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Die Strategien der Rechtsunsicherheit – Teil 3: Der Aufbau von Rechtsvorschriften

Nachdem wir in der vorangegangenen Folge dieser Reihe „Die Sprache des Rechts – Über die Zweideutigkeit der Rechtssprache, gehirnfeindliche Normen und Gendern“ gesehen haben, wie wir die Rechtssprache als Gegenmittel gegen zu viel Rechtssicherheit benutzen können, werden wir im Folgenden sehen, wie man Rechtsvorschriften so aufbauen kann, dass sie zu wirksamen Instrumenten der Rechtsunsicherheit werden.

Step 5: Verweisungstechnik

An erster Stelle steht die Verweisungstechnik. Verweisen auf andere Normen ist nicht besonders gehirnfreundlich und kann deshalb gut zur Vergrämung, aber auch zur Verunklarung genutzt werden. Es gibt verschiedene Varianten:

Noch relativ gehirnfreundlich ist die Verweisung auf einen bestimmten Satz in derselben Vorschrift. Um die Gehirnfreundlichkeit der Verweisung zu reduzieren, sollte die Norm möglichst viele Sätze haben, die nicht nummeriert sind, so dass man, um den Satz, auf den verwiesen wird, durch Zählen der Sätze mühsam ermitteln muss. Außerdem bietet es sich an, gleichzeitig auf mehrere Sätze zu verweisen, und zwar am besten mehrmals hintereinander mit je leichten Variationen. Eine zusätzliche Reduzierung der Gehirnfreundlichkeit ist möglich, wenn die Norm auch Verweisungen auf Absätze enthält, die erst noch folgen. Dann muss man sich etwas merken, was man noch nicht verstehen kann, weil noch etwas fehlt, und wenn man endlich beim Fehlenden angekommen ist, dann hat man schon wieder vergessen, wofür man es braucht …

Will man den Leser weiter tyrannisieren, verweist man auf Vorschriften aus anderen Gesetzen. Dann darf der Leser sich die Inhalte aus mehreren Gesetzen zusammenpuzzeln. Entnimmt man den Gesetzestext Gesetzessammlungen in Buchform, ist es dazu notwendig, entweder mehrere Gesetzessammlungen nebeneinander zu legen, oder, wenn das andere Gesetz in ein und derselben Gesetzessammlung enthalten ist, zwei Stellen in einem Buch gleichzeitig geöffnet zu halten. Das kann man natürlich noch steigern, indem man in einer Norm auf Normen aus mehreren verschiedenen Gesetzen verweist.

Zusätzliche Freude bereitet man dem Leser, verweist man auf die Regelung eines Sachverhaltes in einem anderen, möglichst umfangreichen Gesetz, ohne aber zu sagen, wo genau der Sachverhalt geregelt ist.

Schauen wir uns mal ein gelungenes Beispiel an, nämlich § 47 SGB V:

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) …

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) …

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Haben Sie die Lektüre des § 47 SGB V durchgehalten? Dann sind Sie zu bewundern. Diese Norm kombiniert kaum verständliche Inhalte mit Verweisungen innerhalb der Norm, mit Verweisungen auf andere Vorschriften des Gesetzes und Verweisungen auf näher bezeichnete Vorschriften eines anderen Gesetzbuchs und allgemein auf ein anderes Gesetz. Eine Meisterleistung!

Etwas zu kurz kommen in § 47 SGB V allerdings versteckte Verweise auf andere Vorschriften. Diese Technik sieht so aus: Die Norm lautet: „Wenn A und B, dann Y“. Man denkt, man versteht, was A ist, weil in der Alltagssprache „A gleich F und H“ ist. Dass A im Sinne dieses Gesetze jedoch K und O ist, wird ca. hundert Vorschriften weiter vorne im Gesetz erklärt – und zwar nicht unter der Normüberschrift „Begriffsbestimmungen“, sondern an einer Stelle, die sich der Aufbaulogik völlig entzieht und die man nur findet, wenn man sie kennt.

Der besondere Tipp: Der Verweis auf die entsprechende Anwendung

Der Verweis auf die entsprechende Anwendung anderer Vorschriften ist das Sahnehäubchen der Verweisungstechnik. Wenn eine Norm nämlich die entsprechende Anwendung einer anderen Norm anordnet, dann eröffnet das immer die Möglichkeit, sich über den Inhalt der Verweisung trefflich zu streiten und damit die Fehleranfälligkeit der Norm zu erhöhen. Dazu ein abstraktes Beispiel:

Die verweisende Norm lautet: “Wenn A und B, dann findet § Soundso entsprechende Anwendung“. Die Norm, auf die verwiesen wird, also § Soundso, lautet: „Wenn D und E, dann Y“. Nun kann man trefflich disputieren: Was ist anders bei der entsprechenden Anwendung des § Soundso, als wenn man ihn direkt anwenden müsste? Müssen neben A und B auch die Tatbestandsmerkmale D und E voll erfüllt sein, damit Y gilt? Dann spricht der Rechtsdogmatiker von einer Rechtsgrundverweisung, weil sich die Verweisung auf Tatbestand und Rechtsfolge bezieht. Oder ist die Norm so zu verstehen: „Wenn A und B, dann Y“. Dann handelt es sich um eine sogenannte Rechtsfolgenverweisung. Oder bedarf es zusätzlich der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung D? Die Chance, dass der Rechtsanwender daneben liegt, liegt bei mehr als zwei Dritteln!

Der besondere Tipp für Fortgeschrittene: Der Verweis auf historische Vorschriften

Nur für den erfahrenen Gesetzesverunklarer zu empfehlen ist die Verweisung auf Normen in historischer Fassung. Das geht so: „Wenn A und B, dann gilt § Soundso in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 1963 (BGBl. I 2006)“. So etwas nennt man eine statische Verweisung. Das ist eine Verweisung auf ein Gesetz in der Fassung, die es zu einem bestimmten Zeitpunkt hat oder hatte. Wurde eine Vorschrift, auf die mit einer solchen statischen Verweisung verwiesen wurde, geändert, ist es nicht mehr möglich, mit aktuellen Gesetzessammlungen oder mit Hilfe der offiziellen Gesetzesportale des Bundes und der Länder im Internet festzustellen, was gilt. Denn diese enthalten immer nur die aktuelle Gesetzeslage. Man muss also recherchieren, wie die Norm, auf die verwiesen wird, seinerzeit lautete. Das geht nur, wenn man entweder zufälligerweise eine alte Gesetzessammlung hat, die die Norm zum seinerzeitigen Zeitpunkt wiedergibt, was bei der Fülle von Gesetzesänderungen wenig wahrscheinlich ist. Oder man muss in dem Gesetzblatt recherchieren, das in der Verweisung angegeben ist. Hat man Glück, dann findet sich dort zufällig der entsprechende Normtext. Hat man Pech und es wird auf die Fassung einer Norm zum Zeitpunkt eines Änderungsgesetzes verwiesen, dann muss man sich rückwärts von Änderung zu Änderung hangeln, um den seinerzeitig gültigen Normtext zu eruieren. Das wissen Laien nicht, geschweige denn, dass sie eine solche Recherche durchführen können. Es gibt auch eine Reihe von ausgebildeten Juristen, die nicht wissen, wie man das macht.

Eine für den Verunklarer und Vergrämer besonders attraktive Form der Verweisung ist die dynamische Verweisung ohne Angabe der Fundstelle auf Recht einer vergangenen Rechtsordnung. Mustergültig ist § 19 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge:

„Forderungen auf Zahlung von Gebühren und Beiträgen sowie auf Erstattung von Barauslagen können ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Bereits gezahlte Beträge können erstattet werden. Die §§ 127, 130 bis 141 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.“

Der Verweis auf die Reichsabgabenordnung in dieser Norm eröffnet mehrere Fehlermöglichkeiten: Zum ersten muss man wissen, dass es sich um eine statische Verweisung handelt. Man könnte ja auf die Idee kommen, dass es sich um eine dynamische Verweisung, also eine Verweisung auf eine Vorschrift in der jeweils aktuell geltenden Fassung, handelt, so dass, da die Reichsabgabenordnung außer Kraft getreten ist, nunmehr auf die Vorschriften der Abgabenordnung über Stundung, Niederschlagung und Erlass verwiesen wird. Dann könnte man auch dem Irrglauben verfallen, dass § 19 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge auf die Reichsabgabenordnung in der Form zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens am 1. Januar 1977 verweist. Aber tatsächlich handelt es sich um eine Verweisung auf die am zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über Gebühren- und Beiträge am 1. Juni 1957 geltende Fassung. Und jetzt bitte ich Sie, diese Fassung zu ermitteln. Ich bin mir sicher: Sie werden ein paar Stunden brauchen. Kleiner Tipp: Beginnen Sie bei der Recherche damit, eine Bibliothek zu finden, die das Bundesgesetzblatt Teil I aus den Jahren 1957 und älter sowie das Reichsgesetzblatt führt!

Step 6: Fehlende oder irreführende Überschriften

Insbesondere bei umfangreichen Gesetzen bietet es sich als Strategie der Verunklarung und der Vergrämung an, Verzicht zu üben – nämlich den Verzicht auf Überschriften. Mustergültig verzichtet bereits die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Überschriften zu den einzelnen Paragraphen. Leider bleibt die Verwaltungsgerichtsordnung auf halbem Wege stehen, indem Teile und Abschnitte immer noch Überschriften erhalten. Dabei könnte die Verwaltungsgerichtsordnung doch so eine schöne aufgeräumte Inhaltsübersicht haben:

TEIL I

  1. Abschnitt §§ 1 bis 14
  2. Abschnitt: §§ 15 bis 18
  3. Abschnitt §§ 19 bis 34
  4. Abschnitt §§ 35 bis 37
  5. Abschnitt: §§ 38 und 39
  6. Abschnitt §§ 40 bis 53

TEIL II

  1. Abschnitt §§ 54 bis 67a
  2. Abschnitt §§ 68 bis 80b
  3. Abschnitt §§ 81 bis 106
  4. Abschnitt §§ 107 bis 122
  5. Abschnitt § 123

TEIL III

  1. Abschnitt §§ 124 bis 131
  2. Abschnitt §§ 132 bis 145
  3. Abschnitt §§ 146 bis 152a
  4. Abschnitt § 153

TEIL IV

  1. Abschnitt §§ 154 bis 166
  2. Abschnitt §§ 167 bis 172

TEIL V                   §§ 173 bis 195

Der Vorteil einer solchen Inhaltsübersicht ist, dass die Struktur des Gesetzes auf das Wesentliche reduziert klar erkennbar ist. Mangels Überschriften kann es auch nicht zu irreführenden Überschriften kommen. Und der größte Vorteil ist, dass jeder, der sich in dem Gesetz noch nicht auskennt, gezwungen ist, wenn er dort etwas sucht, das gesamte Gesetz zu lesen. Umfassendere Kenntnis hat noch nie etwas geschadet.

Wer nun allerdings als Stratege der Vergrämung und der Verunklarung von Gesetzen darunter leidet, dass mangels Überschriften keine irreführenden Überschriften mehr möglich sind, der sei daran erinnert, dass das Gesetz ja auch noch einen Titel hat. Auch den kann man zur Irreführung verwenden. Sie haben Verwandte in einem Altersheim untergebracht und wollen etwas über die rechtlichen Rahmenbedingungen nachlesen. Wo suchen Sie instinktiv? Im Heimgesetz. Das finden Sie auf Anhieb. Der Bundesgesetzgeber hat also etwas falsch gemacht. Aber der Berliner Gesetzgeber z.B. macht es richtig. Das entsprechende Landesgesetz heißt nämlich Wohnteilhabegesetz. Das findet niemand, der nicht davon weiß.

Step 7: Verteilung einer Regelung auf verschiedene Vorschriften

Die Fehleranfälligkeit eines Rechtssystems kann gesteigert werden, verteilt man ein und denselben Regelungsgegenstand auf  mehrere Vorschriften. Auch insofern finden sich im deutschen Recht einige gute Ansätze: So regelt z.B. § 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG ‑ die Gerichtskostenfreiheit von Bund und Ländern unter anderem von Verfahren vor den Sozialgerichten. Andere Fälle der Gerichtskostenfreiheit regelt § 183 des Sozialgerichtsgesetzes ‑ SGG ‑. Die Höhe der Gebühr für Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich aus § 184 Abs. 2 SGG. Für Verfahren vor anderen Gerichten ergibt sich die Höhe der Gerichtsgebühren allein aus dem GKG.

Weiter geht es mit Die Strategien der Rechtsunsicherheit – Teil 4: Der Aufbau des Rechtssystems – Über Verwirrung durch Stufung, Föderalisierung, Internationalsierung und Spezialisierung des Rechts.

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