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Wehrhafte Demokratie ohne Vornewegverteidigung: Das Bundesverfassungsgericht im NPD-Parteiverbotsverfahren

Seit Dezember 2013 kreist der Berg, kommt 2017 hernieder und gebiert ein seltsames Ergebnis: Die NPD ist Verfassungsfeind und wird nicht verboten, weil sie zu schwach und zu unbedeutend sei, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht (Werbung) hat im zweiten NPD-Parteiverbotsverfahren entschieden (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –). Und das mit dem unverhohlenen Hinweis, der NPD doch im Wege der Verfassungsänderung die Parteienfinanzierung zu entziehen.

Kritische Stimmen zu dem Ergebnis gibt es viele. Z.B. titelt Spiegel-Online: NPD-Urteil Narrenfreiheit für die Extremisten. Oder Focus online: Warum das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein falsches Signal ist. Der Deutschlandfunk meint: Ein NPD-Verbot wäre besser gewesen. Und Zeit Online: Kein leichtes Urteil.

Hier soll erklärt werden, mit welchen methodischen Kniffen das Bundesverfassungsgericht zu einem solchen Ergebnis kommen konnte. Und was von diesen methodischen Kniffen zu halten ist. Wundern Sie sich aber nicht: Falls Sie in dem Glauben aufgewachsen sind, Rechtsstaat bedeute Bindung an das Recht und damit an den Willen des Gesetzgebers, könnte dieser Glaube Risse bekommen. Nicht zum ersten Mal agiert das Bundesverfassungsgericht nicht als Hüter, sondern als Herr der Verfassung. Es löst sich vom Willen der Väter des Grundgesetzes und macht den Gestaltungswillen seiner Mitglieder zur Leitschnur verfassungsändernder Rechtsprechung – im NPD-Parteiverbotsverfahren unter dem Deckmantel, es handele sich um Auslegung der Verfassung.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Parteiverbotsverfahren

Um eine Entscheidung zu verstehen, müssen Sie sie lesen. Kein Problem. Das Urteil hat nur 298 Seiten. Wenn Sie damit fertig sind oder keine Lust auf die Lektüre haben, dann lesen Sie jetzt hier als Kurzfassung das Wesentliche aus den Leitsätzen des Urteils:

„Die NPD strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.

Die NPD arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.“

Tun Sie jetzt so, als würden Sie das Ergebnis des Parteiverbotsverfahrens noch nicht kennen! Dann werden Sie denken: Diese Bösewichte! Raus mit ihnen aus der Parteienlandschaft! Verbot! Und jetzt lesen Sie staunend weiter: Kein Verbot, weil:

„Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.“

Aber holla, werden Sie sagen: Wie kann das denn sein? Ist da nicht ein Wertungswiderspruch?

Die Rechtsgrundlage eines Parteiverbots

Schauen wir uns dazu zunächst mal an, was in der Verfassung steht. Denn am Anfang aller Rechtsanwendung steht das Wort.

Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG ‑lautet:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“

Ein klarer Wortlaut. Allerdings steht dort nichts drin, dass mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei diese auch verboten werden könne. Viel klarer ist da etwa Art. 9 Abs. 2 GG: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ Aber gehen wir mal darüber hinweg und gehen davon aus, dass es der Wille des Verfassungsgebers war, dass mit „verfassungswidrig“ die Möglichkeit, die verfassungswidrige Partei zu verbieten, eingeräumt werden sollte, weil sonst die Verfassungsbestimmung leer liefe. Entsprechend regelt § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG ‑:

„(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist.

(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. …“

Es sieht also so aus, dass, wenn das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG gegeben sind, festzustellen hat, dass die Partei verfassungswidrig ist und damit aufgelöst ist. So hat es das Bundesverfassungsgericht 1956 übrigens im KPD-Urteil (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 –) auch gesehen.

Wieso aber kann denn das Bundesverfassungsgericht vom klaren Verfassungstext abweichen?

Die methodischen Tricks des Bundesverfassungsgerichts

Nun, dazu muss das Bundesverfassungsgericht in die methodische Trickkiste greifen. Das Bundesverfassungsgericht hält das natürlich nicht für einen Trick, sondern für zulässiges methodisches Vorgehen …

Die Struktur des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG: Partei + übles Verhalten = Bumm

Schauen wir uns das also mal näher an. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG hat folgende Struktur:

Vorne stehen die sogenannten Tatbestandsvoraussetzungen. Mit Tatbestandsvoraussetzungen gemeint sind die Bedingungen für das Eintreten einer Rechtsfolge. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind, ein wenig umformuliert:

„Wenn eine Partei, nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, …“.

Oder  abstrakt (vertrauen Sie mir in diesem Punkt einfach):

„Wenn A und B, “.

Hinten steht die sogenannte Rechtsfolge (auch ein wenig umformuliert):

 „… dann ist die Partei verfassungswidrig und verboten“.

Oder abstrakt:

„…, dann X“.

Die Rechtsfolge formuliert also, was passiert, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind.

Also haben wir eine Norm der Art:

„Wenn A und B, dann X“.

Diese Normstruktur ist die Grundstruktur aller Normen. Die Norm verhält sich wie „Wenn Zündpulver und Feuer, dann Bumm“. Wieso aber gibt es im NPD-Verfahren kein Bumm?

Die zwei Wege des Nichtbumms

Wenn Sie erreichen wollen, dass bei „A und B“ nicht immer „dann X“ gilt, gibt es prinzipiell zwei Wege, um das zu erreichen: Sie können die Rechtsfolge manipulieren, also gewissermaßen den Sprengstoff untauglich machen, oder Sie manipulieren an den Tatbestandsvoraussetzungen, also gewissermaßen am Zünder.

Weg Nr.1: Manipulation der Rechtsfolge

Weg Nr. 1: Mache aus der zwingenden Rechtsfolge, eine nur mögliche Rechtsfolge. Also z.B.: „Wenn A und X, dann darf das BVerfG X“. Dann dürfte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen, müsste es aber nicht, sondern hätte einen Entscheidungsspielraum. Im Verwaltungsrecht nennt man so etwas Ermessen. Eine andere Möglichkeit wäre, dass man sagt, obwohl eigentlich die Rechtsfolge X eintreten müsste, kann sie nicht eintreten, weil dies mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre. Die Megawaffe des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Vorliegend: Es wäre unverhältnismäßig, wenn unter den gegebenen Umständen die Partei verboten werden würde, auch wenn sie verfassungswidrig ist.

Diesen Weg ist das Bundesverfassungsgerichtjedoch  nicht gegangen. Diesen Weg schließt es sogar ausdrücklich aus:

„Ergibt hingegen die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG, ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und die Auflösung der Partei zwingend vorgegeben.“

Weg Nr. 2: Manipulation der Tatbestandsvoraussetzungen

Es bleibt also nur Weg Nr. 2: Man fügt einfach dem Tatbestand eine weitere Tatbestandsvoraussetzung, im Folgenden „C“, hinzu: „Wenn A und B und C, dann X“. Das Hinzufügen eines Tatbestandsmerkmals reduziert den Anwendungsbereich einer Vorschrift. Je mehr Bedingungen, desto weniger Treffer. Natürlich muss man das begründen, wenn man einer Verfassungsnorm weitere Merkmale hinzufügen will. Da gibt es Möglichkeiten, von denen Nichtjuristen nicht zu träumen wagen. Besonders beliebt ist es, das Gesetz „objektiv“ auszulegen: Wir orientieren uns bei der Auslegung des Gesetzes nicht an dem, was der Gesetzgeber wollte, sondern an dem, was wir subjektiv für objektiv richtig halten: Dem objektiven Willen des Gesetzes entspricht es, dass X nicht eintreten sollte, wenn C vorliegt. Beliebt ist auch, höherrangiges Recht fruchtbar zu machen. Man sagt: Tatbestandsmerkmal C ist einzufügen, um zu verhindern, dass der Anwendungsbereich der Norm so weit ist, dass in einigen Fällen ein mit höherrangigem Recht nicht vereinbares Ergebnis herauskäme. Das nennt man dann geltungserhaltende Reduktion oder verfassungskonforme Auslegung.

Ist das Bundesverfassungsgericht diesen Weg gegangen? Wenn Sie lesen: „Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.“ könnte Sie auf den Gedanken kommen, es gehe hier um Weg 2: Die Erfolgsaussichten des Handelns als zusätzliches Tatbestandsmerkmal. Aber auch das schließt das Bundesverfassungsgericht explizit aus:

„Der Verbotsantrag des Antragstellers betrifft das Schutzgut der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ (1.), auf deren „Beeinträchtigung oder Beseitigung“ (2.) eine Partei „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger“ (3.) „ausgehen“ muss (4.). Weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale für ein Parteiverbot bestehen nicht (5.).“

Wie nun? Keine Manipulation am Sprengstoff? Keine Manipulation am Zünder? Wie soll das gehen? Geduld! Langsam lässt das Bundesverfassungsgericht die Katze aus dem Sack:

„Art. 21 GG …. ist darauf gerichtet, die Mitwirkung einer Partei an der politischen Willensbildung des Volkes durch einen staatlichen Eingriff zu unterbinden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht soll die Teilnahme der Partei an der politischen Willensbildung dauerhaft beenden. … Die mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit verbundene Beendigung der Beteiligung an der politischen Willensbildung führt notwendig zum Verlust des Status einer politischen Partei. … Umso notwendiger ist es, die Voraussetzungen eines Parteiverbots so eng zu fassen, dass sie dem Gewicht des Eingriffs in die Parteienfreiheit Rechnung tragen.“

Es geht also doch um eine Einengung der Tatbestandsvoraussetzungen! Nur: Wenn nicht ein weiteres Tatbestandmerkmal der Erfolgsaussichten des Handelns als zusätzliches Tatbestandsmerkmal eingebaut werden soll, wie soll das dann gehen?

Hinzufügen eines weiteren Tatbestandsmerkmal durch Auslegung einer Tatbestandsvoraussetzung

Abgebrühte Rechtsmethodiker wissen natürlich schon, wie es geht: Wenn Sie dem Tatbestand „A und B“ nicht einfach ein „und C“ hinzufügen wollen, dann nehmen Sie einfach eines der Tatbestandsvoraussetzungen und legen es so aus, dass dort das „und C“ hineingelesen wird. Das funktioniert, weil die Tatbestandsmerkmale selbst wiederum definiert werden müssen, also z.B. „B liegt vor, wenn F und G“. Die Kunst besteht jetzt darin in die Definition von „B“ mit mehr oder weniger guten Argumenten um „und C“ zu ergänzen, so dass gilt „B liegt vor, wenn F und G und C“.

Und genau so macht es das Bundesverfassungsgericht. Wir erinnern uns, das Parteiverbot setzt voraus, dass „die Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“. In die Tatbestandsvoraussetzung des „Darauf Ausgehens“ legt das Bundesverfassungsgericht nun hinein, dass „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen“ müssen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann“.

Als Auslegung getarnte Verfassungsänderung

Das Problematische eines solchen methodischen Vorgehens ist, dass es im Gewande der Auslegung daherkommt, aber eigentlich etwas ganz anderes ist: Das Bundesverfassungsgericht nimmt im Wege einer restriktiven Auslegung eines Tatbestandsmerkmales, die im Wortlaut dieses Tatbestandsmerkmales überhaupt nicht angelegt ist, eine Abwägung vor, die auch im Verfassungstext und im historischen Willen des Verfassungsgebers überhaupt nicht angelegt ist.

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Auslegung findet ihre Grenze im Wortlaut. Und diese Grenze überschreitet das Bundesverfassungsgericht. Wenn man „auf etwas ausgeht“, dann „strebt man nach etwas“. Das ist mehr, als dass man sich etwas „wünscht“, und man kann sicherlich auch noch das Erfordernis hineinlesen, dass man aktiv, also handelnd, strebt. Aber dass es auch möglich erscheinen muss, in einem wie auch immer definierten Zeitraum, Erfolg zu haben, überdehnt das Ganze doch sehr. Wenn ich danach strebe, einen Bus in die Luft zu sprengen, gehe ich dann deshalb nicht darauf aus, den Bus in die Luft zu sprengen, weil ich nicht weiß, dass der Sprengstoff, den ich in der Tasche habe, nicht genug ist?

Das methodische Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts läuft letztlich darauf hinaus, dass es eine Verfassungsänderung im Gewande einer Tatbestandsauslegung vornimmt. Und Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, die Verfassung auszulegen, nicht sie zu verändern. Wer mehr dazu lesen will, dem sei der Essay „Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat“ von Bernd Rüthers (Werbung) empfohlen (dazu der Buchtipp: Bernd Rüthers: Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat – Ein Essay über entgrenzte Auslegung, Methodenwechsel und Kontinuität beim Regimewechsel und andere unheimliche Phänomene).

Auslegung gegen den Willen des Verfassungsgebers

Aber es kommt noch dicker. Das Bundesverfassungsgericht legt Art. 21 Abs. 2 GG gegen den Willen des Verfassungsgebers aus. Es stellt selbst fest:

„Bei den Beratungen der Vorschrift im Parlamentarischen Rat (Werbung) war zwar erwogen worden, die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei in das Ermessen des Bundesverfassungsgerichtes zu stellen, da man dem Gericht nicht vorschreiben solle, wie es zu urteilen habe, und es geboten sein könne, auf ein Verbot zu verzichten, da eine nicht verbotene Partei leichter zu kontrollieren sein könnte (vgl. Parlamentarischer Rat, Organisationsausschuss, Wortprotokolle 6. bis 9. Sitzung, Teil 1, Bd. 9b, 6. Sitzung, S. 32). Letztlich setzte sich aber die Auffassung durch, dass verfassungswidrige Parteien nicht zu dulden seien (vgl. Parlamentarischer Rat, a.a.O., S. 31, 39) und daher eine Formulierung vorzuziehen sei, die das Bundesverfassungsgericht binde, damit es Verstöße aller Parteien gleichmäßig ahnde (vgl. Parlamentarischer Rat, a.a.O., S. 37).“

Das Bundesverfassungsgericht zieht daraus die zutreffende Konsequenz, dass für die Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Parteiverbotsverfahren kein Raum sei. Trotzdem hält es sich für befugt, eine Abwägung auf Tatbestandsebene vorzunehmen:

„Dem steht nicht entgegen, dass der Senat bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm die Freiheitsgarantien und Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen und mit dem Schutzzweck der Norm „ins Verhältnis zu setzen“ hat, um Widersprüche zu vermeiden und die größtmögliche Konkordanz der betroffenen Rechtsgüter herbeizuführen. Dies ist aber Teil der Normauslegung und von einer eigenständigen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu unterscheiden.“

Das kann man wahrhaft einen Taschenspielertrick nennen: Nennen wir das Instrumentarium nicht „Verhältnismäßigkeit“, sondern „ins Verhältnis setzen“ oder „Herstellung größtmöglicher Konkordanz“ und wir können das tun, was wir nach dem Willen des Verfassungsgebers nicht machen dürfen …

Die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG durch jene Richter, die immerhin 1956 zeitnäher an den historischen Hintergründen dieser Verfassungsnorm geurteilt hatten, nimmt das Bundesverfassungsgericht nur zur Kenntnis:

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„An der hiervon abweichenden Definition im KPD-Urteil, nach der es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, wenn für die Partei nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können …, hält der Senat nicht fest.“

Hat das Bundesverfassungsgericht wenigstens gute Gründe für seine Auslegung?

Schauen wir uns jetzt einmal an, wie das Bundesverfassungsgericht die restriktive Auslegung begründet, und wir werden sehen, dass das Ganze methodisch und inhaltlich auch unabhängig vom Willen des Verfassungsgebers fragwürdig ist:

„Bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG ist den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) und dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen.“

Das Bundesverfassungsgericht macht, was es immer macht: Abwägen! Nichts gegen das Abwägen und das Bestreben, jedem Einzelfall gerecht zu werden. Es ist nur leider so, dass das Abwögen zu einer Megawaffe der Rechtsprechung geworden ist, die es ermöglicht, alle nur möglichen Inhalte sogar in eindeutige Rechtsvorschriften hineinzulesen. Mehr dazu lesen Sie in „Die Strategien der Rechtsunsicherheit – Teil 6: Die Auslegungsregeln -Freiraum für kreative Rechtsanwendung und anything goes“ und „Die Strategien der Rechtsunsicherheit – Teil 7: Die Inhalte einer chaotisierungsfreundlichen Rechtsordnung -Über Regeln und Ausnahmen, unmögliche Voraussetzungen, Beteiligungsrechte und Megaprinzipien“.

Und nur eine Frage, liebes Bundesverfassungsgericht: Könnte es sein, dass es manchmal in unserer Verfassung Prinzipien gibt, gegen die nichts abgewogen werden sollte?

„… Das Grundgesetz geht davon aus, dass nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden Parteien der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist. Es vertraut auf die Kraft dieser Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien … .“

An dieser Stelle nur ein paar kurze Zwischenfragen: Ist letzteres jetzt wirklich eine Idee, die die Väter des Grundgesetzes in Ansehung der vorangegangenen historischen Erfahrungen hatten? Könnte es sein, dass auch aktuelle Entwicklungen nahe legen, dass die ständige geistige Auseinandersetzung vielleicht nicht die allerwirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien ist? Könnte es sein, dass die Väter des Grundgesetzes gerade deshalb Art. 21 Abs. 2 GG schufen, weil sie der geistigen Auseinandersetzung als wirksamster Waffe etwas misstrauten?

„… Ein Parteiverbot stellt demgemäß einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der politischen Willensbildung und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG dar, der nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann. Art. 21 Abs. 2 GG ist als „demokratieverkürzende Ausnahmenorm“ zurückhaltend anzuwenden … . Aus diesem Grund bedarf es einer restriktiven Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm, die dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und dem Parteiverbot des Art. 21 Abs. 2 GG Rechnung trägt. …

Die restriktive Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG trägt des Weiteren dem Umstand Rechnung, dass zwingende Rechtsfolge eines Parteiverbots die mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit verbundene Auflösung der Partei ist.“

Das Bundesverfassungsgericht benutzt die Auslegungsregel, dass eine Ausnahmeregelung eng auszulegen ist. Dass Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind, wird oft behauptet, ist aber als allgemeiner Auslegungsgrundsatz Unsinn. Es hängt schlichtweg von Sinn und Zweck der Regel und der Ausnahme ab, ob diese und in welcher Hinsicht diese eng oder weit auszulegen ist. Und hier wird man vielleicht doch einmal fragen müssen, ob das Bild, das sich das Bundesverfassungsgericht von der streitbaren Demokratie des Grundgesetzes macht, so richtig ist. Wieso soll es demokratieverkürzend sein, wenn eine Partei, die nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts, die freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigen will, nicht mitreden darf? Könnte nicht auch andersherum ein Schuh daraus werden, dass es geradezu Voraussetzung für die Teilnahme am demokratischen Diskurs und damit die Regel ist, dass man dem demokratischen Diskurs nicht abschaffen will? Wo liegt der Sinn, jemanden mitspielen zu lassen, der nie gewinnen darf, weil das bedeuten würde, dass ein Spiel gespielt wird, bei dem die Mitspieler nicht mehr mitspielen dürfen? Nach der Logik des Bundesverfassungsgerichts könnte man sagen, dass man auch jemanden im Bus mitfahren lassen muss, der erklärtermaßen den Bus in die Luft sprengen will, solange es noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass er genügend Sprengstoff gesammelt hat.

 „Dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG führt, ist nicht erforderlich. … Der Verzicht auf das Erfordernis einer konkreten Gefahr in Art. 21 Abs. 2 GG ist Konsequenz des Umstands, dass die Vorschrift sich als Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus und die (vermeintliche) Wehrlosigkeit der Weimarer Reichsverfassung gegenüber den Feinden der Demokratie darstellt … . Sie beruht auf der historischen Erfahrung, dass radikale Bestrebungen umso schwieriger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen … . … Müsste der Eintritt einer konkreten Gefahr abgewartet werden, könnte ein Parteiverbot möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt in Betracht kommen, zu dem die betroffene Partei bereits eine so starke Stellung erlangt hat, dass das Verbot nicht mehr durchgesetzt werden kann … .

Daher zielt Art. 21 Abs. 2 GG darauf ab, nach der Maxime „Wehret den Anfängen“ frühzeitig die Möglichkeit des Vorgehens gegen verfassungsfeindliche Parteien zu eröffnen … . Das Parteiverbotsverfahren hat seiner Natur nach den Charakter einer Präventivmaßnahme . Es zielt nicht auf die Abwehr bereits entstandener, sondern auf die Verhinderung des Entstehens künftig möglicherweise eintretender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung“.

Immerhin führt also der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Ausnahmecharakter des Art. 21 Abs. 2 GG nicht dazu, dass es auch noch eine konkrete Gefahr verlangt. In diesem Zusammenhang wird klar, dass es den Charakter des Art. 21 Abs. 2 GG als Präventivmaßnahme durchaus erkennt.

„Lässt das Handeln einer Partei dagegen noch nicht einmal auf die Möglichkeit eines Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es des präventiven Schutzes der Verfassung durch ein Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde … nicht. Ein Parteiverbot kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und wenn sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht.“

Hier bringt das Bundesverfassungsgericht also seine Abwägung unter. Es benutzt den Begriff „der schärfsten und überdies zweischneidigen Waffe des demokratischen Rechtsstaates“. Es fragt danach, ob es des Einsatzes dieser Waffe bedürfe. Es greift damit auf das Kriterium der Erforderlichkeit einer Maßnahme und damit auf ein Verhältnismäßigkeitskriterium zurück. Für Nichtjuristen: Wenn in ein Recht eingegriffen wird, dann muss sich der Eingriff am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Diese Prüfung ist dreistufig: Ist der Eingriff geeignet, das mit dem Eingriff verfolgte Ziel zu erreichen? Untaugliche Eingriffe muss der Bürger nicht über sich ergehen lassen. Ist der Eingriff erforderlich? Das ist er dann nicht, wenn es ein milderes, weniger einschneidendes Mittel gibt. Und dann wird noch abgewogen, ob der Eingriff auch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Man wird niemanden erschießen dürfen, auch wenn es das einzige wirksame Mittel ist, um ihn davon abzuhalten, bei Rot über die Ampel zu gehen.

Zurück zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts und dem Bild des Parteiverbots als Waffe: Mal abgesehen davon, dass es nicht darum geht, die Mitglieder einer verfassungsfeindlichen Partei einen Kopf kürzer zu machen, sondern einer verfassungsfeindlichen Partei den besonderen Status vorzuenthalten, der Parteien zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes eingeräumt ist: Schon die alten Samurai wussten, dass, wer eine Waffe hat, auch bereit sein muss, sie zu benutzen. Eine andere fernöstliche Weisheit lehrt uns, schwierige Probleme anzupacken, solange sie noch nicht groß sind. Warum sollten wir gegen den Willen der Väter des Grundgesetzes wollen, dass die einzige Waffe gegen eine verfassungsfeindliche Partei erst ergriffen wird, wenn sie so wirkmächtig ist, dass ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele als aussichtsreich erscheint? Jede verfassungsfeindliche Partei fängt klein an. Wollen wir gegen den Willen der Väter des Grundgesetzes, dass der Staat zuschaut, wie eine verfassungsfeindliche Partei größer und größer wird und von einem immer größer werdenden Teil der Bevölkerung getragen wird? Oder wollen wir, dass das Problem schon im Keim erstickt wird? Lehrt uns nicht die Gegenwart, wie sich in kürzester Zeit die politische Landschaft ändern kann und für unmöglich gehaltene Gestalten und Ideen aufsteigen?

Das methodische Problem ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei als Eingriff in den Status einer solchen Partei begreift. Das scheint es dazu zu drängen, eine der Sache nach an Verhältnismäßigkeitskriterien orientierte Abwägung vorzunehmen. Dabei wäre es alles so einfach und ließe sich ohne methodische Glasperlenspielereien aus dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG ableiten: Parteien, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, sind verfassungswidrig und genießen deshalb nicht den besonderen Schutz des Parteienprivilegs des Art. 21 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat das Entscheidungsmonopol über die Frage, ob eine Partei verfassungswidrig ist. Bis zu einer entsprechenden Feststellung darf sich keine staatliche Stelle darauf berufen, dass eine Partei verfassungswidrig ist. Dadurch soll verhindert werden, dass leichtfertig oder missbräuchlich von der Verfassungswidrigkeit einer Partei ausgegangen wird. Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich also im Parteiverbotsverfahren auf die Feststellung, ob eine Partei den Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG genießt. Das Parteiverbot wäre kein Eingriff, sondern nur eine Feststellung fehlenden verfassungsrechtlichen Schutzes als Partei.

In diesem Zusammenhang zeigt sich auch, dass der Begriff „Parteiverbot“, den das Grundgesetz selbst gar nicht verwendet, in die Irre leitet. Er suggeriert, dass eine Rechtsstellung verkürzt wird. In Wahrheit wird durch das „Parteiverbot“ nur manifestiert, dass eine von vorneherein nicht bestehende Rechtsposition nicht besteht.

Nur nebenbei sei bemerkt, dass es schon ein sehr befremdlicher Vorgang ist, dass das Bundesverfassungsgericht auf den verfassungsändernden Gesetzgeber verweist, um Wertungswidersprüche hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu beseitigen, die dadurch hervorgerufen werden, dass das Bundesverfassungsgericht sich gerade selbst als verfassungsänderndes Gericht betätigt hat …

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hat ohne Not gegen den Willen des Verfassungsgebers und gegen den Verfassungstext auf methodisch äußerst fragwürdigem Weg eine Abwägung in die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei eingefügt. Was das Bundesverfassungsgericht dazu bewogen hat, ist nicht klar. Vielleicht befürchtet es einen Missbrauch des Instituts des Parteiverbots und will insofern Grenzen setzen? Vielleicht wollte es keine Probleme mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? Vielleicht können die Richter am Bundesverfassungsgericht aber auch einfach nicht mehr schlafen, wenn sie nicht alles und jedes abgewogen und weiter ausdifferenziert haben?

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