscheidungen hat die Behörde einen Entscheidungsspielraum. Sie muss sich – vereinfacht ausgedrückt – bei der Entscheidung von sachgerechten Erwägungen leiten lassen, diese Erwägungen müssen vollständig und ordentlich abgewogen sein.  Bestehen hier Defizite, kann die Behörde diese unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Nachschieben von Ermessenserwägungen auch im Verwaltungsprozess noch korrigieren. Wird das Verfahren dann, weil der Kläger die Ermessensausübung nunmehr für überzeugend hält, übereinstimmend für erledigt erklärt, dann entspricht es regelmäßig der Billigkeit, der beklagten Behörde die Kosten aufzuerlegen, weil sie die Erledigung herbeigeführt hat.

Einigung der Beteiligten über die Kosten oder Kostenübernahmeerklärung

Um den Gerichten noch weniger Arbeit bei der Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung zu machen, hat sich der Gesetzgeber einen Bonbon für das gewissermaßen Outsourcing der Kostenentscheidung gemacht: Es ist nämlich so, dass für die Tätigkeit des Gerichts Gerichtskosten anfallen. In erster Instanz sind das für das Verfahren im Allgemeinen 3,0 Gebühren. Hier soll jetzt nicht erklärt werden, wie die Gebühren berechnet werden. Wenn Sie darüber etwas lesen wollen, können Sie in Willkommen im Kostenrecht! schmöckern. Jedenfalls sinken nach Nr. 5111 Nr. 4 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) die Gerichtsgebühren auf 1,0 Gebühren, werden also um zwei Drittel reduziert, wenn das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird und entweder keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. Diesen Bonbon gibt es allerdings grundsätzlich nicht, wenn das Gericht bereits in der Instanz entschieden hat und also die inhaltliche Arbeit schon getan hat.

Wenn also eine Partei selbst meint, sie hätte das Verfahren verloren oder ihr würden aus anderen Gründen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, dann sollte sie ernsthaft erwägen, zu erklären:

Ich bin bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen“.

Oft regt das Gericht eine solche Erklärung unter Hinweis darauf an, wie es die Kostenenscheidung zu treffen beabsichtigt – was nicht so ganz im Sinne der Entlastungsfunktion des Bonbons der Reduzierung der Gerichtsgebühren liegen dürfte.

Das Gericht kann einer Kostenübernahmeerklärung nur folgen, wenn diese sich auf die gesamten Prozesskosten bezieht. Bezieht sie sich nur auf einen Teil der Kosten, bleibt der andere offen. Es sei denn die Gegenseite ist erklärt ihre Bereitschaft, den verbleibenden Teil der Kosten zu tragen. So gehen „Einigungen der Beteiligten über die Kosten“ zumeist keine expliziten Einigungsverhandlungen voraus, sondern eine Partei sagt, was sie zu tragen bereit ist, und die andere erklärt sich damit einverstanden.

Interessant wird es, wenn beide Seiten eine vollständige Übernahme aller Kosten erklären. Darin dürfte eine Einigung über eine sogenannte Kostenaufhebung zu sehen sein, d.h. beide Parteien tragen ihre eigenen Kosten, insbesondere ihre Rechtsanwaltskosten selbst, die Gerichtskosten teilen sie sich.

Das Gesetz sagt übrigens nicht ausdrücklich, dass das Gericht an eine Kostenübernahmeerklärung oder an eine Einigung der Parteien gebunden wäre. Eine Befolgung des Parteiwillens dürfte jedoch der Billigkeit entsprechen.

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Die Hauptsachenerledigung in der Rechtsmittelinstanz

Falls Sie ein ausgewiesener und ausdauernder Vielkläger sind, könnte Sie die Hauptsachenerledigung in der Rechtsmittelinstanz interessieren. Es gibt zwei Sorten übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz:

  1. Nur das Rechtsmittel wird übereinstimmend für erledigt erklärt. Dann entscheidet das Rechtsmittelinstanz nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Maßstab sind dabei grundsätzlich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Dies ist z.B. dann angezeigt, wenn das Rechtsmittel eines Beigeladenen infolge außergerichtlicher Einigung der Hauptbeteiligten gegenstandslos geworden ist. Es dürfte sich im Übrigen um eine nur selten auftretende prozessuale Situation handeln.
  2. Wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt, dann werden zunächst die Entscheidungen (Urteile oder Beschlüsse) der vorigen Instanzen wirkungslos. Das spricht das Gericht auch ausdrücklich aus. Im Übrigen entscheidet das Rechtsmittelgericht dann über die Kosten des gesamten Rechtsstreits, also auch über die der vorangegangenen Instanzen. Beispiel:

„Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sonderhausen vom 1. Mai 2017 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.“

Wenn der gesamte Rechtsstreit für erledigt erklärt wird, kann es zu folgender Konstellation kommen: Sie haben die erste Instanz gewonnen. Und dann sitzt die zweite Instanz ewig auf dem Verfahren und es passiert nichts, bis die Erledigung eintritt. Und dann bekommen Sie auf einmal einen Beschluss, in dem die Kostenteilung für beide Rechtszüge je zur Hälfte angeordnet wird – und zwar mit folgender Begründung:

„… Bleiben die Erfolgsaussichten offen sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben oder den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Denn der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit soll das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot befreien, anhand eingehender Abwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und dabei noch schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten und angesichts des ihm zugrundeliegenden umfangreichen Aktenmaterials lässt sich nach Überzeugung des Senats mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens treffen, so dass die Kostenteilung der Billigkeit entspricht.“

Das ist äußerst misslich, denn es gibt ja schließlich eine Vorinstanz, die den Aufwand betrieben hat, die Sach- und Rechtslage durchzuprüfen. Zu erwarten wäre in einem solchen Fall dann zumindest ein Hinweis, wo nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts denn überhaupt ein Fehler der ersten Instanz möglich erscheint.

Noch dicker kommt es, wenn man in erster Instanz gewonnen hat, dann aber ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits mit folgender Begründung tragen soll:

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„Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung orientiert sich vereinfachend daran, dass eine Zurückweisung der Beschwerde unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei summarischer Überprüfung wahrscheinlicher gewesen wäre als ein Obsiegen.“

Das nennt man dann wohl „allgemeines Prozessrisiko“!

Teilweise Erledigung

Wird ein Rechtsstreit nur teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, dann ergeht kein Einstellungs- und Erledigungsbeschluss. Über die Kosten des für erledigt erklärten Teils wird dann in dem Urteil, in dem im Übrigen nur noch über den streitig gebliebenen Teil des Rechtsstreits entschieden wird, entschieden. Das kann dann auf den ersten Blick etwas merkwürdig aussehen, z.B:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Beklagte zu ¼.

Wenn Sie das lesen, fragen Sie natürlich sofort: Wieso hat der Beklagte Kosten zu tragen, wenn die Klage keinen Erfolg hatte?

Den Entscheidungsgründen kann man dann des Rätsels Lösung entnehmen:  Der Rechtsstreit wurde teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt und für diesen Teil wurden dem Beklagten – zumindest teilweise – Kosten auferlegt.

Manche Gerichte tenorieren deutlicher:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.“

Untätigkeitsklage

Eine besondere Situation ergibt sich bei der sogenannten „Untätigkeitsklage“. Was ist das?

Eigentlich ist die Untätigkeitsklage keine besondere Art der Klage. Es geht – stark vereinfacht – um Folgendes: Grundsätzlich setzt eine Klage gegen eine behördliche Entscheidung voraus, dass zuvor Widerspruch eingelegt worden ist und die Behörde über den Widerspruch entschieden hat (§ 68 VwGO).  Und wenn der Bürger einen Antrag auf Erlass eines bestimmten Bescheides gestellt hat, kann er grundsätzlich erst dann klagen, wenn die Behörde über diesen Antrag entschieden hat. Nun kann es vorkommen, dass die Bescheidung des Antrages oder des Widerspruchs auf sich warten lassen. Um den Bürger jetzt nicht ewig und drei Tage lang warten zu lassen, enthält § 75 VwGO folgende Vorschrift:

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Sie sehen: § 75 VwGO enthält ein nicht ganz einfaches Regelungsprogramm, das – wie Sie mir glauben dürfen – mit verschiedenen Auslegungsproblemen behaftet ist. Sie müssen dieses Regelungsprogramm nicht vollständig verstanden haben. Wichtig ist, dass Sie verstehen, dass der Gesetzgeber will, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich erst dann inhaltlich entscheiden soll, wenn die Behörde über den Antrag oder den Widerspruch entschieden oder innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist nicht entschieden hat.

Wenn die Behörde während des Verwaltungsgerichtsverfahrens über den Antrag oder den Widerspruch entscheidet, sind zwei verschiedene Konstellationen denkbar:

Behörde entscheidet im Sinne des Klägers

Entscheidet die Behörde im Sinne des Klägers, wird das Verfahren – jedenfalls im Regelfall – durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Der Kläger hat dann, das was er will. Ob der Kläger Kosten des Verfahrens trägt richtet, sich dann nach § 163 Abs. 3 VwGO:

„In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.“

Auch diese Vorschrift ist nicht ganz unproblematisch: Stellen Sie sich vor, Sie wissen aus der Presse, dass z.B. Elterngeldanträge erst ein Jahr nach der Antragstellung beschieden werden, weil die Behörde nicht genüg Personal hat. Dürfen Sie dann mit der Bescheidung schon früher rechnen und z.B. nicht nach einem halben Jahr Klage erheben? Oder kommt es nicht eher darauf an, ob es einen zureichenden Grund für die Verzögerung gibt?

  • 163 Abs. 3 VwGO will erreichen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens nicht trägt, wenn „er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrags zu verhindern“ (so das Bundesverwaltungericht, Beschluss vom 23.07.1991 – 3 C 56/90 -). Daraus folgt, dass die Kostenfolge des § 163 Abs. 3 VwGO nur dann nicht eintritt, wenn
  1. die Behörde einen zureichenden Grund dafür hatte, den Antrag oder den Widerspruch nicht vor Klageerhebung zu bescheiden,
  2. und der Kläger diesen Grund kannte oder ihn hätte kennen müssen.

Da dauerhafter Personalmangel kein zureichender Grund ist, der es rechtfertigen kann die Bescheidung eines Antrages auf Elterngeld zu verzögern, muss die Behörde in unserem Beispielsfall also die Kosten auch dann tragen, wenn der Kläger wusste, dass die Bescheidung ewig dauern würde. Läge dagegen ein zureichender Grund vor, müsste der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen.

Behörde entscheidet nicht im Sinne des Klägers

Wie ist das nun in dem Falle, in dem die Behörde während des laufenden Gerichtsverfahrens die erforderlichen Bescheide erlässt, aber nicht (vollständig) im Sinne des Klägers? In einer solchen Situation gibt es für den Kläger zwei Alternativen:

  1. Er kann sagen, „jawoll, das Ergebnis schmeckt mir zwar nicht, aber die Begründung des Bescheides überzeugt mich“, und die Klage für erledigt erklären. Dann greift wiederum § 161 Abs. 3 VwGO und es kommt wiederum darauf an, ob es einen zureichenden Grund für die verzögerte Bescheidung gab und der Kläger diesen kannte oder hätte kennen müssen.
  2. Der Kläger kann aber auch sagen, „das überzeugt mich alles nicht“, und den Rechtsstreit fortsetzen. Wenn er den Rechtsstreit fortsetzt, dann gibt es keinen Grund mehr § 161 Abs. 3 VwGO anzuwenden. Die verzögerte Bescheidung durch die Behörde ist dann nicht mehr ursächlich für das sich nach dem Erlass des Bescheides oder des Widerspruchsbescheides fortsetzende Verwaltungsgerichtsverfahren. Das bedeutet: Verliert der Kläger nun, dann muss er auch die Kosten des Verfahrens tragen.

Nun wollen Sie gerne wissen: Wann setzt der Kläger den Prozess in diesem Sinne fort? Man wird sagen können: Der Kläger setzt den Prozess fort, wenn er nach dem Erlass des Bescheides oder des Widerspruchsbescheides zu erkennen gibt, dass er den Prozess nicht beenden will. Das kann z.B. der Fall sein, weil er auf eine entsprechenden Anfrage des Gerichts das Verfahren nicht für erledigt erklärt. Oder weil er inhaltlich Stellung dazu nimmt, warum der Bescheid oder der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sei.

Wenn das Verfahren erst einmal fortgesetzt worden ist, dann gibt es kein Zurück mehr. Fehlerhaft ist es deshalb z.B., wenn das Verwaltungsgericht, nachdem der Kläger ausführlich dargelegt hat, warum der Widerspruchsbescheid in jeder denkbaren Hinsicht rechtswidrig sei, den Kläger artig darauf hinweist, dass seine Rechtsansichten vielleicht ein wenig irrig seien, und es ihm deswegen anrät, das Verfahren doch für erledigt zu erklären, und ihm als Belohnung in Aussicht stellt, nach § 161 Abs. 3 VwGO der Behörde die Kosten aufzuerlegen.

(Kein) Rechtsmittel

Wenn Sie gerne Rechtsmittel einlegen und dies auch mal bei einem Hauptsacheerledigungsbeschluss machen wollen, dann werden Sie voraussichtlich wenig Freude haben:

Zwar können Sie, wenn Streit darüber besteht, ob das Gerichtsverfahren tatsächlich durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet ist, die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Dazu müsste dann aber schon eine sehr seltsame Fallkonstellation vorliegen, wenn das praktisch werden sollte. Z.B., wenn es Ihnen gelungen sein sollte, eine Erklärung so verquast abzugeben, dass das Gericht diese als Erledigungserklärung verstehen konnte, aber nicht durfte.

Viel eher wird einer der Fälle vorliegen, in denen bei einem Verfahrensbeteiligten Empörung ob des Ergebnisses und der Begründung der gerichtlichen Kostenentscheidung aufsteigen. Leider findet sich schwerlich ein passender Rechtsbehelf, um einer solchen Empörung in juristisch geordneten Bahnen ihren Lauf zu lassen. Denn nach § 158 Abs. 2 VwGO ist der Beschluss über die Kosten unanfechtbar. Das ist auch der Grund dafür, warum die Begründungsdichte der Erledigungsbeschlüsse manchmal zu wünschen übrig lässt.

Gegen die Kostenentscheidung kann nur die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben werden. Voraussetzung ist, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dieser Anspruch beinhaltet, dass das Gericht die Parteien über den Verfahrensstoff unterrichtet, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern gibt, ihre Ausführungen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Das Gericht muss jedoch weder vor einer Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweisen, noch muss es sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinandersetzen. Die Hürden für eine erfolgreiche Anhörungsrüge sind also hoch. Und sie ist nicht das Instrument, zu rügen, das Gericht habe die Kostenentscheidung unter himmelschreiender Verkennung der wahren Rechtslage getroffen. Eine außerordentliche Beschwerde oder eine Gegenvorstellung wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ hält die Rechtsprechung für unzulässig.

Kein Trost wird spenden, dass Sie immerhin noch gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde einlegen können. Nehmen Sie es lieber als Beleg dafür, dass die Auffassungen des Gesetzgebers, was für den Rechtssuchenden wichtig und weniger wichtig ist, nicht immer mit den Auffassungen der Rechtssuchenden übereinstimmen.

 


Kommentare

Eine Antwort zu „Rund um die Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsprozess – Wenn der Prozess tot ist, dann steig aus!“

  1. reChtHabEr

    Sehr schön & lehrreich, aber nicht vollständig. Ich habe gerade den wenig schönen Fall eines womöglich irrtümlich erledigten Verwaltungsrechtsstreits. Es geht um die rechtswidrige Verkehrsregelung für den Verlauf der Lindenstraße, Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung. Vier Jahre nach Klageerhebung sagt die Behörde: Ich habe die Verkehrsregelung aufgehoben. Sie meint die Lindenstraße ohne das letzte Stück, dass ihrer Meinung nach gar nicht mehr Lindenstraße heißt. Ich erkläre den Rechtsstreit für erledigt und meine die Lindenstraße mit dem letzten Stück, für das die Behörde die aus meiner befangenen Sicht der Dinge auch dort rechtswidrige Verkehrsregelung beibehält. Also Widerruf, Anfechtung, Rücknahme der Erledigungserklärung und zwar schnell, ich will das langwierige Verfahren ja wegen der letzten paar Meter Lindenstraße nicht von vorne beginnen müssen. Muss ich aber, wenn die Behörde vor Widerruf, Anfechtung, Rücknahme der Erledigungserklärung eine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben hat. Der Rechtsstreits ist dann trotz des Irrtums und Widerruf, Anfechtung, Rückname erledigt; nur Wiederaufnahmegründe oder Prozessbetrug der Behörde ermöglichen danach noch den Widerruf der Erledigung. Sind die zwei Wochen aus § 161 II S. 2 VwGO vorbei, ist ebenfalls endgültig Schluss. Bis zum Ablauf der Frist oder dem Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärung bei Gericht allerdings verhindern Widerruf, Anfechtung, Rücknahme die Erledigung des Verfahren.

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