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Die Strategien der Rechtsunsicherheit – Teil 9: Die Akteure der Rechtsunsicherheit

Was nützen dem Strategen der Rechtsunsicherheit all seine schönen Werkzeuge, z.B. die wunderbaren Fehlerregeln, die wir zuletzt bestaunt haben, wenn es niemanden gibt, der die Quellen der Rechtsunsicherheit in die Rechtsordnung einbaut? Zeit also, dass wir uns den Akteuren der Rechtsunsicherheit zuwenden.

Bedeutung der Personen und Institutionen

Damit sich in einem Rechtsstaat die Strategien der Verunklarung, der Vergrämung und der Überforderung durchsetzen, bedarf es der Menschen, die diese Strategien in den den Rechtsstaat prägenden Institutionen leben – am besten ohne dass diese Menschen es merken oder, wenn sie es dann doch merken, wenigstens so, dass sie nicht aus dem System aussteigen können … .

Letztlich sind natürlich alle Bürger eines Rechtsstaates Akteure in diesem Rechtsstaat. Es gibt aber Akteure, die einen Rechtsstaat stärker prägen, als andere: Das sind die wichtigen Institutionen eines Rechtsstaates und die dort arbeitenden Personen. Zu den wichtigen Institutionen eines Rechtsstaates gehören die Ministerien und die Verwaltungen, die Gerichte und die Parlamente, aber auch die Universitäten. Die dort beschäftigten Personen prägen und formen die jeweilige Institution und umgekehrt prägt die jeweilige Institution ihre Mitarbeiter. Natürlich haben die verschiedenen Mitarbeiter unterschiedliche Rollen in den jeweiligen Institutionen. Ein Minister prägt sein Haus in anderer Weise als ein Referent. Zu den einen Rechtsstaat prägenden Akteuren gehören auch die Rechtsanwälte als wichtige Organe der Rechtspflege, obwohl sie einen freien Beruf ausüben und insofern keiner Institution angehören.

Damit die Akteure in einem Rechtsstaat – gewollt oder ungewollt, bewusst oder unbewusst – die Strategien der Verunklarung, der Vergrämung und der Überforderung leben, müssen sie entsprechend beruflich sozialisiert werden und aus der Verfolgung dieser Strategien Vorteile ziehen können. Aufbau, Struktur und Arbeitsweise der relevanten Institutionen sollten diese Strategien unterstützen.

Grundprinzipen der Trennung von Regelsetzung und Regelanwendung und von Theorie und Praxis

Ein unentbehrliches Handwerkszeug für jeden Strategen der Rechtsunsicherheit, der einen Rechtsstaat entwickeln soll, in dem Rechtssicherheit zu Rechtsunsicherheit wird, ist es, durchgehend folgendes einfaches Prinzip zu befolgen: Niemals soll der, der eine Regel macht, sie auch selbst anwenden müssen! Es sei denn, zu seinem eigenem Vorteil. Das enthebt den Regelsetzer davon, sich allzu viel Gedanken darüber zu machen, ob die Regel praktikabel ist. Denn, wie Dostojewski zutreffend bemerkte: „Fremdes Leid macht nicht gescheit“. Dabei ist der Begriff Regelsetzung umfassend gemeint im Sinne von rechtsstaatlich relevante Vorgaben für andere machen, sei es durch Gesetze, durch Verwaltungsvorschriften, durch Auslegungen oder Weisungen etc.

Eine wichtige Spielart des Prinzips der Trennung von Regelsetzung und Regelanwendung ist die Trennung von Theorie und Praxis und entsprechend von Theoretikern und Praktikern. Sie garantiert, dass die Rechtswissenschaft ohne Rücksicht auf Praxistauglichkeit glasperlenspielartige dogmatische Gebäude höchster Komplexität errichten kann, die zum Maßstab für die Rechtspraxis werden.

Empfehlenswerte Zutat: Geringe Verantwortlichkeit

Das Grundprinzip der Trennung zwischen Regelsetzung und Regelanwendung kann man dadurch anreichern, dass man die Verantwortlichkeit der für die Regelsetzung zuständigen Institutionen bzw. Personen lockert. Je weniger sie anderen gegenüber verantwortlich sind, desto mehr Kreativität werden sie bei der Regelsetzung entwickeln. Denn, mit den Worten Ernst R. Hauschkas: „Macht ohne Verantwortung ist wie ein Feuer außer Kontrolle“. Dabei kommt es nicht darauf an, was über die Verantwortlichkeit auf dem Papier steht, sondern darauf, was tatsächlich gelebt wird.

Step 24: Wissenschaftlichkeit der juristischen Ausbildung

Relevante Akteure in einem Rechtsstaat sind natürlich die Juristen. Entsprechend dem Grundsatz der Trennung von Theorie und Praxis überlasse man die Ausbildung der künftigen Rechtspraktiker den Rechtstheoretikern, die das, was sie theoretisieren, niemals in der Praxis anwenden müssen. Deshalb ist es gut, dass man Juristen zuerst und im Wesentlichen an einer Universität ausbildet. Dadurch, dass Juristen von Theoretikern, von Wissenschaftlern ausgebildet werden, wird die Juristerei zur Wissenschaft. Dabei könnte man sie auch als ein Handwerkszeug verstehen.

Jetzt kann man viel darüber streiten, ob Rechtswissenschaft als sogenannte normative Wissenschaft, die von dem handelt, was sein soll, im Gegensatz zu empirischen Wissenschaften, die sich damit beschäftigen, was ist, überhaupt als Wissenschaft möglich ist. Fakt aber ist: Wenn Rechtswissenschaft von Wissenschaftlern betrieben wird, dann muss das Recht natürlich auch wissenschaftlich bearbeitet werden. Das heißt wiederum, dass es nicht darum geht, möglichst einfache Lösungen zu finden, sondern als Wissenschaftler genießt nur Ruhm und Ehre, wer Neues erfindet und wer komplexe Fragen aufwirft und komplexe Systeme entwirft. Wissenschaftler werden anerkannt, wenn sie den Kanon der Auslegungsregeln voll ausschöpfen, wenn sie aus den abstrakten Megaprinzipien des Rechts auf ungeahntem Wege konkrete Einzelfalllösungen ableiten und fein ausgearbeitete differenzierte Betrachtungsweisen entwickeln, die jedem denkbaren und undenkbaren Einzelfall einer je besonderen Lösung zuführen, wenn sie aus einem Gesetzestext ein System von Prinzipien und Dogmen entwerfen, mit dessen Hilfe sie dem Gesetzestext eine Reihe unsichtbarer Ausnahmen hinzufügen. Sie leben davon, zu jedem Tatbestandsmerkmal eine Theorie zu entwickeln. Und natürlich bedeutet wissenschaftlich arbeiten, nicht kurz und verständlich ausdrücken, sondern lang, lang, mit verschachtelten Nebensätzen und vielen Substantiven. Keinen Blumentopf dagegen gewinnt ein Rechtswissenschaftler, der aufschreibt: „Wenn A, dann X. Das war es. Keine Ausnahmen. Keine Einschränkungen. Keine Billigkeitserwägungen. Nicht jeder Sonderfall bedarf der gesonderten Behandlung. Wo gehobelt wird, da fallen halt Späne“.

Entsprechend lernen die Jurastudenten Recht nicht aus der Sicht des Praktikers, nicht aus der Sicht des einfachen und häufigen Falls, sondern anhand von seltenen und oft seltsamen Fällen. Der Student der Rechtswissenschaften wird nicht belohnt, wenn er in der Klausur eine einfache Lösung gefunden hat, sondern wenn er eine differenzierende Lösung gefunden und dabei Gelegenheit gefunden hat, möglichst viele Theorien, die er gelernt hat, unterzubringen. Nicht Einfachheit, sondern Komplexität wird belohnt. Nach drei Jahren entsprechender Konditionierung hat der angehende Jurist dieses Prinzip so verinnerlicht, dass es zur Natur seines juristischen Denkens wird. Auch der Sprachstil vieler Juristen wird durch die universitäre Wissenschaftlichkeit geprägt. Wer einfach spricht und schreibt, der arbeitet eben nicht wissenschaftlich.

Weiter geht es mit Politiker als Akteure der Rechtsunsicherheit – Über Kompromisse und Konsens, Verschleierung, Lagerdenken und Beratungsresistenz sowie externen Sachverstand!

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