Art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs:
1. Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem Völkerrecht zu entscheiden, wendet an
(a) internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind;
(b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;
(c) die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze;(d) vorbehaltlich des Artikels 59 richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen.
2. Diese Bestimmung läßt die Befugnis des Gerichtshofs unberührt, mit Zustimmung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden.”
Der Begriff Völkerrecht bezeichnet die überstaatliche Rechtsordnung, durch die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten geregelt werden.
Völkerrechtssubjekte sind in erster Linie die Staaten. Staaten sind nach heutigem Völkerrecht alle gleichberechtigt. Das kommt insbesondere in dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller Mitglieder der Vereinten Nationen (Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck. Weitere Völkerrechtssubjekte sind internationale Organisationen, die von Staaten oder anderen internationalen Organisationen gegründet worden sind, z.B. die Europäische Union. Die Völkerrechtsubjektivität des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, des Heiligen Stuhls und des Souveränen Malteser Ritterordens beruht auf historischen Gründen.
Anders als im innerstaatlichen Recht fehlt im klassischen Völkerrecht ein zentrales Gesetzgebungsorgan. Das Völkerrecht wird zwischen den Völkerrechtssubjekten ausgehandelt. Entsprechend ist die wichtigste Quelle des Völkerrechts das Völkervertragsrecht. Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, auch Wiener Vertragsrechtskonvention genannt, kodifiziert das völkerrechtliche Vertragsrecht. Daneben spielen eine Rolle das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Neuerdings werden auch einseitige völkerrechtliche Rechtsgeschäfte und Entschließungen bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen (z.B. Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates) als Rechtsquellen des Völkerrechts anerkannt.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gelten in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 25 des Grundgesetzes unmittelbar als Bundesrecht, für die übrigen Völkerrechtsnormen bedarf es eines gesetzlichen Umsetzungsaktes.
Das supranationale Recht (insbesondere das Recht der Europäischen Union) ist eine besondere Variante des Völkerrechts, denn es bildet eine überstaatliche Rechtsordnung. Wegen der Übertragung von Hoheitsgewalt auf zwischenstaatliche Einrichtungen weist es jedoch einige Besonderheiten auf, die nicht vollständig mit dem „klassischen“ Völkerrecht erklärt werden können.
Recherche in völkerrechtlichen Rechtsetzungsmaterialien
Wegen des Fehlens eines zentralen Gesetzgebungsorganes ist eine Recherche in völkerrechtlichen Rechtsetzungsmaterialien sehr schwierig. Bei völkerrechtlichen Verträgen, an denen die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist, hilft oft ein Blick in die Bundestagsdrucksache, die dem Zustimmungsgesetz zugrundeliegt. Hilfreich können auch die Web-Seiten internationaler Organisationen sein, vor allem der Vereinten Nationen, die für viele Verträge als Depositar vorgesehen ist.
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Hilfreiche Links zum Völkerrecht
finden Sie unter:
- Internationale Gerichte
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- Primärquellen des Völkerrechts
- Internationales Recht, Völkerrecht und Internationale Organisationen
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