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Die Strategien der Rechtsunsicherheit – Teil 15: Wissenschaftler, Verlage und Autoren: Die Brunnenvergifter der Rechtssicherheit

Während die Verwaltung als die große Vergrämerin des Rechtsstaates in den Strategien der Rechtsunsicherheit ihren festen Platz hat, sitzen Rechtswissenschaftler, juristische Verlage und juristische Autoren an den Wurzeln des Rechtsstaates und der Rechtsordnung und flößen in Rechtsfindung und juristischen Diskurs das Gift der Wissenschaftlichkeit ein.

Step 55: Rechtswissenschaftler als Berater der Prätoren

Geniale Strategen der Rechtsunsicherheit gab es schon im alten Rom. Sie entwickelten die Anwendung des Rechts als Rechtswissenschaft, als Jurisprudenz. Die für die Rechtsprechung zuständigen Prätoren waren juristische Laien und ließen sich von privaten Rechtsgelehrten beraten. Diese sammelten die Prätorenedikte, also die Erklärungen des Prätors zu den Grundsätzen der Anwendung des Rechts, sie sammelten die Entscheidungen der Prätoren, kommentierten und systematisierten sie und schrieben Lehrbücher. Im Grunde ist dieses Geschäft seit zwei Jahrtausenden das gleiche geblieben, wenn auch die Richter heute keine juristischen Laien mehr sind.

Dass Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung wissenschaftliche Disziplinen sind, darüber muss man nicht streiten. Dass aber die Rechtsfindung selbst als Wissenschaft behandelt wird und nicht als Handwerkszeug, ist ein so geschickter Schachzug der römischen Strategen der Rechtsunsicherheit, dass wir heutigen Rechtsunsicherheitsstrategen davon noch lange pofitieren. Wir lassen dahingestellt, ob Rechtswissenschaft als sogenannte normative Wissenschaft, die von dem handelt, was sein soll, im Gegensatz zu empirischen Wissenschaften, die sich damit beschäftigen, was ist, überhaupt als Wissenschaft möglich ist. Tatsache ist, dass der Anspruch von Wissenschaftlichkeit an die Rechtsfindung dazu führt, dass Wissenschaftler einen enormen Einfluss auf die Rechtsfindung haben. Wissenschaftler bilden die Rechtswissenschaftler aus, schreiben Lehrbücher und Kommentare, in denen die Rechtspraktiker Orientierung suchen. Umgekehrt bestimmt die dominierende Rolle der Wissenschaftler in der Juristenausbildung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur auch das Niveau des Wissenschaftsanspruchs an die Rechtsprechung.

Rechtsfindung in die Hände von Wissenschaftlern zu geben, bedeutet, sie in die Hände von Theoretikern zu geben, die das Recht niemals mit eigenen Händen und den von ihnen propagierten Methoden anwenden müssen. Kein Hochschullehrer wird je zur Verantwortung gezogen, weil er unpraktikable Lösungen erarbeitet. Er muss sich nicht dafür rechtfertigen, dass seine Lösung der Frage, ob ein undichtes Garagendach einen Mangel darstellt, sein halbes Wissenschaftlerleben in Anspruch genommen hat. Vielmehr wird er hoch gelobt dafür, dass seine Theorien so ausgeklügelt und verfeinert, so hoch differenziert und voll dogmatischer Reinheit und Schönheit sind. Wenn Wissenschaftler Rechtsfindung betreiben, entspricht ihr Vorgehen den Idealen der Wissenschaft. Rechtsfindung ist wesentlich Auslegung von Texten. Deshalb ist es wie bei der Textinterpretation in der Schule: Wer die zu interpretierende Story nicht wortwörtlich nimmt, sondern in alle möglichen historischen und sozialen, biographischen und selbstreferenzierenden Zusammenhänge setzt, einen unergründlichen Willen des Autors erforscht, der hat nicht nur viel zu schreiben, sondern bekommt auch die meisten Punkte.

Mithin sind Rechtswissenschaftler Feinde der einfachen Lösung. Sie gelangen als Wissenschaftler nur zu Ruhm und Ehre, wenn sie Neues erfinden, auf einfache Fragen komplexe Antworten geben und komplexe Systeme entwerfen. Die Rechtswissenschaftler genießen Reputation, die den Kanon der den gewöhnlichen Sterblichen zur Verfügung stehenden Auslegungsregeln überschreiten, die aus den abstrakten Megaprinzipien des Rechts auf verschlungenen Wegen konkrete Einzelfalllösungen entwickeln, die differenzierte Betrachtungsweisen feinstens ausarbeiten und jeden noch so ähnlichen Einzelfall einer je besonderen Lösung zuführen, die aus einem simplen Gesetzestext ein Gebilde aus Prinzipien und Dogmen entwerfen, mit dessen Hilfe sie den Gesetzestext bis zur Unkenntlichkeit verstümmeln. Rechtswissenschaftler leben davon, zu jedem Tatbestandsmerkmal eine Reihe von Theorien zu entwickeln: die formale Theorie, die materielle Theorie, die kumulative Theorie, die historische Theorie, die vermittelnde Theorie etc. Und natürlich bedeutet Rechtswissenschaft, sich nicht kurz und verständlich ausdrücken, sondern die Sätze müssen lang und länger sein, mehrfach ineinander und umeinander verschachtelt werden, mindestens zwei Hauptsätze mit zwanzig Nebensätzen verwoben werden, alles möglichst ohne Verben, dafür aber mit vielen, vielen Substantiven. Da wo der gebildete Laie sagt, das verstehe er nicht, da beginnt die Rechtswissenschaft. Welchen Lohn dagegen erhielte ein Rechtswissenschaftler, der aufschriebe: „Das steht doch klar im Gesetz! Und damit basta. Wozu Ausnahmen? Wozu Einschränkungen? Wozu Billigkeitserwägungen? Nicht jeder Sonderfall bedarf der gesonderten Behandlung. Wo gehobelt wird, da fallen Späne“?

Step 56: Die Verbreitung des Dogmas der Wissenschaftlichkeit in der juristischen Theorie und Praxis

Und jetzt müssen wir das Dogma der Wissenschaftlichkeit der Rechtsfindung in möglichst vielen Köpfen verbreiten. Das ist auch sehr einfach. Wir legen zunächst die Ausbildung der Juristen in die Hände von Wissenschaftlern. Welche Auswirkungen es hat, dass die Juristen an Hochschulen von Rechtswissenschaftlern ausgebildet werden, dazu konnten Sie bereits in Die Akteure der Rechtsunsicherheit – Die Trennung von Theorie und Praxis und warum Juristen wissenschaftlich ausgebildet werden lesen. Die Jurastudenten verinnerlichen als wesentliche Prinzipien der Wissenschaftlichkeit die Komplexität im Denken und die Komplexität in der Sprache. Bei schlechteren Jurastudenten bleibt nur letzteres hängen. Die besseren Jurastudenten transportieren dann das Wissenschaftlichkeitsdogma als Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Verwaltungsjuristen in die Rechtspraxis und infizieren sie mit dem Qualitätsmaßstab der Wissenschaftlichkeit. Das trägt, wie Sie schon in Gerichte als Katalysatoren der Rechtsunsicherheit – Anything goes in der Rechtsprechung lesen konnten, erheblich zur Chaotisierung der Rechtsordnung bei. So gelingt es, Wissenschaftlichkeit und damit Komplexität, extensive Differenzierung und aus Abwägungen von Megaprinzipien entwickelte Einzelfallgerechtigkeit zum Maßstab für das berufliche Fortkommen von Juristen zu machen. Wissenschaftlichkeit entscheidet über das Bestehen des Juraexamens. Wissenschaftlichkeit entscheidet über die Beförderung von Richtern an die Obergerichte. Wissenschaftlichkeit entscheidet über das Renommee von Hochschullehrern an den rechtswissenschaftlichen Fakultäten. Und der Doktortitel ziert den anspruchsvollen Rechtsanwalt.

Step 57: Rechtswissenschaftliche Verlage und ihre Autoren

Als Stratege der Rechtsunsicherheit sollten Sie zusätzlich die rechtswissenschaftlichen Verlage ermuntern, das ihre dazu zu tun. Dazu bedarf es nicht viel. Die Verlage wollen Geld verdienen. Sie sägen sich nicht den Ast ab, auf dem sie sitzen. Welcher Verlag würde wohl ein Buch verkaufen, dessen wesentliche Botschaft ist: „Es geht auch einfach“, wenn der Verlag gleichzeitig Millionen an Lehrbüchern, ständig zu aktualisierenden Kommentaren und Zeitschriften verdient, die nur deshalb existieren, weil die rechtswissenschaftliche Rechtsfindung dank des Wissenschaftlichkeitsdogmas so komplex ist? Die Verlage achten so sorgsam darauf, dass Autoren und deren Beiträge den Anforderungen der Wissenschaftlichkeit entsprechen. Wissenschaftler nutzen die juristischen Fachzeitschriften zur Mehrung ihrer wissenschaftlichen Reputation. Selbstredend müssen die Beiträge von juristischen Praktikern ebenfalls dieses Niveau erreichen.

Step 58: Der Renommier-Zirkel

Um die Verlage in ihrem Tun zu bestärken, ist es hilfreich, einen Renommier-Zirkel zu installieren: Das Renommee eines Verlages hängt vom Renommee seiner Autoren ab. Das Renommee eines Wissenschaftlers oder sonstigen juristischen Autors hängt davon ab, ob er in einem renommierten Verlag veröffentlicht. Und Wissenschaftler und sonstige juristische Autoren werden von einem renommierten Verlag nur veröffentlicht, wenn sie ihrerseits nur Wissenschaftler und Autoren zitieren, die in einem renommierten Verlag veröffentlichen. Die Zitierung eines Autors in einem Werk aus einem renommierten Verlag ist wiederum Gütesiegel für den zitierten Autor. Und so heben sie ihr Renommee gegenseitig bis ans Ende Ihrer Tage. Endlich ist das perpetuum mobile gefunden.

Weiter geht es mit Die Strategien der Rechtsunsicherheit – Teil 16: Juristisches Arbeiten im Zeitalter des Internets und der Digitalisierung – Von der Subsumtion zur Assoziation, von der juristischen Bibliothek zu information overload, Echtzeitaktualisierung und neuronalen juristischen Netzwerken!

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