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Willkommen im Ausländerrecht! Teil VI: Der Aufenthaltstitel – Übersicht, Begriff, Rechtsnatur und Arten

Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels …“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AufenthG).

Wie Sie im Beitrag Willkommen im Ausländerrecht! Teil IV: Die Einreise – Das ordnungsrechtliche Modell der Steuerung der Einreise gesehen haben, ist das Grundmodell des deutschen Ausländerrechts das präventive Einreiseverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die „Erlaubnis“ ist der sogenannte „Aufenthaltstitel“. Der Besitz eines Aufenthaltstitels(Werbung) ist die zentrale Voraussetzung für Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Es gibt eine ganze Reihe von Ausländern(Werbung), die ohne Aufenthaltstitel einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Dazu andernorts.

Was ist ein Aufenthaltstitel?

Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Aufenthaltstitel“ gibt es nicht. Aber aus der Funktion eines Aufenthaltstitels kann man ableiten: Ein Aufenthaltstitel ist die behördliche Erlaubnis, in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort aufzuhalten. Keine Aufenthaltstitel sind Aufenthaltsrechte zur Durchführung eines Asylverfahrens oder während eines laufenden Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Rechtsnatur

Als „Erlaubnis“ ist ein Aufenthaltstitel ein sogenannter Verwaltungsakt, also eine behördliche Entscheidung. Ein Aufenthaltstitel wird zwar – in der Regel als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium – verschriftlicht. Aber – anders als bei der Passpflicht – kommt es auf das Dokument nicht an, sondern auf die behördliche Entscheidung. Das fehlende Dokument führt zwar zu Nachweisproblemen. Aber ein Ausländer reist nicht etwa illegal ein, weil er das Dokument über seinen Aufenthaltstitel verloren hat, sondern nur, wenn ihm kein Aufenthaltstitel erteilt worden oder ein solcher ungültig geworden ist. Wenn § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG also für eine erlaubte Einreise den Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels vorschreibt, meint er nicht den Besitz einer Urkunde, sondern dass ein wirksamer Aufenthaltstitel existiert.

Aufenthaltsparameter

Da Aufenthaltstitel der Steuerung von Einreise und Aufenthalt von Ausländern dienen sollen, bedarf es einiger Aufenthaltsparameter, einiger Stellschrauben, die überhaupt erst eine solche Steuerung ermöglichen:

  • Der erste und einfachste Aufenthaltsparameter ist die Dauer des Aufenthalts. Deshalb muss sich aus dem Aufenthaltstitel ergeben, für welchen Zeitraum er zum Aufenthalt berechtigt.
  • Dann muss geregelt sein, was ist, wenn der Ausländer wieder ausreist. Darf er dann wieder einreisen, ohne einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen? Es muss also geklärt sein, ob der Aufenthaltstitel zur einmaligen oder mehrmaligen Einreise
  • Wenn sich die Steuerung der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern daran orientiert, ob ihr Aufenthalt aus bestimmten Gründen erwünscht ist oder hingenommen werden soll, dann bedarf es entsprechender Kriterien. Soll es kein Primitivkriterium sein, wie z.B. „Wir nehmen jedes Jahr 100.000 Ausländer auf – egal, wo sie herkommen, egal, wer sie sind, egal, was sie hier wollen“, dann bedarf es inhaltlicher Kriterien, insbesondere einer Steuerung anhand von Aufenthaltszwecken. Der Aufenthaltstitel muss deshalb erkennen lassen, für welchen Aufenthaltszweck oder für welche Aufenthaltszwecke er Einreise und Aufenthalt erlaubt. Daran können gesetzliche Folgen verschiedenster Art anknüpfen, z.B. über die Möglichkeit einer Verlängerung.
  • Dabei ist von besonderem Interesse, ob dem Ausländer erlaubt sein soll, erwerbstätig zu sein. Erwerbstätigkeit kann der alleinige Aufenthaltszweck sein. Erwerbstätigkeit kann aber auch Voraussetzung dafür sein, dass ein anderer Aufenthaltszweck erfüllt werden kann, z. B. die Erwerbstätigkeit eines zu Studienzwecken hier aufenthältlichen Studenten.
  • Denkbar ist auch, dass man den Aufenthalt eines Ausländers auf einen bestimmten Teil Deutschland begrenzt wissen will. Insofern muss geregelt sein, ob der Aufenthaltstitel den Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet erlaubt.

Arten der Aufenthaltstitel

Da im deutschen Recht nichts einfach ist, können Sie sich vorstellen, dass das Ausländerrecht ein differenziertes System von Aufenthaltstiteln bereithält. Einen ersten Eindruck erhält man anhand der Liste des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG:

Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a. Blaue Karte EU (§ 19a),
2b.  ICT-Karte (§ 19b),
2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19d),
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a)“.

Um eine erste Einordnung zu geben:

Das klassische Visum erlaubt die Einreise in einen Staat. Im deutschen Recht erlaubt es aber auch den weiteren Aufenthalt. Typisch für die Erteilung eines Visums ist, dass es vor der Einreise erteilt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nur befristet erteilt wird.

Dagegen sind die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU unbefristete Aufenthaltstitel.

Die Blaue Karte EU soll die Beschäftigung hochqualifizierter Ausländer, die die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte sollen die Beschäftigung von Führungspersonal und Spezialisten in transnationalen Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU befördern.

Na ja, werden Sie sagen, 7 Arten von Aufenthaltstiteln, das ist ja doch recht überschaubar. Und wie finden Sie folgende Liste?

Übersicht über die Aufenthaltstitel: Liste Nr. 10 und 11 der Anlage AZRG-DV

Diese Liste wurde im Wege der Entschlackung anhand der Nr. 10 und 11 der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) erstellt und lässt das System der Aufenthaltstitel in voller Pracht vor Ihrem Auge erblühen:

Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel

a) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach
aa)  § 16 Absatz 1 AufenthG (Studium)
bb) § 16 Absatz 6 AufenthG (bedingte Zulassung Studium, bedingte oder unbedingte Zulassung Teilzeitstudium, studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium, studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium)
cc) § 16 Absatz 7 AufenthG (Studienbewerbung)
dd) § 16 Absatz 9 AufenthG (Studium für in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)
ee) § 16b Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch)
ff) § 17 Absatz 1 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke)
gg) § 17a Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme)
hh) §  17a Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung)
ii) § 17b Absatz 1 AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU)
b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
aa) § 16 Absatz 5 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium)
bb) § 16b Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach schulischer qualifizierter Berufsausbildung)
cc) § 17 Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung)
dd) § 17a Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen)
ee) § 18 Absatz 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung)
ff) § 18 Absatz 4 AufenthG
aaa)       § 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung)
bbb)      § 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
gg) § 18 Absatz 4a AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)
hh) § 18a Absatz 1 Nummer 1
aaa)       § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland)
bbb)      § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung)
ccc)        § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt)
ii) § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche)
jj) § 18d Absatz 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst)
kk) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe)
ll) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe)
mm) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe)
nn) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe)
oo) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe)
pp) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe)
qq) § 19b Absatz 1 AufenthG (ICT-Karte)
rr) § 19d Absatz 1 AufenthG (Mobiler-ICT-Karte)
ss) § 20 Absatz 1 AufenthG (Forscher)
tt) § 20 Absatz 8 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)
uu) § 20b Absatz 1 AufenthG
vv) § 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)
ww) § 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)
xx) § 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule)
yy) § 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
c) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach
aa) § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland)
bb) § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI)
cc) § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land)
dd) § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle)
ee) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement)
ff) § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder)
gg) § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz)
hh) § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl)
ii) § 25 Absatz 2 AufenthG (GFK)
jj) § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz)
kk) § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot)
ll) § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe)
mm) § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte)
nn) § 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe)
oo) § 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender)
pp) § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern)
qq) § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister)
rr) § 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Ehegatte/Lebenspartner)
ss) § 25a Absatz 2 Satz 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: minderjährige ledige Kinder)
tt) § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer)
uu) § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner)
vv) § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges Kind)
d) Aufenthalt aus familiären Gründen nach
aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte)
bb) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder)
cc) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil)
dd) § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil)
ee) § 28 Absatz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige)
ff) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG
gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
hh) § 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU)
ii) § 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)
jj) § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis – außer nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG -, einer Niederlassungserlaubnis – außer nach § 26 Absatz 3 und § 19 AufenthG – oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU)
kk) § 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall)
ll) § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet)
mm) § 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern)
nn) § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger)
e) besondere Aufenthaltsrechte nach
aa) § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle)
bb) § 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs wurden)
cc) § 25 Absatz 4b AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)
dd) § 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)
ee) § 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern)
ff) § 37 Absatz 1 AufenthG (Wiederkehr)
gg) § 37 Absatz 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner)
hh) § 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher)
ii) § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
jj) § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
kk) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung)
ll) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten)
mm) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge)
nn) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten)
oo) § 4 Absatz 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei)
pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
qq) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach
a) § 9 AufenthG (allgemein)
b) § 9a AufenthG (Daueraufenthalt – EU)
c) § 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen)
d) § 19 Absatz 1 AufenthG (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2)
e) § 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (Hochqualifizierter Wissenschaftler)
f) § 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG (Hochqualifizierte Lehrperson)
g) § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten)
h) § 19a Absatz 6 Satz 3 AufenthG (Niederlassungerlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten)
i) § 21 Absatz 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit)
j) § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle)
k) § 26 Absatz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren)
l) § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren)
m) § 28 Absatz 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen)
n) § 31 Absatz 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)
o) § 35 AufenthG (Kinder)
p) § 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (ehemalige Deutsche)
q) Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG
r) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
s) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern

 

Da vielleicht der eine oder andere Leser zu faul war, die gesamte Liste durchzusehen, hier eine noch mehr entschlackte Liste, aus der die wichtigsten Aufenthaltszwecke deutlich werden:

a) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
c) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
d) Aufenthalt aus familiären Gründen
e) besondere Aufenthaltsrechte

Wann besteht ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel?

Nachdem Sie jetzt jeden Aufenthaltstitel kennen, sind Sie Experte im Ausländerrecht. Und wenn Sie jetzt wissen wollen, wann jemand einen Aufenthaltstitel bekommt, ist das alles kein Problem mehr:

  1. Sie suchen sich aus der Liste der Aufenthaltstitel den passenden aus.
  2. Sie schlagen die entsprechende Vorschrift auf und schauen nach, was da drin steht.
  3. Dann prüfen Sie,
  • ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die in der entsprechenden Vorschrift genannt sind, und
  • ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die in anderen Vorschriften, die in der entsprechenden Vorschrift erwähnt sind, genannt sind,
  • und ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die in anderen Vorschriften, die in der entsprechenden Vorschrift nicht erwähnt, aber trotzdem einschlägig sind, genannt sind.
  1. Außerdem prüfen Sie, ob die Voraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind. Diese Vorschrift enthält „allgemeine Voraussetzungen“ für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, von denen aber ja nach Sachverhalt in mannigfacher Form abgewichen werden kann … .
  2. Schließlich prüfen Sie, oder ein Einreiseverbot nach § 11 AufenthG besteht.

Und wenn

  • Sie dann der Auffassung sind, dass alle Voraussetzungen vorliegen,
  • und wenn die Behörde keinen sogenannten Ermessenspielraum hat
  • und Sie nichts übersehen haben
  • und auch keine Vorschrift falsch angewendet haben,

dann stehen die Chancen gut, dass ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht.

 

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