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Willkommen im Kostenrecht!

Inhalt

Für die Parteien eines Rechtsstreits ist nicht nur wichtig, wer den Rechtsstreit gewinnt, sondern auch, welche Kosten entstehen und wer sie zu tragen hat. Und natürlich ist – wie immer, wenn es um Angelegenheiten geht, die auch der Bürger verstehen sollte – die Rechtslage kompliziert. Das Kostenrecht hat sich zu einem eigenen Rechtsgebiet entwickelt. Es gibt Gesetzessammlungen und Kommentare, Handbücher und Lehrbücher zum Kostenrecht(Werbung), die Sie natürlich gerne lesen können.

Im Folgenden finden Sie eine Einführung in das Kostenrecht für Laien und Anfänger. Drei Warnungen vorab:

  • Warnung N. 1: Es wird sehr stark vereinfacht.
  • Warnung Nummer 2: Trotz Vereinfachung handelt es sich nicht um leicht verdauliche Kost.
  • Und Warnung Nr. 3: Wegen der Vereinfachung finden Sie möglicherweise gerade das, was für Sie oder Ihren Fall interessant ist, hier nicht.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, sondern soll Ihnen nur eine Vorstellung davon vermitteln, wie Kostenrecht funktioniert.

Nicht nur Leser, die keine Lust auf schwere Kost haben, sondern auch strafrechtlich interessierte Leser können sich diesen Beitrag sparen: Kostenfragen im Zusammenhang mit Strafverfahren sind nicht Gegenstand dieses Beitrags. Hier geht es um Kostenfragen im Zusammenhang mit den sogenannten streitigen, kontradiktorischen Verfahren vor den Zivilgerichten, Verwaltungsgerichten, der Sozialgerichten und Finanzgerichten, also Verfahren, in denen sich Parteien mit widerstreitenden Interessen gegenüberstehen und das Gericht zu entscheiden hat, welche Partei Recht hat. Der Strafprozess unterscheidet sich strukturell erheblich von solchen Verfahren und entsprechend weist auch das Kostenrecht erhebliche Eigenheiten auf.

Sie sind zwar von großer Praxisrelevanz, werden aber hier zu Vereinfachung völlig unterschlagen: Die mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundenen – kostenrechtlichen – Fragen.

Welchen Fragen wird im Folgenden nachgegangen, um Sie mit den Grundlagen des Kostenrechts vertraut zu machen?

Die erste Frage ist die nach der Kostenverteilung: Wer hat zu welchen Anteilen die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen? Das ergibt sich aus der Kostenentscheidung des Gerichts. Die Kostenverteilung gehört zwar nicht wirklich zum „Kostenrecht“ im juristischen Sinne, wird hier dennoch kurz gestreift, damit das eigentliche Kostenrecht verständlicher wird.

Die zweite Frage ist die nach der Höhe des Streitwertes. Die Höhe des Streitwertes hat nicht nur Bedeutung dafür, welches Gericht für einen bestimmten Rechtsstreit zuständig ist – dazu gibt es einen kleinen Exkurs -, sondern ist Grundlage für die Erhebung von Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren.

Die dritte Frage ist: Was sind die Kosten eines Rechtsstreits und wie werden sie berechnet? Kosten eines Rechtsstreits sind im Wesentlichen die Gerichtskosten und die sogenannten außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes. Daneben gehören zu den außergerichtlichen Kosten auch andere Aufwendungen der an einem Prozess Beteiligten zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung, z.B. die Fahrkosten und der Zeitaufwand der Parteien.

Wenn Sie es bis dahin durchgehalten haben, können Sie sich vielleicht eine Belohnung gönnen: Sie können die Frage nach der Erstattung von Kosten, die im Widerspruchsverfahren entstehen, überspringen! Dies ist ein Spezialthema für alle, die ein verwaltungsgerichtliches, sozialgerichtliches oder finanzgerichtliches Verfahren führen wollen.

Schlussendlich geht es um eine Frage, mit der fast jeder Bürger in seinem Leben konfrontiert wird: Wie steht es mit der Erstattung von Rechtsanwaltskosten der Gegenseite, wenn es gar nicht zu einem Prozess gekommen ist?

Kostenverteilung: Wer trägt die Kosten?

Die Frage nach der Verteilung der mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten lässt sich einfach beantworten: Zum einen müssen Sie sich keine großen Gedanken darüber machen, weil das Gericht über die Kostenverteilung entscheidet. Und das Grundprinzip ist: Wer verliert, zahlt.

Die Kostenentscheidung

Fast jede verfahrensabschließende Gerichtsentscheidung enthält eine Kostentscheidung. Grundsätzlich gilt § 308 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO):

Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.“

Die gerichtliche Kostenentscheidung beantwortet die Frage, welche Partei die Prozesskosten zu welchen Anteilen zu tragen hat. Die Kostenentscheidung stellt die sogenannte prozessuale Kostenlast fest. Das ist die Kostenlast, die sich aus den Kostenlastvorschriften der Prozessordnungen ergibt. Die Kostenentscheidung beantwortet nicht, welche Kosten überhaupt und in welcher Höhe entstehen. Zusätzliche, außerhalb der eigentlichen Prozesssituation liegende Umstände (z.B. Honorarvereinbarungen zwischen Mandant und Rechtsanwalt) sind daher nicht von der Kostenentscheidung umfasst.

Die Kostenlast: Obsiegen oder Unterliegen

Im Zivilprozess richtet sich die Kostenentscheidung grundsätzlich nach den §§ 91 ff. ZPO. Die anderen Verfahrensordnungen enthalten im Wesentlichen entsprechende Vorschriften.

Vollständiges Obsiegen bzw. Unterliegen

  • 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält die Grundnorm:

„Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, …“

Also, wie gesagt: Wer verliert, zahlt!

Wenn Sie beispielsweise mit Hilfe eines Rechtsanwaltes jemanden auf Zahlung von 1.000 EUR verklagen und sie gewinnen vollständig, wird ein Urteil mit folgendem Tenor ergehen:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000,00 Euro zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Damit hat Ihr Prozessgegner die gesamten Kosten zu tragen, d.h. neben den Gerichtskosten auch die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt. Wie sich die Kosten und Gebühren im Einzelnen zusammensetzen, dazu später. Im Tenor steht übrigens meist noch etwas mehr drin, aber hier sollen die Dinge einfach gehalten werden.

Teilweises Obsiegen bzw. teilweises Unterliegen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass man nur teilweise gewinnt und teilweise obsiegt. Was dann? Dafür enthält § 92 ZPO die Lösung:

„(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2. … .“

Das Ergebnis des Obsiegens oder Unterliegens gibt das Gericht in Brüchen oder Prozentzahlen an. Wenn Sie also 1.000 EUR einklagen und das Gericht spricht Ihnen nur 800 EUR zu, dann lautet der Tenor beispielsweise:

„1.          Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.“

Hier haben Sie, obwohl Sie zu einem großen Teil gewonnen haben, anteilig Kosten Ihres Gegners zu tragen, d.h. insbesondere 20% der Gerichtskosten und 20% der Kosten für den Rechtsanwalt Ihres Gegners. Außerdem bleiben Sie auf 20% Ihrer Anwaltskosen sitzen.

Hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf, dann bedeutet, dass die Parteien ihre eigenen Kosten, insbesondere die Kosten ihrer Rechtsanwälte jeweils selbst tragen und nur die Gerichtskosten geteilt werden. Dass ein Gericht die Kosten gegeneinander aufhebt, kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen ungefähr 50% zu 50% ist.

Ganz absehen von einer Kostenteilung bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen kann das Gericht, wenn eine Partei nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Sie hat z.B. 1.000 EUR eingeklagt, aber nur 998 EUR zugesprochen bekommen. Dann wäre es ziemlich überkandidelt, würde man eine Kostenquote von 99,8 % aussprechen.

Kostentragung bei unstreitiger Verfahrensbeendigung: Klagerücknahme, Erledigung und Vergleich

Viele Prozesse werden auch – wie man in Juristenkreisen sagt – unstreitig erledigt, sei es, dass der Rechtsbehelf zurückgenommen wird, für erledigt erklärt wird oder man sich vergleicht. Das kann alles sehr kompliziert sein. Deshalb werden grob vereinfacht und anhand des Modells der ZPO Rücknahme, Erledigung und Vergleich dargestellt. Es gibt in den einzelnen Prozessordnungen durchaus relevante Unterschiede im Detail, die aber für ein rudimentäres Verständnis entbehrlich sind.

Rücknahme

Zentrale Norm für die Klagerücknahme ist § 269 ZPO:

„(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; …. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, …. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; … .
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. …“

Nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergeht also in Fällen der Klagerücknahme kein Urteil. Das Verfahren endet durch Beschluss. Dabei richtet sich die Kostenverteilung nicht nach den oben erwähnten §§ 91 ff. ZPO, sondern nach § 269 Absatz Abs. 3 ZPO. Anders als bei § 308 Abs. 2 ZPO ist ein Kostenantrag erforderlich. Das Gericht entscheidet nicht von Amts wegen. Anders als etwa im Verwaltungsprozess, wo nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die Kostenfolge der Rücknahme durch Beschluss auszusprechen ist.

Dass der Zurücknehmende die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, liegt darin begründet, dass er sich – durch die Rücknahme – freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

Erledigung vor Klageerhebung

Aber was bedeutet es, dass § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine andere, nämlich eine Kostenverteilung nach billigem Ermessen vorsieht, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird? Nun, stellen Sie sich folgenden Fall vor:

Sie wollen von jemandem 1.000 EUR haben, fordern die 1.000 EUR, aber es geschieht nichts. Sie entscheiden sich zu klagen. Sie übersenden eine Klageschrift an das Gericht. Noch bevor die Klageschrift dort eingeht, zahlt der Klagegegner. Dann ist alles so, wie sie es möchten. Der Rechtsstreit hat sich also für Sie erledigt. Das ist ein Fall der sogenannten Erledigung vor Klageerhebung, also ein Fall, in dem eine Klage ursprünglich Erfolgsaussichten hatte, jedoch durch ein Verhalten des Beklagten – hier durch die Zahlung des eingeklagten Kaufpreises – nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann, weil sich der Anlass für die Klage vor der Klageerhebung erledigt hat.

Dummerweise kann man in einem solchen Fall aus Gründen, die hier nicht erklärt werden sollen, die Klage nicht für erledigt erklären, sondern es bleibt nur die Rücknahme der Klage. Dann könnte es unfair sein, wenn Sie, weil Sie nun die Klage zurücknehmen, die Kosten, die mit der Einreichung der Klageschrift entstanden sind, tragen müssen, obwohl sie Ihren Gegner schon mehrfach gemahnt haben und dieser auch die letzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Damit das Gericht so etwas bei der Kostenentscheidung berücksichtigen kann, wird ihm „billiges Ermessen“ eingeräumt. Das bedeutet nicht, dass das Gericht entscheiden kann, wie es möchte. Es muss auf der Grundlage des „bisherigen Sach- und Streitstandes“ abschätzen, ob die Klage ursprünglich Erfolg gehabt hätte und ob Sie Anlass zur Klageerhebung hatten. Hätte die Klage z.B. Erfolg gehabt, aber haben Sie zwei Wochen lang Ihre Post nicht geöffnet, in der Ihnen Ihr Schuldner die Zahlung ankündigt, dann hatten Sie keinen Anlass zur Klageerhebung, weil Sie von der beabsichtigten Zahlung hätten wissen können. Dann gibt es vom Schuldner kein Geld zurück für die Klageerhebung.

Erledigung der Hauptsache

Und jetzt geht es um die Erledigung nach Rechtshängigkeit. Sie klagen also 1.000 EUR ein. Zwei Monate nach Klageerhebung zahlt der Schuldner. Einschlägige Rechtsnorm ist nun § 91a Abs. 1 ZPO:

„(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. … .“

Diese Vorschrift will dem Kläger helfen, dessen zunächst erfolgsversprechende Klage durch ein außerhalb seiner Verantwortungssphäre liegendes Ereignis keinen Erfolg mehr haben kann. Im Falle der Zahlung ist die Forderung erfüllt und für die Klage besteht weder ein Rechtsschutzinteresse noch ein Zahlungsanspruch. Die Klage sollten Sie in so einer Situation nicht zurücknehmen, weil Sie dann die Kosten tragen müssten. Sie würden ja gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO trotz ursprünglicher Berechtigung des Klageanspruchs mit den vollen Prozesskosten belastet werden. Also erklären Sie für erledigt.

Wenn der Gegner den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt, liegt eine sogenannte übereinstimmende Erledigungserklärung vor. Diese beendet den Prozess und das Gericht entscheidet über die Kosten durch Beschluss. Dabei hat es wiederum den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits nach dem Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zugrunde zu legen. Auch hier gilt, dass die Kosten grundsätzlich demjenigen auferlegt werden, der sie hätte tragen müssen, wenn der Anlass der Klage nicht weggefallen wäre. Das Gericht hat hier, wie auch im Rahmen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, die Erfolgsaussichten zu prognostizieren und seine Entscheidung in einem Kostenbeschluss entsprechend zu begründen.

Als Faustregel lässt sich also festhalten: Die Kosten trägt, wer nach Auffassung des Gerichts unterlegen wäre. Natürlich kann das Gericht die Kosten auch nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten quoteln. Kann es keine Prognose treffen, z.B., weil der Klageerfolg von einer Beweiserhebung abhängig gewesen wäre, kommt Kostenteilung oder –aufhebung in Betracht.

Vergleich

Es gibt die unterschiedlichsten Arten, sich zu einigen. Bestandteil einer Einigung kann auch eine Klagerücknahme oder eine übereinstimmende Erledigungserklärung sein.  Es gibt den außergerichtlichen Vergleich und den Prozessvergleich. Die Unterschiede sind kompliziert, jedenfalls gilt für Prozessvergleiche § 98 ZPO, der unter bestimmten Umständen auch entsprechend auf außergerichtliche Vergleiche oder andere Formen der Einigung angewandt werden kann:

„Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.“

Daraus kann man als grobe Faustformel mitnehmen: Wenn sich die Partner einer Einigung nicht auf eine Kostenverteilung einigen, dann muss jeder seine eigenen Kosten, einschließlich der Kosten seines Rechtsanwaltes, selbst tragen, die Gerichtskosten werden geteilt.

Arbeitsgerichtsprozess: In erster Instanz trägt jeder seine eigenen Kosten

Eine gravierende Abweichung von den kostenverteilungsrechtlichen Grundsätzen der Zivilprozessordnung und der übrigen Prozessordnungen findet sich in § 12a Abs. 1 Satz 1 des  Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG):

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.

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Die schöne neue Medienwelt – auch für Juristen

Diese Vorschrift will das Kostenrisiko insbesondere für Arbeitnehmer minimieren. Damit betrifft in arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz die Kostenentscheidung letztlich nur die Verteilung der Gerichtskosten.

Streitwert und ein Exkurs zur Zuständigkeit von Gerichten

Der Ausgangspunkt für die meisten kostenrechtlichen Fragen ist der Streitwert. Er ist ein wesentlicher Bemessungsfaktor für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Und außerdem hat er in vielen Fällen auch noch ausschlaggebende Bedeutung für die gerichtliche Zuständigkeit.

Welche Arten von Streitwerten gibt es?

Weil Juristen es der Menschheit nicht einfach machen wollen und weil der Streitwert sowohl für die Begründung der Zuständigkeit eines Gerichts als auch für die Berechnung von Kosten relevant werden kann, wird zwischen zwei Arten von Streitwerten unterschieden:

  • Der Zuständigkeitsstreitwert entscheidet in Zivilrechtsstreitigkeiten (oft) darüber, welches Gericht als Eingangsgericht zuständig ist. Die Zuständigkeit in Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichten wird dagegen unabhängig vom Streitwert bestimmt.
  • Der Gebührenstreitwert ist für die Bestimmung von Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren maßgebend. Wenn Sie überprüfen wollen, ob eine entsprechende Kostenforderung des Gerichts oder eines Rechtsanwaltes berechtigt ist, müssen Sie fast immer prüfen, ob vom richtigen Gebührenstreitwert ausgegangen wird.

Beide Streitwerte können identisch sein, müssen es aber nicht.

Wie wird der Streitwert bestimmt?

Das Verfahren der gerichtlichen Streitwertfestsetzung

Das Gerichtskostengesetz (GKG) enthält drei zentrale Regelungen zur Wertfestsetzung durch das Gericht:

  1. Nach § 61 GKG ist bei jedem Antrag, sofern sich der Streitwert nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, der Wert des Streitgegenstands anzugeben.
  2. § 62 GKG regelt den Grundsatz, dass eine gerichtliche Festsetzung des Streitwerts für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder für die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend ist, wenn es keine speziellere Regelung gibt.
  3. § 63 GKG enthält den Grundsatz, dass das Gericht den Streitwert festsetzt, wenn Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, entstehen. Außerdem ist für viele Fälle eine vorläufige Festsetzung des Streitwertes vorgesehen.

Den Streitwert setzt das Gericht durch Beschluss fest. Wenn das Gericht ohnehin über die Sache, z.B. in vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch Beschluss entscheidet, dann ist die Festsetzung des Streitwertes Bestandteil des Beschlusses, z.B.:

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidet das Gericht dagegen durch Urteil, dann ergeht ein gesonderter Streitwertbeschluss.

Wenn Sie mit der Streitwertfestsetzung nicht einverstanden sind, dann gibt’s es dafür einen besonderen Rechtsbehelf: Die Beschwerde nach § 68 GKG, die grundsätzlich voraussetzt, dass der „Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt“. Das bedeutet nicht etwa, dass der Unterschied zwischen dem, was Sie für den richtigen Streitwert halten, und dem, was festgesetzt worden ist, mehr als 200 EUR beträgt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die kostenrechtlichen Nachteile, die die Streitwertfestsetzung für Sie hat, größer als 200 EUR sind. Liegt eine Differenz von über 200 EUR nicht auf der Hand, dann viel Spaß beim Berechnen der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltskosten! Die Beschwerde kann übrigens auch ein Rechtsanwalt einlegen, der der Auffassung ist, durch die Streitwertfestsetzung werde sein Vergütungsanspruch beeinträchtigt.

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Inhaltliche Vorgaben für die Streitwertbestimmung

Wie der Streitwert zu bemessen ist, regeln die „Allgemeinen Wertvorschriften” der §§ 39 ff. des Gerichtskostengesetzes (GKG) und die „Besonderen Wertvorschriften” der §§ 48 ff. GKG. Sie denken, zwanzig Paragraphen lesen, ist ja gar nicht so schlimm. Aber die Vorschriften wären nicht vom deutschen Gesetzgeber gemacht, wenn es nicht ein wenig komplizierter läge:

Streitwertbestimmung in Zivilsachen

Von zentraler Bedeutung für die Wertberechnung in Zivilsachen, einschließlich der Arbeitssachen, ist § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG:

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das hilft Ihnen jetzt erst mal gar nichts. Gemeint ist: Die Wertberechnung „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“, also in Zivilsachen, richtet sich nach den §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das ist wieder eine der besonderen Beglückungen unserer Rechtsordnung, inhaltlich zusammenhängende Rechtsnormen auf verschiedene Gesetze zu verteilen. Aber es steigert Ihre geistige Leistungsfähigkeit, weil Sie mehrere Gesetze gleichzeitig lesen müssen, wenn Sie sie denn lesen wollen. Die Vorschriften der ZPO gelten nur dann nicht, wenn sie durch die vorrangig anwendbaren Vorschriften des GKG verdrängt werden. Ob das der Fall ist, können Sie leider nur feststellen, wenn Sie sich einen Überblick über die “Allgemeinen Wertvorschriften” der §§ 39 ff. GKG und die “Besonderen Wertvorschriften” der §§ 48 ff. GKG verschafft haben.

Zentrale Wertberechnungsvorschrift der ZPO wiederum ist ihr § 3:

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; … .

Freies Ermessen heißt nun nicht, dass das Gericht den Zuständigkeitsstreitwert festsetzt, wie es ihm gerade in den Sinn kommt. Maßgeblich ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse des Klägers. Weitere Berechnungsvorgaben enthält die ZPO in den §§ 4 bis 9.

In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten oder wenn es keine genügenden Anhaltspunkte dafür gibt, ein wirtschaftliches Interesse des Klägers zu schätzen, behilft sich die Rechtsprechung mit einer entsprechenden Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und nimmt einen Gegenstandswert von 5.000 Euro an. Insofern kann man von einem Auffang(streit)wert auch im Zivilprozess reden.

Streitwertbestimmung in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren

Für die Streitwertbestimmung in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren ist § 52 GKG die zentrale Vorschrift. Sie ist etwas zu lang, als dass sie hier vollständig wiedergegeben werden könnte. Deshalb nur ein kleiner Auszug:

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. …“

Der Absatz 1 dieser Vorschrift sagt im Grunde nichts anderes als § 3 ZPO. Damit erfolgt die Streitwertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen. Jedoch erleichtert § 52 GKG ausdrücklich in seinem Absatz 2 die Streitwertbestimmung, indem er einen sogenannten Auffang(streit)wert für den Fall, dass eine Streitwertbemessung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist, vorsieht. Dieser Auffangwert wird manchmal auch als Regelstreitwert bezeichnet, obwohl er doch die Ausnahme bleiben sollte.

Streitwertkataloge

Soweit die Gerichte Streitwerte nach Ermessen festsetzen, orientieren sie sich oft an einem Streitwertkatalog. Diese geben Richtwerte für Streitwerte und damit unverbindliche Empfehlungen für die gerichtliche Praxis. Sie werden von Richtern der entsprechenden Gerichtsbarkeit erstellt. Von Bedeutung sind

Exkurs: Zuständigkeitsstreitwert und gerichtliche Zuständigkeiten

Da wir nun schon mal beim Thema Streitwert sind, ein kleiner Exkurs zum Thema „Zuständigkeitsstreitwert und gerichtliche Zuständigkeiten“. Er ist für das Verständnis des Kostenrechts nicht von Bedeutung, sondern dient allein der juristischen Allgemeinbildung. Sie können ihn also gerne überspringen und lesen weiter bei Kosten des Verfahrens.

Die Bezeichnung “Zuständigkeitsstreitwert” verleitet dazu anzunehmen, es hänge immer von diesem Wert ab, welches Gericht als Eingangsgericht zuständig ist. Das stimmt so aber nicht.

Zuständigkeiten gibt es viele:

Rechtsweg

Eine grundsätzliche Zuständigkeitsfrage ist, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist. In der juristischen Fachsprache fragt man: Welcher Rechtsweg ist eröffnet. Die fünf klassischen Rechtswege sind

  • der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Zivil- und Strafgerichte)
  • der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
  • der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
  • der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und
  • der Rechtsweg zu den Finanzgerichten.

Der Klassiker der Vorschriften über den Rechtsweg ist § 13 GVG:

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet sich eine entsprechende Rechtswegregelung in § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für die Arbeitsgerichtsbarkeit in § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), für die Sozialgerichtsbarkeit in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und für die Finanzgerichtsbarkeit in § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Im Hinblick auf den Rechtsweg spielt der Zuständigkeitsstreitwert keine Rolle.

Sachliche und instanzielle Zuständigkeit

Anders liegt es jedoch bei den Regelungen über die sachliche und die instanzielle Zuständigkeit. Unter sachlicher Zuständigkeit eines Gerichts versteht man die Streitigkeiten, für die das Gericht innerhalb des Rechtsweges in erster Instanz zuständig ist. Es geht also darum, wo ein Rechtsstreit innerhalb des Instanzenzuges einer Gerichtsbarkeit beginnt. So haben erstinstanzliche Zuständigkeiten im Zivilprozess das Amtsgericht und das Landgericht. Von dieser sachlichen Zuständigkeit zu unterscheiden ist die instanzielle Zuständigkeit, also die Zuständigkeit eines Gerichts im Rechtsmittelzug. So haben im Zivilprozess Zuständigkeiten als Rechtsmittelgericht das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. Der Vollständigkeit halber sei noch die örtliche Zuständigkeit erwähnt. Diese bestimmt für welchen örtlichen Bereich ein Gericht zuständig ist.

Für die sachliche und die instanzielle Zuständigkeit spielt der Zuständigkeitsstreitwert in der Zivilgerichtsbarkeit eine große Rolle. Interessanterweise beginnt die Zivilprozessordnung –ZPO – mit einer Norm, die nur auf andere Normen verweist. § 1 ZPO:

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Die zentrale Vorschrift im Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – wiederum ist § 23 GVG, der in Zivilsachen die Zuständigkeit der Amtsgerichte regelt. Demnach entscheidet das Amtsgericht als Eingangsgericht über Streitigkeiten, deren Gegenstandswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt. Zugleich macht die Vorschrift deutlich, dass es auch Streitigkeiten gibt, die unabhängig vom Streitwert immer von den Amtsgerichten entschieden werden, insbesondere mietrechtliche Streitigkeiten, bestimmte Wohnungseigentumssachen, Streitigkeiten wegen Wildschadens, aber auch „Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind“.

  • 71 GVG regelt die Zuständigkeit des Landgerichts in erster Instanz und enthält genauso wie § 23 GVG einen Katalog an Rechtsstreitigkeiten, die unabhängig vom Streitwert vor den Landgerichten verhandelt werden.

Dagegen ist die sachliche und instanzielle Zuständigkeit in Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichten unabhängig vom Streitwert. Hier kommt es nur auf den Klagegegenstand, also auf den Inhalt des Verfahrens an.

Beispiele für Streitwertermittlung und Zuständigkeit

Fall 1: Die Kaufpreisforderung vor den Zivilgerichten

Nehmen Sie an, Sie verkaufen Ihr altes Auto für schlappe 100,00 Euro. Der Käufer verspricht, binnen drei Tagen den Kaufpreis zu zahlen und fährt mit dem Auto auf und davon und vom Geld ward nichts mehr gesehen. Sie wollen den Käufer auf Zahlung von 100,00 Euro verklagen. Welches Gericht ist zuständig?

Auch bei laienhaftem Verständnis ist klar, dass es sich bei einem Anspruch aus einem Kaufvertrag um eine klassische zivilrechtliche Streitigkeit handelt, so dass nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Aber müssen Sie jetzt vor dem Amtsgericht oder vor dem Landgericht klagen? Sie prüfen in zwei Schritten:

  1. Könnte die Streitigkeit zu einer der Streitigkeiten gehören, die in einem der Kataloge des § 23 Nr. 2 GVG und § 71 Abs. 2 GVG unabhängig vom Streitwert dem Amtsgericht oder dem Landgericht zugewiesen sind? Sie haben Glück: Die Kataloge sind recht übersichtlich und Sie verstehen jedenfalls so viel, dass die Kaufpreiszahlung, die Sie geltend machen wollen, dort nicht aufgeführt sind.
  2. Überschreitet der Zuständigkeitsstreitwert die 5.000 EUR-Schwelle des § 23 Nr. 1 GVG, die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts und des Landgerichts scheidet? Nein. Der einzuklagende Kaufpreis beträgt 100,00 Euro und entspricht auch ihrem wirtschaftlichen Interesse, so dass auch der Zuständigkeitsstreitwert bei 100,00 Euro liegt.

Damit ist für Ihre Klage das Amtsgericht zuständig.

Fall 2: Streitwert und Zuständigkeit im Verwaltungsprozess

Nehmen Sie an, Sie haben einen Hund, der, wie Edmund Stoiber(Werbung) sagen würde, kein Normalhund ist, auch kein bloßer Problemhund, sondern ein ausgewachsener Schadhund. Die zuständige Behörde ordnet an, dass Ihr Hund einen Maulkorb zu tragen habe. Da Sie Ihren Hund nicht derartig „bevormunden“ lassen wollen, gehen Sie gegen diese Anordnung vor. Dazu legen Sie zunächst Widerspruch ein. Der hat aber keinen Erfolg. Sie wollen wissen, bei welchem Gericht Sie eine Klage einreichen müssten und wie hoch der Streitwert ist.

Auch nach dem gesunden Menschenverstand ist für den Rechtsschutz gegen eine behördliche Anordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Wer das nicht glaubt, schaut in § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nach.

Gemäß § 45 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht – es sei denn das Oberverwaltungsgericht ist nach §§ 47 f. VwGO oder das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 VwGO erstinstanzlich zuständig. Demnach wäre, glauben Sie es mir einfach, hier das Verwaltungsgericht zuständig. Das stünde übrigens auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides drin, wenn die Widerspruchsbehörde alles richtig gemacht hat.

Da es in verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Zuständigkeitsstreitwert gibt, spielt der Streitwert für die Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts auch keine Rolle. Der Streitwert ist jedoch wichtig, um feststellen zu können, in welcher Höhe Kosten entstehen. Der Streitwert wird nach § 63 GKG vom Gericht festgesetzt. § 52 Abs. 1 GKG stellt die Streitwertbestimmung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht in Fällen von ordnungsbehördlichen „Anordnungen gegen Tierhalter“ vor, dass zur Streitwertbestimmung der Auffangwert zugrunde zu legen ist. Dieser liegt nach § 52 Abs. 2 GKG bei 5.000,00 Euro.

Die Kosten des Verfahrens

Wenn nun also ein Gericht entschieden hat, wer die Kosten des Verfahrens bzw. die Kosten des Rechtsstreits zu welchem Anteil zu tragen hat, stellen sich natürlich sogleich zwei: Was sind die Kosten des Verfahrens? Und vor allem: Wie viel ist das?

Was die Kosten des Verfahrens sind, erklärt mustergültig § 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

„(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands… sind stets erstattungsfähig. …“

 

Nehmen wir noch § 91 der Zivilprozessordnung – ZPO – hinzu:

 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. ….

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; … .“

 

Auch wenn Sie jetzt die vorstehenden Vorschriften nicht gelesen haben: Sie können folgendes Schema ableiten:

 

  1. Gerichtskosten
  2. Gebühren
  3. Auslagen

 

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Die schöne neue Medienwelt – auch für Juristen

  1. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen der Beteiligten (sogenannte außergerichtliche Kosten)
  2. Gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes
  3. Reisekosten
  4. Entschädigung für Zeitversäumnis bei der notwendigen Wahrnehmung von Terminen
  5. Kosten des Vorverfahrens

Prozesskostenrechner

Bevor wir uns die Kosten des Verfahrens genauer ansehen: Für die beiden wichtigsten Kostenarten gibt es eine praktische Arbeitshilfe, nämlich den DAV-Prozesskostenrechner des deutschen Anwaltsvereins (DAV). Dieser hilft, die voraussichtlichen Prozesskosten zu kalkulieren oder eine Kostenrechnung zu überprüfen. Mit diesem Prozesskostenrechner können Sie für Standardfälle die Gerichtskosten, Ihre eigenen und die Rechtsanwaltskosten des Gegners kalkulieren. Besondere Konstellationen, wie etwa die Erstattung der Kosten für ein behördliches Vorverfahren, bildet er jedoch nicht ab.

Gerichtskosten

Was sind Gerichtskosten?

Gerichtskosten sind die Kosten, die der Staat für die Inanspruchnahme der Gerichte erhebt. Natürlich gibt es für die Gerichtskosten ein eigenes Gesetz, das Gerichtskostengesetz (GKG). Es regelt die Gerichtskostenerhebung für praktisch alle Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten, den Arbeitsgerichten und den Finanzgerichten. Es regelt jedoch nicht abschließend. Vielmehr sind die Sondervorschriften der für diese Gerichtsbarkeiten jeweils geltenden Prozessordnungen (VwGO, FGO, ArbGG, SGG) zu beachten.

Die Gerichtskosten bestehen nach der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG aus Gebühren und Auslagen. Gebühren sind die „Gegenleistung“ für die Inanspruchnahme der Gerichte. Auslagen sind die von den Gerichten aufgewendeten (verauslagten) Beträge.

Gerichtskostenfreiheit

Es gibt eine ganze Reihe von Vorschriften, die insbesondere aus fiskalischen oder sozialpolitischen Gründen Gerichtskostenfreiheit anordnen. Es gibt zwei Arten von Kostenfreiheit:

  • Die sachliche Kostenfreiheit befreit bestimmte Verfahrensarten von der Gerichtskostenpflicht.
  • Die persönliche Kostenfreiheit befreit bestimmte Personen von der Gerichtskostenpflicht.

So ordnet § 2 GKG für den Bund und die Länder eine persönliche Kostenfreiheit in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit vor, nicht aber für Verfahren vor den Arbeitsgerichten und den Verwaltungsgerichten. Der Bund oder das Bundesland muss am Verfahren unmittelbar als Partei beteiligt sein. Die Kostenfreiheit erstreckt sich auch auf die Ministerien des Bundes und der Länder sowie auf deren unmittelbar nachgeordnete Behörden. Gemeinden, Städte und Landkreise genießen dagegen keine Kostenfreiheit. Das ist nicht unfair, weil diese anders als Bund und Länder nicht Träger der Gerichtsorganisation sind. Allerdings genießen Gemeinden, Städte und Landkreise in einigen Bundesländern nach Landesrecht vor den Gerichten ihres Landes Gerichtskostenfreiheit. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg lassen sich Landes- und Kommunalangelegenheiten nicht trennen. Sie genießen deshalb ebenfalls Kostenfreiheit.

Die Sondervorschriften in den Prozessordnungen enthalten kostenrechtliche Privilegien, die bei jeder kostenrechtlichen Prüfung zu beachten sind.

Besonderheiten im Sozialgerichtsverfahren

Das kann ziemlich kompliziert sein. So sieht etwa das Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gerichtskostenbefreiungstatbestände vor. § 183 SGG regelt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit u.a. für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger und behinderte Menschen kostenfrei ist, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Allerdings müssen nach § 184 SGG Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören für jede Streitsache unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Pauschgebühr entrichten. Das betrifft in der Regel zwar die verklagte Behörde. Da die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschgebühr nach § 184 Abs. 3 SGG bei solchen Beteiligten, die Kostenfreiheit nach § 2 GKG genießen entfällt, mithin also gegenüber Behörden des Bundes und der Länder, sowie nach § 64 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches X – SGB X – die Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit sind, ist der Anwendungsbereich kleiner als es zunächst scheint.

Berechnung der Gerichtskosten

Zentrale Norm für die Berechnung der Höhe von Gerichtskosten ist § 3 GKG:

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Kosten im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift sind Gebühren und Auslagen. Das dem GKG als Anlage 1 beigefügte Kostenverzeichnis enthält einen Katalog von Gebührentatbeständen, denen jeweils eine betraglich fixierte Gebühr oder ein Gebührensatz zugeordnet ist. Außerdem gibt es in Teil 9 noch einen Katalog von Auslagentatbeständen, in dem die Höhe der Auslagenerhebung festgelegt ist.

Berechnung der Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren werden regelmäßig durch Multiplikation der einfachen Gebühr, die sich nach der Höhe des Streitwertes richtet, mit einem Gebührensatz, der dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) entnommen wird, berechnet.

Daneben gibt es eine Reihe von Gerichtsgebühren, die betraglich fixiert sind. Blättern Sie einfach die Teile 1 bis 8 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) durch. Überall dort, wo in der letzten Spalte kein Gebührensatz, z.B. 2,5, erscheint, fällt eine betraglich fixierte Gebühr an. Die Ermittlung der Höhe einer solchen Gerichtsgebühr ist also nicht erläuterungsbedürftig. Die Kunst besteht darin, den richtigen Gebührentatbestand zu finden …

Ermittlung der Höhe der einfachen Gebühr

Ist die Gebühr nach einem Gebührensatz zu ermitteln, muss zunächst der Gebührenstreitwert ermittelt werden. Wie das geht, wissen Sie bereits (siehe dazu oben Wie wird der Streitwert bestimmt?). Anhand des Gebührenstreitwerts können Sie in einem weiteren Schritt die Höhe der einfachen Gebühr berechnen. Diese richtet sich nach den in den Gebührentabellen vorgesehenen streitwertbezogenen Beträgen. Das GKG enthält insofern zwei Tabellen:

  • Die eine Tabelle ist in § 34 GKG enthalten. Diese Vorschrift regelt in Tabellenform das grundsätzliche Berechnungsschema.
  • Die als Anlage 2 zum GKG beigefügte Gebührentabelle setzt das Berechnungsschema des § 34 GKG bis zu einem Streitwert von 500.000 EUR um, erspart also Rechenschritte.

Auszug aus der Gebührentabelle zu§ 34 Abs. 1 S. 3 GKG

Streitwert bis …€ Gebühr …€
500 35,00
1000 53,00
(…) (…)
500.000 3.536,00
Ermittlung der Anzahl der Gebühren

Im nächsten Schritt stellen Sie anhand des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fest, wie oft die einfache Gebühr berechnet werden soll, also wie hoch der Gebührensatz ist. Und dann müssen Sie nur noch multiplizieren.

Typische Gebührensätze sind die für das Hauptsacheverfahren vor dem

  • Amtsgericht, Landgericht (Nr. 1210 KV), Verwaltungsgericht (Nr. 5110 KV), Sozialgericht (Nr. 7110 KV): 3,0,
  • Finanzgericht (Nr. 7110 KV): 4,0,
  • Arbeitsgericht (Nr. 8210 KV): 2,0,

wobei jeweils Ermäßigungstatbestände für Verfahrensbeendigungen ohne streitige Entscheidung vorgesehen sind.

Beispiele für die Berechnung der Gerichtskosten

Die Berechnung der Gerichtskosten kann anhand der oben bereits verwendeten Beispiele veranschaulicht werden.

Fall 1: Kauf

Sie klagen auf Zahlung von 100,00 EUR wegen einer offenen Kaufpreisforderung. Das Amtsgericht verkündet ein Urteil mit folgendem Tenor:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 Euro zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Wie hoch sind die Gerichtskosten?

Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sieht in Nr. 1210 für ein Verfahren vor dem Amtsgericht einen Gebührensatz von 3,0 vor. Der Streitwert beträgt 100 EUR und würde so nach § 63 GKG vom Gericht festgesetzt werden. Nach Anlage 2 zum GKG beträgt die Höhe der einfachen Gebühr bis zu einem Streitwert von 500,00 Euro 35,00 Euro. Damit entstehen Gebühren in Höhe von 3,0 × 35,00 Euro = 105,00 Euro. Die zahlt der Beklagte. Nicht zu zahlen, war für ihn also kein gutes Geschäft.

Der Beklagte hätte es auch billiger haben können: Hätte er z.B. Ihre Zahlungsforderung während des Prozesses anerkannt, hätte sich nach Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses (KV) die Höhe der Gerichtsgebühren auf einen Gebührensatz von 1,0 reduziert.

Fall 2: Maulkorbpflicht

Im zweiten Fall wehren Sie sich gegen die behördliche Anordnung, dass Ihr Hund einen Maulkorb tragen soll. Zu Recht findet das Verwaltungsgericht. Es entscheidet:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Wie hoch sind die Gerichtskosten?

Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sieht in Nr. 5110 für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls einen Gebührensatz von 3,0 vor. Der Streitwert beträgt, wie oben dargelegt, 5000 EUR und würde so nach § 63 GKG vom Gericht festgesetzt werden. Nach Anlage 2 zum GKG beträgt die Höhe der einfachen Gebühr bis zu einem Streitwert von 5000,00 Euro 146,00 Euro. Damit entstehen Gebühren in Höhe von 3,0 × 146,00 Euro = 438,00 Euro.

Diese Gebührenlast hätte Sie übrigens dadurch reduzieren können, dass Sie die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hätten. Dann wären die Gerichtsgebühren auf 1,0 reduziert worden (Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses).

Gerichtsgebühren in vorläufigen Rechtsschutzverfahren

Klageverfahren werden von Juristen auch Hauptsacheverfahren genannt und können lange dauern. Es besteht manchmal die Gefahr, dass in der Zeit von der Klageerhebung bis zur gerichtlichen Entscheidung z.B. durch den Vollzug einer angegriffenen behördlichen Anordnung vollendete Tatsachen geschaffen werden, die Rechtsstellung des Gläubigers gefährdet wird oder sonstige schwere Nachteile entstehen. Um solche Nachteile zu mindern oder auszuschließen, besteht die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes. Vorläufiger bzw. einstweiliger Rechtsschutz ist in allen Prozessordnungen vorgesehen. So stellt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwei Verfahrensarten zur Verfügung: Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Absatz 5 VwGO) und einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO). Die ZPO sieht die Möglichkeit vor, Ansprüche durch Arrest und einstweilige Verfügung nach den §§ 915 bis 945 ZPO zu sichern.

Die Gerichtskosten sind in vorläufigen Rechtsschutzverfahren deutlich geringer als im Klageverfahren. § 3 Abs. 2 GKG und das Kostenverzeichnis (Anlage1) sehen hier einen deutlich geringeren Kostensatz vor. Anders als in Hauptsachverfahren vor den Zivilgerichten, den Verwaltungsgerichten oder den Sozialgerichten liegt der Faktor nicht bei 3,0 sondern bei 1,5 (Nr. 1410, 5210, 7210 des Kostenverzeichnisses). In Bezug auf die Streitwertfestsetzung hat das vorläufige Rechtsschutzverfahren insofern Auswirkungen als der Streitwert wegen der Vorläufigkeit der gerichtlichen Regelung regelmäßig geringer angesetzt wird – oft mit der Hälfte des Streitwertes für die Hauptsache. So entspricht der Tabellenbetrag einer Gebühr bei einem Streitwert bis 2.500,00 Euro (also der Hälfte des sogenannten Regelstreitwertes im Verwaltungsprozess) 108,00 Euro. Eine 1,5-Gebühr berechnet sich demnach wie folgt: 1,5 × 108,00 Euro = 162,00 Euro. Damit entstehen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei einem Streitwert von 2.500,00 Euro Gerichtskosten in Höhe von 162,00 Euro.

Auslagen

Zu den Gerichtskosten gehören neben den Gerichtsgebühren die Auslagen. Diese sind in Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG katalogisiert. Dazu gehören Pauschalen für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, etc.) und die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Transport- und Verpackungskosten je Sendung. Zu den Auslagen gehört auch die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern.

Soweit Gerichtskostenfreiheit besteht, betrifft das auch solche Auslagen.

Haftung des Klägers bzw. Antragstellers für Gerichtskosten auch bei Obsiegen

Die Kosten des Verfahrens und damit auch die Gerichtskosten trägt grundsätzlich der, der verliert. Das haben wir oben gesehen. Das gilt nicht ganz ausnahmslos. Eine Ausnahme ist für den Gewinner eines Prozesses sicherlich schwer zu ertragen:

Die Staatskasse hat wenig Interesse daran, auf Kosten sitzen zu bleiben, weil der Verlierer zahlungsunfähig ist. Deshalb gibt es bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten folgenden Mechanismus:

Nach § 29 Nr. 1 GKG schuldet die Kosten unter anderem,

wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind“. Das ist der sogenannte Erstschuldner. Soweit ist alles noch im grünen Bereich.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten … die Kosten,

„wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat“. Der Kläger ist der sogenannte Zweitschuldner.

 

  • 31 GKG regelt, wie Erst- und Zweitschuldner haften:

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.“

 

Das bedeutet: Auch wenn der Kläger obsiegt, dann hat er im Zivilprozess die Gerichtskosten zu bezahlen, wenn es für die Staatskasse schwierig wird, sich vom Beklagten das Geld zu holen …

 

Im Arbeitsgerichtsprozess gilt das übrigens nicht (§ 29 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Fälligkeit der Gerichtskosten

Wann müssen die Gerichtskosten gezahlt werden? Das GKG regelt, wann der staatliche Kostenanspruch entsteht und wann er fällig wird, also den Zeitpunkt, von dem ab die Staatskasse die Zahlung von Gerichtskosten fordern kann.

Der Gerichtsgebührenvorschuss

Natürlich regelt das GKG auch insofern differenziert. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Regelung des Gerichtsgebührenvorschusses in § 6 Abs. 1 GKG, die einen Kläger davon abhält, allzu leichtfertig eine Klage zu erheben:

„(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

  1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,

  1. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.“

Die Arbeitsgerichtsbarkeit kennt keinen Gerichtskostenvorschuss.

Der Auslagenvorschuss

Im Übrigen, insbesondere für Auslagen gelten die Vorschriften der §§ 9 und 17 GKG, die Sie bei Bedarf selbst lesen können. Näher erwähnt werden soll insofern nur § 17 Abs. 1 GKG, der für antragsgebundene und mit Auslagen verbundenen gerichtlichen Handlungen einen Auslagenvorschuss vorsieht. Der besonders praxisrelevante Auslagenvorschuss für die Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ist dagegen in § 379 ZPO (in Verbindung mit § 402 ZPO) geregelt:

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

Geltendmachung der Gerichtskosten und Rechtsbehelfe

Gerichtskosten werden von den Gerichten durch Kostenrechnungen geltend gemacht. Diese enthalten eine Rechtsbehelfsbelehrung. Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Kostenrechnung ist die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG. Sind Sie auch mit der Entscheidung über die Erinnerung nicht einverstanden, können Sie dagegen Beschwerde (§ 66 Abs. 2 GKG) einlegen, „wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt“ oder „wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt“.

Beschwerde können Sie auch einlegen, wenn Sie sich gegen die Anordnung einer Gerichtskostenvorauszahlung wehren wollen (§ 67 GKG).

Außergerichtliche Kosten

Neben den Gerichtskosten entstehen in einem Prozess die sogenannten außergerichtlichen Kosten. Dazu gehören:

  1. Gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes
  2. Reisekosten
  3. Entschädigung für Zeitversäumnis bei der notwendigen Wahrnehmung von Terminen
  4. Kosten des Vorverfahrens (nur im Verwaltungsgerichtsverfahren, im Sozialgerichtsverfahren und im Finanzgerichtsverfahren). Diese werden unten gesondert dargestellt.

Ob und in welcher Höhe ein Rechtsanwalt für sein Tätigwerden eine Vergütung verlangen kann, richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dessen Anlagen.

Rechtsanwaltskosten bzw. Rechtsanwaltsvergütung

Mit Rechtsanwälten ist es im Prozess ähnlich wie mit den Banken in Geld- und Anlagengeschäften: Sie gewinnen immer – jedenfalls solange der Kunde solvent ist. Die Rechtsanwaltskosten sind gewöhnlich der größte Kostenfaktor in einem Prozess – allerdings nur, weil man außer Acht lässt, dass die Gerichtskosten die Kosten des Gerichtsbetriebes nicht decken.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Bemessung der Rechtsanwaltskosten.

  • 1 Satz 1 RVG lautet:

Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz.

Diese Vorschrift besagt zweierlei:

  1. Es heißt nicht Rechtsanwaltskosten, sondern Rechtsanwaltsvergütung.
  2. Die Rechtsanwaltsvergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.
Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung

Zentrale Norm für die Berechnung der Höhe der Rechtsanwaltsvergütung ist § 3 RVG:

„(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. …

Falls Ihnen diese Norm bekannt vorkommt: Sie sieht der entsprechenden Norm des Gerichtskostengesetzes sehr, sehr ähnlich. Auch das Folgende ähnelt sehr der Regelungstechnik des Gerichtskostengesetzes:

Vergütung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift sind Gebühren und Auslagen. Das dem RVG als Anlage 1 beigefügte Vergütungsverzeichnis enthält einen Katalog von Gebührentatbeständen, denen jeweils eine betraglich fixierte Gebühr, ein Gebührenrahmen oder ein Gebührensatz zugeordnet ist. Außerdem gibt es in Teil 7 einen Katalog von Auslagentatbeständen, in dem die Höhe der Auslagenerhebung festgelegt ist.

Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren

Rechtsanwaltsgebühren werden regelmäßig durch Multiplikation der einfachen Gebühr, die sich nach der Höhe des Gegenstandswertes richtet, mit einem Gebührensatz, der dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG) entnommen wird, berechnet. Das Gesetz nennt solche Gebühren Wertgebühren.

Daneben gibt es eine Reihe von Rechtsanwaltsgebühren, die betraglich fixiert sind. Blättern Sie einfach die Teile 1 bis 7 des Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG) durch.

Und dann gibt es noch die sogenannten Rahmengebühren. Hier räumt das Gesetz einen Gebührenrahmen ein, innerhalb dessen sich die Gebühr, die der Rechtsanwalt für eine bestimmte Tätigkeit beanspruchen kann, bewegen muss, z.B. „60,00 bis 680,00 €“.

Berechnung einer Wertgebühr

Ist die Rechtsanwaltsgebühr eine Wertgebühr und also nach einem Gebührensatz zu ermitteln, muss zum einen der Gebührensatz, zum anderen die Höhe der einfachen Gebühr ermittelt werden, was wiederum voraussetzt, dass der Gegenstandswert bekannt ist. Abschließend wird die Höhe der einfachen Gebühr mit dem Gebührensatz multipliziert.

Daraus ergibt sich folgendes Schema:

  1. Ermittlung des Gegenstandswertes
  2. Ermittlung der Höhe einer Gebühr
  3. Ermittlung der Gebührensätze
  4. Multiplikation von Gebührenhöhe mit Gebührensatz

Der Gegenstandswert

Der Gegenstandswert wird bei der Berechnung von Wertgebühren nach denselben Grundsätzen, die bei der Berechnung der Gerichtskosten angewendet werden (siehe oben), ermittelt. Das hat einen einfachen Grund, nämlich eine gesetzliche Grundlage. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt:

Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.“

Maßgebend ist also auch hier der nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) bestimmte Wert eines Rechtsstreites.

Nach § 32 Abs. 1 RVG ist, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt ist, dieser Wert auch für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts entscheidend.

Für eine Reihe von Tatbeständen enthält das RVG in den §§ 23a bis 31b GVG besondere Gebührenregelungen.

Ermittlung der Höhe einer Gebühr

Kennen Sie den Gegenstandswert, dann können Sie die Höhe einer Gebühr ermitteln. Diese richtet sich nach den in den Gebührentabellen vorgesehenen gegenstandswertbezogenen Beträgen. Das RVG enthält insofern zwei Tabellen:

  • Die eine Tabelle ist in § 13 Abs. 1 RVG enthalten. Diese Vorschrift regelt in Tabellenform das grundsätzliche Berechnungsschema.
  • Die als Anlage 2 dem RVG beigefügte Gebührentabelle setzt das Berechnungsschema des § 13 GKG bis zu einem Streitwert von 500.000 EUR um, erspart also Rechenschritte.

Auszug aus der Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG:

Gegenstandswert bis …€ Gebühr …€
500 45,00
1000 80,00
(…) (…)
500.000 3.213,00

Auch insofern gleicht die Regelungstechnik der des Gerichtskostengesetzes bis ins Detail.

Die Gebührensätze

Anhand des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG) – VV – wird festgestellt, wie oft die einfache Gebühr berechnet werden soll, also der Gebührensatz für eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit festgestellt.

Typische Gebührensätze für die anwaltliche Tätigkeit in einem zivilrechtlichen Hauptsacheverfahren sind

  • die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV): 1,3 – Sie gilt grundsätzlich alle Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren ab.
  • die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV): 1,2 – Sie gilt die Wahrnehmung von gerichtlichen und außergerichtlichen Terminen ab.
  • die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV): 1,5 – Sie honoriert die Mitwirkung bei einer Einigung.

Wenn Sie den Gebührensatz ermittelt haben, müssen Sie nur noch die Höhe der einfachen Gebühr mit dem Gebührensatz multiplizieren. Fertig ist die Wertgebühr!

Dass ausgerechnet die Einigungsgebühr den höchsten Gebührensatz aufweist, zeigt, dass dem Gesetzgeber viel daran lag, Rechtsanwälte dazu zu bewegen, die Einigungsbereitschaft ihrer Mandanten zu fördern.

Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr fallen regelmäßig in einem erstinstanzlichen Verfahren an. Die Einigungsgebühr kommt hinzu, wenn sich die Parteien unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes vor Gericht einigen.

Die Gebührentatbestände sind sehr kompliziert und führen, wenn Sie sich das Vergnügen machen, sich in das Vergütungsverzeichnis zum RVG einzulesen, manchmal zu Ergebnissen, die auf den ersten Blick mit dem gesunden Menschenverstand nicht zu vereinbaren sind: So entsteht z.B. die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV in einigen Fallgruppen auch, wenn es gar keinen Termin gab. Wenn Sie sich in das Vergütungsverzeichnis zum RVG einlesen, werden Sie auch verstehen, dass das Kostenrecht zu einem eigenen Rechtsgebiet geworden ist und warum hier die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren nur holzschnittartig dargestellt werden kann. Wenn also in einer Kostenrechnung eines Rechtsanwaltes Posten auftauchen, die Sie anhand dessen, was Sie hier lesen, nicht nachvollziehen können, bedeutet das noch lange nicht, dass die Rechnung falsch ist.

Berechnung einer Rahmengebühr

Für bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwaltes sieht das RVG Gebühren vor, die sich innerhalb eines bestimmten Rahmens, z.B. zwischen 30,- und 250,- EUR, bewegen müssen. Die Bestimmung der Gebührenhöhe in diesen Fällen regelt § 14 Abs.1 RVG:

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Als Faustregel hat sich in der Praxis bewährt, dass im Durchschnittsfall, wenn also die anwaltliche Tätigkeit weder besonders umfangreich noch besonders schwierig noch besonders umfangarm oder leicht war, die Mittelgebühr die angemessene ist. Zu deren Berechnung addiert man Mindest- und Höchstgebühr und teilt durch 2: (30,00 EUR + 250,00 EUR) : 2 = 140,00 EUR.

Auslagen und Umsatzsteuer

Neben den Gebühren kann der Rechtsanwalt noch die Erstattung seiner Auslagen verlangen. Diese ist in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG) geregelt. Regelmäßig abgerechnet wird die Post- und Telekommunikationsdienstleistungspauschale nach Nr. 2003 VV RVG in Höhe von 20 EUR. Hinzu kommt nach Nr. 7008 VV RVG noch die Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

Rechtsanwaltsgebühren für Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

Das Vergütungsverzeichnis sieht für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes außerhalb eines Gerichtsverfahrens eigenständige Gebührensätze vor. Dazu gehört insbesondere die sogenannte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“.

Die Geschäftsgebühr wird, wenn es zum Prozess kommt, zum Teil auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Das ist in Absatz 4 der Vorbemerkung zum Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geregelt:

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Wenn Sie einen Prozess führen und Sie auch die Geschäftsgebühr vom Gegner erstattet haben wollen, dann können Sie das nicht im Kostenfestsetzungsverfahren (siehe dazu unten) machen, sondern müssen die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren als Schadensersatz geltend machen (siehe auch Geltendmachung der Erstattung von Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit im Prozess über den außergerichtlich geltend gemachten Anspruch).

Vergütungsvereinbarung

Es kann sein, dass Ihr Rechtsanwalt mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung treffen will. Kennen sollten Sie folgende Absätze des § 49 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO -:

„(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.“

Das in § 49 Abs. 1 enthaltene Verbot der Gebührenunterschreitung findet seine Ausnahme in § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG. Danach darf in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.

Und das in § 49 Abs. 1 enthaltene Verbot eines Erfolgshonorars findet seine Ausnahme in § 4a RVG:

(1) Ein Erfolgshonorar … darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. …“

Wie auch immer: Sollten Sie ein Honorar vereinbart haben, können Sie im Falle eines Prozessgewinns nicht erwarten, dass Ihr Prozessgegner das Honorar im vollem Umfang erstattet. Dieser schuldet nämlich nur die „gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts (§ 91 Abs. 2 ZPO).

Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung

Die Fälligkeit der Vergütung eines Rechtsanwaltes regelt § 8 Abs. 1 RVG, so klar, dass es keiner Erläuterung bedarf:

Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.“

Damit der Rechtsanwalt sicher sein kann, nicht auf seiner Vergütungsforderung sitzen zu bleiben, kann er nach § 9 RVG einen „angemessenen Vorschuss“ verlangen. Angemessen kann auch sein, wenn er alle voraussichtlich entstehenden Rechtsanwaltskosten in den Vorschuss aufnimmt. Keine Angst: Wenn Sie gewinnen bekommen Sie das Geld von Ihrem Prozessgegner erstattet – sofern dieser das Geld hat, zahlungswillig ist und so weiter …

Beispiele für die Berechnung der Anwaltskosten

Wie die Rechtsanwaltsgebühren im Einzelnen berechnet werden, wird im Folgenden an einigen Fallbeispielen skizziert.

Fall 1: Kauf

Ausgangsfall

Sie haben einen Rechtsanwalt beauftragt, dieser hat ein obsiegendes Urteil über eine Kaufpreisforderung von 100,00 Euro erstritten und die Kosten des Rechtsstreits wurden Ihrem Prozessgegner auferlegt. Welche Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren hat er zu erstatten?

Die Gerichtskosten haben wir oben schon berechnet. Sie betragen 105,00 EUR.

Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich so:

Gebühr Nummer VV RVG Satz Betrag
Verfahrensgebühr 3100 1,3 58,50
Terminsgebühr 3104 1,2 54,00
Post-Pauschale 2003 20% der Gebühren, höchstens 20,00 € 20
Summe 132,50
Umsatzsteuer 7008 19 % 25,18
Brutto 157,68

Der Tabellenbetrag einer Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500,00 Euro beträgt 45,00 Euro. Eine 1,3-Gebühr beträgt demnach: 1,3 x 45,00 Euro = 58,50 Euro. Eine 1,2-Gebühr beträgt : 1,2 x 45,00 Euro = 54,00 Euro. Hierzu kommen die Post- und Telekommunikationsdienstleistungspauschale (20,- EUR) und die Umsatzsteuer, so dass Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 157,68 Euro entstehen.

Ihr Prozessgegner muss also neben der Zahlung des Kaufpreises für Gerichtskosten in Höhe von 105,00 Euro und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 157,68 Euro, also insgesamt 263,68 EUR Verfahrenskosten aufkommen. Ein teures Vergnügen!

Variante 1: Vergleich

Fall wie vor. Jedoch kommt es nicht zu einem Urteil, da Sie sich mit dem Käufer vor Gericht vergleichen. Nach dem Vergleich muss dieser die Kosten des Verfahrens tragen. Welche Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten erhalten Sie erstattet?

Der wesentliche Unterschied liegt hier in dem gerichtlichen Vergleich. Eine Einigungsgebühr entsteht, wenn eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt und der Prozess damit ohne gerichtliches Urteil beendet wird.

Gebühr Nummer VV RVG Satz Betrag
Verfahrensgebühr 3100 1,3 58,50
Terminsgebühr 3104 1,2 54,00
Einigungsgebühr 3104 1,0 45,00
Post-Pauschale 2003 20% der Gebühren, höchstens 20,00 € 20
Summe 177,50
Umsatzsteuer 7008 19 % 33,73
Brutto 211,23

Zwar erhöhen sich in dieser Fallvariante durch die Einigungsgebühr die Rechtsanwaltsgebühren. Jedoch reduzieren sich dadurch gleichzeitig die Gerichtskosten. Denn diese werden bei einem Vergleich mit dem Faktor 1,0 berechnet, so dass diese jetzt nur bei 35,00 Euro liegen.

Ihr Prozessgegner muss neben der Zahlung des Kaufpreises für Gerichtskosten in Höhe von 35,00 Euro und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 211,23 Euro aufkommen. Also gegenüber dem Ausgangsfall (klagestattgebendes Urteil) ca. 50 EUR gespart.

Variante 2: Zahlung ohne Prozess

Sie machen eine Kaufpreisforderung über 100,00 EUR geltend. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Zahlung und Mahnung zahlt der Käufer nicht. Nunmehr setzt Ihr Rechtanwalt setzt dem Käufer eine letzte Zahlungsfrist. Und siehe da: Der Käufer zahlt. Zu einem Prozess kommt es nicht.

Welche Rechtsanwaltsgebühren entstehen?

Der Tabellenbetrag einer Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500,00 Euro entspricht 45,00 Euro. Daran ändert sich auch in dieser Fallvariante nichts. Jetzt geht es darum die Tätigkeit Ihres Rechtsanwalts einem konkreten Gebührensatz zuzuordnen. Hier kommt die sog. Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Betracht. Diese Gebühr entsteht u.a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Danach ergeben sich mindestens folgende Rechtsanwaltskosten:

Gebühr Nummer VV RVG Satz Betrag
Geschäftsgebühr 3100 1,3 58,50
Post-Pauschale 2003 20% der Gebühren, höchstens 20,00 € 11,70
Summe 70,20
Umsatzsteuer 7008 19 % 13,34
Brutto 83,54

Damit liegen die Rechtsanwaltsgebühren bei 83,54 Euro.

Diese wird Ihr Rechtsanwalt als Verzugsschaden geltend machen:

Da es nicht zu einem Prozess kam, gibt es natürlich auch keine Kostenentscheidung des Gerichts. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch scheidet damit aus. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten können hier aber über einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch (siehe unten) geltend gemacht werden. Anspruchsgrundlage ist § 280 in Verbindung mit § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Vorschriften begründen einen Schadensersatzanspruch aus Verzug. Nach der schadensersatzrechtlichen Grundregel des § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Geschädigten so zu stellen, als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten. Ohne Verzug kein Rechtsanwalt. Also umfasst der Schadensersatzanspruch auch die Rechtsanwaltsgebühren außerhalb eines Prozesses, wenn der Geschädigte auf die Hilfe eines Rechtsanwalts angewiesen war, um seine Rechte durchzusetzen. Eine wichtige Kontrollfrage ist, ob die Angelegenheit von einem juristischen Laien hätte selbst verfolgt werden können. Natürlich sind nur Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßstab ist eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Person, also Sie.

Hier hat der Käufer den Kaufpreis trotz Ihrer mehrfachen Aufforderung und Ihrer Mahnung zunächst auf eine Zahlung verzichtet. Sie haben das Erforderliche getan, indem Sie gemahnt und dadurch den Käufer in Verzug gesetzt haben. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung Ihrer Forderung brauchten Sie nicht hinzunehmen. Sie durften nun Ihrem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts den offenbar nötigen Nachdruck verleihen. Daher war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Der Käufer muss also für die Rechtsanwaltskosten aufzukommen.

Fall 2: Maulkorbpflicht

Wie gehabt, wehren Sie sich gegen die behördliche Anordnung einer Maulkorbpflicht für Ihren Hund. Zu Unrecht findet das Verwaltungsgericht diesmal. Es entscheidet:

  1. Die Anordnung wird aufgehoben.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Welche Rechtsanwaltsgebühren muss die unterlegene Behörde Ihnen erstatten?

Nach § 32 Abs. 1 RVG ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts entscheidend (Gegenstandswert = Gebührenstreitwert). Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht in Fällen von ordnungsbehördlichen „Anordnungen gegen Tierhalter“ vor, dass zur Streitwertbestimmung der Auffangwert zugrunde zu legen ist. Dieser liegt nach § 52 Abs. 2 GKG bei 5.000,00 Euro (siehe oben).

An Rechtsanwaltsgebühren fallen eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs-, oder Beweisaufnahmetermin an (Nr. 3100 und 3104 der Anlage 1 zum RVG). Der Tabellenbetrag einer Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 5.000,00 Euro entspricht 303,00 Euro.

Gebühr Nummer VV RVG Satz Betrag
Verfahrensgebühr 3100 1,3 393,90
Terminsgebühr 3104 1,2 363,60
Post-Pauschale 2003 20% der Gebühren, höchstens 20,00 € 20
Summe 757,50
Umsatzsteuer 7008 19 % 147,73
Brutto 925,23

Damit muss die Behörde neben den Gerichtskosten in Höhe von 438,00 Euro (siehe oben) für Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 925,23 Euro aufkommen.

Reisekosten und Zeitversäumnis

Nach § 91 Abs. 1 ZPO umfasst die Kostenerstattung „auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden“.

 

Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass die Wahrnehmung eines Gerichtstermins auch dann notwendig ist, wenn Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind. Aber denken Sie daran, dass es ein Kostenschonungsgebot gibt! Wenn Sie in Bagatellsachen über Tausende Kilometer anreisen oder zu bloßen Verkündungsterminen erscheinen, sind Sie nicht auf der sicheren Seite, wenn es um Reisekosten- und Zeitversäumnisentschädigung geht.

 

Für die Höhe der Entschädigung gelten die §§ 19 ff. Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG). Wenn Sie denken, Sie könnten Ihrem unterlegenen Prozessgegner mit der Geltendmachung Ihres Verdienstausfalls noch zusätzlich quälen, dann denken Sie daran, dass die „Entschädigung für Zeitversäumnis … 3,50 Euro je Stunde“ und der der Höchstsatz für Verdienstausfall für jede Stunde höchstens 21,- EUR beträgt (§ 22 JVEG). Mit dem Papierkram quälen Sie sich also in den meisten Fällen eher selbst als Ihren Gegner. In der Praxis wird Zeitversäumnis bzw. Verdienstausfall deshalb nur sehr selten geltend gemacht.

Besonderheiten, wenn eine Behörde obsiegt

Auch Behörden können sich von Rechtsanwälten vertreten lassen. Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten, dem Bundesgerichtshof sowie vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht müssen sie sich sogar von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dort besteht Anwaltszwang. Grundsätzlich gehören die Rechtsanwaltskosten auch zu den für Behörden erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten.

Es sei denn, es geht um einen Sozialrechtsstreit oder einen Steuerrechtsstreit: Im Sozialgerichtsprozess hat der Sozialleistungsträger nach § 193 Abs. 4 SGG keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Aufwendungen. Gleiches gilt nach § 139 Abs. 2 SGG für die Aufwendungen der Finanzbehörden.

Im Verwaltungsprozess dagegen können die Behörden, auch wenn sie sich dort in jeder Instanz selbst vertreten dürfen, ihre Rechtsanwaltskosten als Aufwendungsersatz beanspruchen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Verstößt es gegen Treu und Glauben, dass die Behörde einen Rechtsanwalt beauftragt, weil dies offensichtlich nutzlos ist und nur dazu dient, dem Gegner Kosten zu verursachen, dann kann die Verwaltung auch keine Kostenerstattung verlangen. In der Praxis vertreten sich Behörden in der überwiegenden Zahl der Fälle selbst.

Im Übrigen können nach der Rechtsprechung juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten nicht verlangen. Bei den durch die Terminswahrnehmung okkupierten Personalkosten handele sich nämlich um steuerfinanzierte Vorhaltekosten.

 

Interessant ist § 162 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

Wundern Sie sich also nicht, wenn Ihnen am Ende eines verlorengegangenen Verwaltungsprozesses ein Kostenfestsetzungsbeschluss über 20,00 EUR zugunsten der Behörde ins Haus flattert.

Kostenfestsetzungsverfahren

Sie sehen, dass die Berechnung der außergerichtlichen Kosten, insbesondere der Rechtsanwaltsgebühren, keine ganz einfache Sache ist. Hilfreich ist da, dass es ein besonderes Verfahren gibt, in dem die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Prozesskosten festgesetzt wird, nämlich das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 bis 107 ZPO.

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein dem Rechtsstreit in erster Instanz nachgeschaltetes Nebenverfahren, in dem die Höhe des durch die Kostenlastentscheidung vorgegebenen prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ermittelt wird. Dieses Verfahren zielt darauf, dem, der den Ersatz von Prozesskosten verlangen kann, einen ausschließlich die Prozesskosten betreffenden Vollstreckungstitel, den sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss, zu verschaffen. Mit einem solchen Titel können Sie notfalls den Gerichtsvollzieher beauftragen, Ihren Prozessgegner bis auf das letzte Hemd zu pfänden, wenn dieser Ihnen Ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.

Trotz der Selbständigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens hängt es mit dem eigentlichen Rechtsstreit zusammen. Das, was im Hauptsacheverfahren geprüft und beantwortet wurde (oder hätte beantwortet werden müssen), kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht (erneut) zur Überprüfung gestellt werden. Sie können also im Kostenfestsetzungsverfahren z.B. nicht geltend machen, das Gericht habe die Kostenlast falsch verteilt.

Wie der Kostenfestsetzungsantrag auszusehen hat, beantwortet § 103 ZPO:

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.“

Den §§ 103 ff. ZPO vergleichbare Vorschriften finden sich auch in den übrigen Prozessordnungen enthalten, z.B. §§ 164 f. VwGO.

Nebenbei bemerkt: Wundern Sie sich bitte nicht, wenn in einem Kostenfestsetzungsantrag oder in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auch Gerichtskosten auftauchen. In bestimmten Konstellationen kann es zu einem Ausgleich von bereits gezahlten bzw. vorgeschossenen Gerichtskosten kommen.

Zuständig für die Berechnung der Kosten und den verfahrensabschließenden Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes). Dieser prüft anhand der Prozessakte und der Stellungnahmen der Parteien, welche Kostenpositionen beansprucht werden können.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein eigener Rechtsbehelf gegeben: Die sofortige Beschwerde nach § 103 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Erstattungsfähige Aufwendungen und Verwaltungskosten des Widerspruchsführers in verwaltungsrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verfahren

Das Thema Kosten des Vorverfahrens ist schwierig. Es ist aber auch nur dann für Sie relevant, wenn Sie gegen behördliche Bescheide vorgehen. Falls Sie insofern keine Ambitionen haben, können Sie gleich zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit, ohne dass es zu einem Prozess gekommen ist springen.

Die Kosten des Vorverfahrens gehören zu den sogenannten außergerichtlichen Kosten. Vorverfahren sind nur vorgesehen in verwaltungsrechtlichen, in sozialrechtlichen und in steuerrechtlichen Verfahren und werden dementsprechend nur in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten relevant. Im Folgenden wird die Rechtslage anhand der Vorschriften des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozesses skizziert. Im Sozialrecht ist die Rechtslage im Wesentlichen vergleichbar, im Steuerrecht mit erheblichen Abweichungen.

Was ist ein Vorverfahren bzw. ein Widerspruchsverfahren?

Bevor Sie mit einer Klage gegen Bescheide von Behörden vorgehen können, ist oft – aber nicht immer – ein sogenanntes Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren bzw. in Verfahren nach der Abgabenordnung (AO) ein Einspruchsverfahren vorgeschaltet. Es ist manchmal nicht ganz einfach festzustellen, ob ein Vorverfahren vor Klageerhebung erforderlich ist. Das ist aber weniger ein Problem des Bürgers, sondern der Behörden. Denn wenn ein Vorverfahren vor Klageerhebung erforderlich ist, müssen die Behörden das in die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides schreiben.

In dem Vorverfahren überprüft die Behörde selbst oder eine übergeordnete Behörde noch einmal, ob der Bescheid bzw. – wie das Gesetz sagt – der Verwaltungsakt rechtmäßig und „zweckmäßig“ ist. Erst nach Durchführung eines solchen Verfahrens, das mit einem sogenannten Widerspruch bzw. im Steuerrecht Einspruch eingeleitet wird, kann Klage beim Verwaltungsgericht, beim Sozialgericht oder beim Finanzgericht erhoben werden.

Das Widerspruchsverfahren hat drei wesentliche Funktionen:

  • Rechtsschutz des Bürgers,
  • Selbstkontrolle der Verwaltung und
  • Entlastung der Gerichte.

Kosten des Vorverfahrens

Im Widerspruchsverfahren können Verwaltungsgebühren und Kosten entstehen.

Behördliche Gebühren für das Widerspruchsverfahren

Behörden dürfen Gebühren für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nur erheben, soweit der Widerspruch nicht erfolgreich war. Die Widerspruchsgebühren gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens. Über diese Gebühren ergeht entweder ein gesonderter Gebührenbescheid oder es wird über sie im Widerspruchsbescheid entschieden. Dagegen kann man sich dann mit der Klage wenden. Diese Gebühren werden nicht wie die Kosten des Vorverfahrens von der Kostenentscheidung des Gerichts erfasst (siehe unten), sondern sind Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung über die Hauptsache:

Wenn ein Widerspruchsbescheid

  1. den Widerspruch zurückweist und
  2. dem Widerspruchsführer eine Widerspruchsgebühr in Höhe von X EUR auferlegt und
  3. die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer auferlegt,

dann sind 1. und 2. Gegenstand der Hauptsacheentscheidung des Gerichts, während 3. Gegenstand der Kostenentscheidung des Gerichts ist. Das macht die Sache nicht einfacher ….

Die Kostenentscheidung und die Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren

Neben Gebühren können Kosten anfallen. Darüber, wer diese Kosten zu tragen hat, wird nach §§ 72, 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im abschließenden Bescheid über den Widerspruch entschieden. Mit anderen Worten: Das heißt, der das Widerspruchsverfahren abschließende Bescheid trifft nur eine Kostenlastentscheidung.

Zum Inhalt der Kostenlastentscheidung verhält sich die VwGO nicht. Sie müssen in ein anderes Gesetz schauen: In § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der auch das übrige Programm der Kostenerstattung enthält:

„(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. …  Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, …

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; … . Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.“

Sie sehen zunächst die Parallele zum gerichtlichen Verfahren: Auf die Kostenentscheidung, also die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, die von Amts wegen zu treffen ist, folgt – und zwar nur auf Antrag – die Kostenfestsetzung, also die Entscheidung darüber, welche Kosten in welcher Höhe zu erstatten sind.

Anders als die vergleichbaren prozessrechtlichen Regelungen spricht § 80 Abs. 1 VwVfG jedoch nicht von „Kosten“, sondern von „Aufwendungen“. Gemeint ist weitgehend dasselbe. Notwendig und damit erstattungsfähig sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die ein Verfahrensbeteiligter mit Blick auf die Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen Portogebühren, Fahrtkosten, Kosten für erforderliche Übersetzungen, nicht aber eine Entschädigung für den mit der Wahrnehmung eines Termins im Vorverfahren verbundenen Zeitaufwand. Für die Ausgangsbehörde sind Aufwendungen nur erstattungsfähig, soweit diese nicht dem Amtsermittlungsverfahren zuzurechnen sind. Das führt im Ergebnis dazu, dass Behörden praktisch nie Aufwendungsersatz für Kosten des Vorverfahrens verlangen (können).

Erstattungsfähig sind nach § 80 Abs. 2 VwVfG auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Verfahrensbevollmächtigten, wenn dessen Hinzuziehung für notwendig erklärt worden ist. Und da die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Ausgangsbehörde im Vorverfahren mit dessen Funktion als Selbstkontrollinstrument der Verwaltung nicht vereinbar wäre, kommt es in 99,999 % der Fälle nicht in Frage, dass eine Behörde Kostenersatz für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren verlangen kann. Für den erfolgreichen Widerspruchsführer sieht das anders aus.

Und bei der Entscheidung hierüber kommt es zu einem Systembruch: Obwohl die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, systematisch eigentlich zur Kostenfestsetzung gehören müsste, ist über sie in der Kostenentscheidung zu entscheiden – und zwar von Amts wegen.

Kostenlast: Obsiegen oder Unterliegen

Die Kostenlast nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG folgt dem aus dem gerichtlichen Verfahren bekannten Grundsatz, dass die Kostenlast nach dem Erfolg in der Hauptsache zu verteilen ist: Wer unterliegt, trägt neben seinen eigenen Aufwendungen die des obsiegenden Beteiligten. Bei Teilerfolg sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

Hat der Widerspruch Erfolg lautet die Kostenlastentscheidung z.B.:

Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Behörde XYZ.

Hat der Widerspruch keinen Erfolg lautet die Kostenlastentscheidung z.B.:

Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer.“

Hat der Widerspruch nur teilweise Erfolg, lautet die Kostenlastentscheidung z.B.:

Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer zu 1/3, im Übrigen trägt sie die Behörde XYZ.“

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

Und jetzt kommen wir zu der ominösen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten. Eine solche Entscheidung ist immer dann zu treffen, wenn der Widerspruchsführer zumindest teilweise obsiegt und einen Rechtsanwalt bevollmächtigt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich. Vielmehr hänge die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte. Es ist darauf abzustellen, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Wirft der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine komplizierten Fragen und Probleme auf, ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts eher zu verneinen.

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 2. November 2012 – B 4 AS 97/11 R –) sieht das für sozialrechtliche Vorverfahren etwas lockerer und sieht eine Regel zugunsten der Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwaltes. Es meint, es gehe um die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. „Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.“

Widerspruchskosten als Teil der richterlichen Kostenentscheidung

Hat Ihr Widerspruch nicht den gewünschten Erfolg, bleibt Ihnen nur der Klageweg. Und wenn Sie dann wenigstens teilweise gewinnen, dann werden die Kosten des Vorverfahrens Gegenstand der gerichtlichen Kostenentscheidung und der gerichtlichen Kostenfestsetzung. Das regelt § 162 VwGO:

„(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands … sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.“

Der erste Absatz dieser Vorschrift bedeutet also, dass die Kostenlastentscheidung des Gerichts auch die Kosten des Vorverfahrens erfasst. Urteilt das Gericht

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Kläger zu 1/3.“,

dann bedeutet das, dass die beklagte Behörde auch 2/3 der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat. Wenn ein Verwaltungsakt mit der Klage nur teilweise angefochten war und die Klage nur teilweise Erfolg hatte, kann das Ermitteln der dem Obsiegen entsprechenden Quote sehr schwierig sein, was hier aber nicht näher dargestellt werden soll.

Der zweite Absatz des § 162 VwGO enthält in seinem ersten Satz eine Regelung, die nur für die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Anwaltskosten gilt. Für das Gerichtsverfahren geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes immer notwendig und deshalb erstattungsfähig ist.

Der zweite Satz des § 162 Abs. 2 VwGO dagegen verlagert die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren in die Kostenentscheidung des Gerichts. Systematisch gehört diese Entscheidung nämlich in das Kostenfestsetzungsverfahren und wäre durch den Urkundsbeamten zu treffen. Hintergrund der Verlagerung ist, dass das Gericht, das sich mit der Sache ausgiebig beschäftigt hat, erheblich leichter bewerten kann, ob die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig war oder nicht.

Die Maßstäbe nach denen das Gericht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu entscheiden hat, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, sind dieselben wie die oben dargestellten bei § 80 VwVfG. Nur wenn das Gericht die Hinzuziehung für notwendig erklärt, sind die Rechtsanwaltskosten für das Vorverfahren erstattungsfähig.

Die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten für das Vorverfahren kann– wie die übrigen Kosten des Vorverfahrens auch – neben den außergerichtlichen Kosten für das Gerichtsverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO festgesetzt werden.

Fall: Maulkorbpflicht vor dem Verwaltungsgericht

Ein kleines Berechnungsbeispiel gefällig?

Sie gehen gegen die behördliche Anordnung des Maulkorbzwanges für Ihren Hund an und haben einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser legt erfolglos Widerspruch ein und klagt beim Verwaltungsgericht. Es ergeht ein Urteil mit folgendem Tenor:

  1. Die Anordnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wird aufgehoben.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Dieser Tenor ist nicht ganz praxisentsprechend, genügt aber so, um die Grundstruktur zu verdeutlichen.

Welche Kosten entstehen der unterlegenen Behörde?

Zunächst einmal wird die Behörde mit Gerichtskosten beglückt:

In Verwaltungsgerichtsverfahren besteht für Behörden keine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Also muss die Behörde für die Gerichtskosten aufkommen. Die Höhe der Gerichtkosten hängt unter anderem vom Gebührenstreitwert. Dieser wird nach § 63 GKG vom Gericht festgesetzt. § 52 Abs. 1 GKG stellt die Streitwertbestimmung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Dieses orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der sieht für Fälle ordnungsbehördlicher „Anordnungen gegen Tierhalter“ vor, dass zur Streitwertbestimmung der Auffangwert zugrunde zu legen ist. Dieser wiederum beträgt nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 Euro. Diesen Gegenstandswert wird das Gericht festsetzen bzw. hat dies bereits getan.

Bis zu einem Streitwert von 5.000,00 Euro ist nach der Anlage 2 zum GKG eine Gerichtsgebühr von 146,00 Euro anzusetzen. In einem nächsten Schritt ist dieser Grundbetrag mit dem Gebührensatz von 3,0 zu multiplizieren. Dieser ist in Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für Prozessverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgesehen. Dies führt zu folgender Berechnung:

3,0 × 146,00 Euro = 438,00 Euro. Damit entstehen Gerichtskosten in Höhe von 438,00 Euro.

Aber nicht genug damit: Sie können sämtliche Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen. Denn Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich Bestandteil der in einem Verfahren entstandenen und damit erstattungsfähigen Kosten nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren gilt dies nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dann, wenn das Gericht, wie hier, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.

Da nach § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegenstandswert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts entscheidend ist, werden für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ebenfalls 5.000 Euro zu Grunde gelegt. Der Tabellenbetrag einer Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 5.000,00 Euro entspricht 303,00 Euro.

Es fallen (regelmäßig) folgende Rechtsanwaltsgebühren an:

  1. eine Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und
  2. eine Termingebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin (Nr. 3100 und 3104 der Anlage 1 zum RVG)
  3. Gebühren des Rechtsanwaltes, die für seine vorgerichtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstehen, die als Teil der Kosten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sind, wenn das Gericht – wie hier – die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.

Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich wie folgt:

Für die Vertretung im Widerspruchsverfahren sind folgende Rechtsanwaltsgebühren enstanden:

Gebühr Nummer VV RVG Satz Betrag
Geschäftsgebühr 2300 1,3 393,90
Kommunikationspauschale 7001/7002 20% max. 20 EUR 20,00
Netto 413,90
Umsatzsteuer 7008 19% 78,64
Brutto 492,54

Für die Vertretung vor Gericht sind folgende Rechtsanwaltsgebühren entstanden:

Gebühr Nummer VV RVG Satz Betrag
Verfahrensgebühr 3100 1,3 (Da wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet, vgl. Vorbemerkung zum Teil 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ) 196,95
Terminsgebühr 3104 1,2 363,60
Kommunikationspauschale 7001/7002 20% max. 20 EUR 20,00
Netto 590,55
Umsatzsteuer 7008 19% 110,30
Brutto 690,85

Die Behörde hat also für Gerichtskosten in Höhe von 438,00 Euro und für Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.1183, 39 Euro aufzukommen.

Besonderheit im Steuerrecht

Interessanterweise sieht die Abgabenordnung grundsätzlich – Ausnahme für die Kindergeldfestsetzung in § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – keine Kostenerstattung vor, wenn d Einspruchsführer mit seinem Einspruch Erfolg hat. Nur wenn der Einspruchsführer nach erfolglosem Einspruch in einem anschließenden Klageverfahren Erfolg hat, gilt eine § 162 Verwaltungsgerichtsordnung angenäherte Norm, nämlich § 139 der Finanzgerichtsordnung (FGO):

„(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. … Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. …

Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Behörde können kostenrechtlich nicht erstattungsfähige Kosten unter Umständen im Wege der Amtshaftung beansprucht werden. Aber das ist ein sehr schwieriges und ganz anderes Kapitel … .

Kostenerstattung bei Rücknahme des Widerspruchs oder anderweitiger Erledigung

Und jetzt gehen wir noch einmal weg, von der Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens im Gerichtsverfahren. § 80 VwVfG beschränkt die Kostenerstattung auf die Fälle, in denen das Widerspruchsverfahren durch einen Bescheid abgeschlossen wird, der dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgibt oder ihn abweist. Dass das Widerspruchsverfahren auch auf andere Weise beendet werden kann, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Trotzdem kann das Vorverfahren auch durch Zurücknahme des Widerspruchs oder durch Erledigung der Hauptsache beendet werden und damit ohne Entscheidung über den Widerspruch.

Wie ist das nun mit den bis zur Zurücknahme des Widerspruchs oder der anderweitigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens entstandenen Kosten?

Nimmt der Widerspruchsführer den Widerspruch zurück, trifft ihn keine Pflicht, die behördlichen Aufwendungen zu erstatten. Durch die Rücknahme des Widerspruchs mag der Widerspruchsführer zwar einer möglichen Zurückweisung des Widerspruchs und damit der Kostentragungspflicht entgehen. Da das Widerspruchsverfahren aber lediglich formlos eingestellt wird, gibt es keine Rechtsgrundlage für eine behördliche Kostenlastentscheidung oder einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Aber Achtung! In einigen Bundesländern gibt es abweichende Regelungen – und zwar in § 80 des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Landes, nämlich derzeit in Bayern und im Saarland. Warum der Bund und jedes Land ein Verwaltungsverfahrensgesetz haben, die zwar weitgehend, aber doch nicht immer vollständig textgleich sind, soll hier nicht erörtert werden.

Erledigt sich das Widerspruchsverfahren, z.B. weil der Gegenstand, auf den sich eine behördliche Anordnung bezieht, untergegangen ist, nach Erhebung des Widerspruches, aber noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides, ergeht ebenfalls kein Widerspruchsbescheid und wird das Widerspruchsverfahren ebenfalls lediglich formlos eingestellt, so dass es keine Rechtsgrundlage für eine behördliche Kostenlastentscheidung oder einen Kostenfestsetzungsbeschluss gibt. Aber auch hier gilt: Achtung! In einigen Bundesländern, derzeit in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen, gibt es abweichende Regelungen – und zwar in § 80 des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Landes -, die eine Kostenentscheidung „nach billigem Ermessen“ vorsehen. Das kennen Sie ja schon von oben.

Erledigt sich der Widerspruch noch vor Widerspruchseinlegung wird der Widerspruch lediglich als „unzulässig“ zurückgewiesen. Denn der Widerspruchsführer hat zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung kein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Da ein Widerspruchsbescheid erlassen wird, muss gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwVfG auch eine Kostenlastentscheidung getroffen werden.

Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Behörde können kostenrechtlich nicht erstattungsfähige Kosten unter Umständen im Wege der Amtshaftung beansprucht werden. Aber das ist – wie gesagt – ein sehr schwieriges und ganz anderes Kapitel.

Erstattung von Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit, ohne dass es zu einem Prozess gekommen ist

Werden Rechtsanwälte in Auseinandersetzungen einbezogen und findet der Konflikt ein Ende, ohne dass es zu einem Prozess gekommen ist, will der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit natürlich auch bezahlt werden. Zahlungspflichtig ist natürlich zuerst einmal derjenige, der den Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Rechte beauftragt hat. Die Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung ihres Rechtsanwaltes kann die Gegenseite nur verlangen, wenn ein sogenannter materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht. Wegen der Höhe der Kosten wird auf oben verwiesen.

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann beruhen

  • auf Vertrag (z.B. einem außergerichtlichen Vergleich)
  • auf Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB))
  • auf Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)
  • aus Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB)
  • auf unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB)
  • auf Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
  • aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB).

Fast ausnahmslos ist Voraussetzung, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen ist. Das richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Allein, dass die Gegenseite unberechtigt außergerichtlich wegen einer Forderung in Anspruch genommen worden ist, begründet noch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Ein Beispiel für einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch haben Sie oben unter Variante 2: Zahlung ohne Prozess kennengelernt.

Geltendmachung der Erstattung von Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit im Prozess über den außergerichtlich geltend gemachten Anspruch

Manchmal decken materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche rechtsanwaltliche Tätigkeit für außergerichtliches Tätigwerden auch dann ab, wenn es zu einem Prozess über die streitigen Rechte und Pflichten gekommen ist. Die prozessualen Kostenerstattungsansprüche betreffen dann nur den in dem Prozess geltend gemachten Anspruch. Deshalb können materiell-rechtliche Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung, z.B. als Verzugsschadensersatz, neben der eigentlichen Forderung, z.B. dem Kaufpreisanspruch, ebenfalls im Prozess geltend gemacht werden.

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