Inhalt
- Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens
- Die Not mit der Notfrist für die Verteidigungsanzeige
- Folgen der nicht fristgerechten Verteidigungsanzeige
- Abwendung eines Versäumnisurteils
- Kein Geld für einen Rechtsanwalt
- Clevere Wahl des Zeitpunktes der Klageerhebung: Kurz vor den Feiertagen oder Ferien
- Klageerwiderungsfrist
- Verlängerung der Klageerwiderungsfrist
- Wiederholte Verlängerung der Klageerwiderungsfrist
- Folgen der Versäumung der Klageerwiderungsfrist
- Präklusion
- Rettungswege
- Vor den Amtsgerichten
Wer vor den Landgerichten verklagt wird, wird ziemlich unsanft behandelt: Wenn das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird mit der Zustellung der Klage der Beklagte aufgefordert, falls er sich gegen die Klage verteidigen will, binnen einer „Notfrist“ von zwei Wochen anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen will – und zwar, weil vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht, durch einen Rechtsanwalt. Und nicht genug: Binnen weiterer zwei Wochen soll man auch noch unter Beweisantritt auf die Klage schriftsätzlich erwidern.
Im Zivilprozess gilt nicht zu Unrecht der Beschleunigungsgrundsatz. Der Kläger soll, wenn er denn einen berechtigten Anspruch hat, möglichst schnell einen Vollstreckungstitel in die Hand bekommen. Die Beschleunigungsinstrumente der Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen aus einem Fristenregime mit teilweise rabiaten Folgen. Diese Beschleunigungsinstrumente werden aber auch immer flankiert durch Korrekturinstrumente, die der Tatsache Rechnung tragen, dass es nicht immer alles so schnell gehen kann, wie der Gesetzgeber oder der Richter es sich wünscht.
Die ZPO liebt die Zwei-Wochenfristen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer von Verfahren vor den Amtsgerichten, die durch ein streitiges Urteil, also nicht durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil, gütliche Einigung oder Rücknahme der Klage oder Erledigungserklärung abgeschlossen wurden, betrug im Jahre 2012 7,2 Monate. Die entsprechende durchschnittliche Verfahrensdauer bei den Landgerichten betrug 13,6 Monate. Ob sich an der Verfahrensdauer etwas ändern würde, wenn man die Fristen etwas großzügiger setzen würde, ist zu bezweifeln.
Im Folgenden wird skizziert, welchen Druck die Fristen auf den vor dem Landgericht Beklagten zu Beginn des Prozesses ausüben und warum es für den Beklagten ratsam ist, schnellstens einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auch nur auf den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet. Diese Ausführungen ersetzen keinesfalls die anwaltliche Beratung.
Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens
Nach Klageeingang entscheidet das Landgericht, welche Verfahrensweise es wählen will (§ 272 Abs. 2 ZPO). Zur Verfügung stehen ihm der frühe erste Termin (§ 275 ZPO) und das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO). Dazu muss man wissen, dass Kern des Zivilprozesses ein „umfassend vorbereiteter Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin)“ ist, in dem der Rechtsstreit in der Regel erledigt werden soll (§ 272 Abs. 1 ZPO). Die vom Gericht anzuordnenden Verfahrensweisen unterscheiden sich in der Art der Vorbereitung dieses Haupttermins. Die Idee des frühen ersten Termins ist es, im mündlichen Dialog mit den Parteien die Aufarbeitung des Streitstoffes so weit voranzubringen, dass im Haupttermin entschieden werden kann, wenn nicht gar bereits im frühen ersten Termin das Verfahren abgeschlossen werden kann. Dagegen zielt das schriftliche Vorverfahren auf eine umfassende Vorbereitung des Haupttermins durch den Austausch von Schriftsätzen.
Kennzeichnend für das schriftliche Vorverfahren ist die Zweistufigkeit: Zunächst soll der Beklagte binnen einer Notfrist von zwei Wochen eine Verteidigungsanzeige abgeben. Dadurch sollen die Fälle herausgefiltert werden, in denen der Beklagte sich gar nicht ernsthaft gegen die Klage verteidigen will. Im zweiten Schritt soll der Beklagte binnen einer vom Richter bestimmten Frist auf die Klage erwidern.
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Die Not mit der Notfrist für die Verteidigungsanzeige
Dem unbedarften Beklagten ist natürlich nicht klar, was eine Notfrist ist. Irgendjemand gerät in Not – aber bei was und warum? Allerdings dämmert es dem Beklagten: Es könnte sein, dass er es ist, der in Not gerät, wenn er diese Frist nicht einhält. Also wirft der Beklagten einen Blick ins Gesetz, nämlich in die Zivilprozessordnung (ZPO), findet den Begriff „Notfrist“ in vielen Paragraphen, ohne dass nun erläutert werden würde, was eine Notfrist ist, findet aber immerhin folgendes:
„§ 224 Fristkürzung; Fristverlängerung
1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.““
Also denkt der Beklagte: „Aus § 224 Abs. 1 ZPO folgt: Eine Notfrist ist eine Frist, die im Gesetz als solche bezeichnet wird und die nicht durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden kann.“
Also denkt der Beklagte weiter: „Ich denke nicht im Traum daran, mit dem Kläger zu vereinbaren, diese Frist zu verkürzen. Also kann mir die Notfrist egal sein“. Trotzdem ist dem Beklagten diese „Notfrist“ nicht ganz geheuer. Denn immerhin steckt da das Wort „Frist“ drin. Und der Bürger weiß, eine Frist hat etwas damit zu tun, dass nach deren fruchtlosen Ablauf etwas passiert …
Also denkt sich der Beklagte: „Vielleicht kann ich mich mit dem Schuft, der mich da verklagt, wenigstens dahin einigen, dass wir eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren, damit ich länger überlegen kann, ob und welchen Rechtsanwalt ich beauftrage“. Zum Glück geht der Kläger darauf nicht ein. Denn eine solche Vereinbarung wäre unzulässig. Daraus, dass das Gesetz erlaubt, dass durch Vereinbarung der Parteien richterliche und gesetzliche Fristen nicht abgekürzt werden können, folgt im Umkehrschluss, dass durch Vereinbarung der Parteien richterliche und gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können.
Also denkt sich der Beklagte: Wenn die Notfrist nicht durch Vereinbarung der Parteien verlängert werden kann, dann kann ich den Richter bitten, diese Frist zu verlängern. Gesagt getan, der Beklagte greift zum Stift und trägt in wohlgewählten Worten sein Anliegen vor. Der Richter liest es, greift zum Stift und schreibt: „Ich kann die Frist nicht verlängern. Eine Notfrist ist nicht abänderbar. Sie kann weder verlängert noch verkürzt werden. Das folgt auch aus“ – dem oben wiedergegebenen – „§ 224 Abs. 2 ZPO, demzufolge gesetzliche Fristen nur verlängert werden können, wenn das Gesetz das ausdrücklich vorsieht“.
Das Handwerkszeug des Juristen
Jetzt muss der Beklagte Glück haben. Ist noch nicht allzu viel Zeit vergangen und trödeln Richter und Geschäftsstelle nicht, dann erreicht den Beklagten diese Nachricht noch so rechtzeitig, dass er noch schnell einen Rechtsanwalt bestellen kann, der innerhalb der Notfrist die Verteidigungsanzeige stellen kann. Trödelt das Gericht aber oder zögert der Richter sein Schreiben an den Beklagten gar absichtlich hinaus, versäumt der Beklagte die Frist und gerät in Schwierigkeiten und man versteht, warum es „Not-“frist heißt.
Folgen der nicht fristgerechten Verteidigungsanzeige
Was daraus folgt, wenn der Beklagte es versäumt, seinen Verteidigungswillen binnen der Notfrist von zwei Wochen durch seinen Rechtsanwalt anzeigen zu lassen, kann der Beklagte den Hinweisen entnehmen, die er mit der Zustellung der Klage durch das Gericht erhält:
„Wenn Sie nicht innerhalb der Ihnen gesetzten Frist von zwei Wochen durch den zu bestellenden Rechtsanwalt anzeigen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen, kann das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung Versäumnisurteil gegen Sie erlassen; in diesem Fall haben Sie auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann der Kläger gegen Sie die Zwangsvollstreckung ohne vorherige Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 2 ZPO) betreiben.“
Mit anderen Worten: Geht die Verteidigungsanzeige nicht rechtzeitig ein, so riskiert der Beklagte ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung, sofern der Kläger dies beantragt. Damit der Kläger auch nicht vergisst, das zu beantragen, wird der Antrag dem Kläger vom Gericht auch noch formularmäßig „anheim gestellt“.
Was ist ein Versäumnisurteil? Das ist ein Urteil auf der Grundlage des Tatsachenvortrages des Klägers. Dessen Vorbringen gilt als vom Beklagten zugestanden. Das Gericht prüft nur noch, ob sich aus dem Sachverhalt, so wie ihn der Kläger in der Klageschrift darstellt, der von ihm geltend gemachte Anspruch ergibt. Soweit das der Fall ist, verurteilt das Gericht den Beklagten entsprechend dem Klageantrag des Klägers. Ist das nicht der Fall, muss das Gericht einen Termin einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, wenn es nicht die Klage durch nur hinsichtlich einer Nebenforderung abweisen will. Warum das so ist, soll an dieser Stelle nicht erörtert werden. Jedenfalls prüft das Gericht in keinem Fall, ob der Tatsachenvortrag des Klägers auch wahr ist.
Insofern kann ein Beklagter, der sich sagt, das war schon alles so, wie es der Kläger vorträgt, aber deswegen kann er doch von mir nichts verlangen, zunächst die Hände in den Schoss legen und warten, ob das Gericht die Sachlage auch so beurteilt und einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Das ist theoretisch richtig. Allerdings besteht die Gefahr, dass das Gericht die Sachlage anders rechtlich bewertet als der Beklagte. Und schlimmer noch: Es besteht die Gefahr, dass das Gericht die rechtliche Prüfung oberflächlicher durchführt. Denn es muss ein Versäumnisurteil nicht begründen. Und wenn man etwas begründen muss, denkt man gewöhnlich genauer, als wenn man das nicht tun muss.
Erlässt das Gericht kein Versäumnisurteil, sondern beraumt einen Termin an, kann sich der Beklagte erst einmal freuen, weil ja das Gericht offenbar der Auffassung ist, dass der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt das Klagebegehren nicht trägt. Die Freude kann aber unter Umständen nur von kurzer Dauer sein: In der mündlichen Verhandlung kann der Kläger nämlich seinen Tatsachenvortrag ergänzen und wenn der Beklagte dort nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann er nicht einmal rufen: Das stimmt doch gar nicht! Vielmehr kann das Gericht nunmehr ein Versäumnisurteil erlassen.
Natürlich ist auch nach Erlass eines Versäumnisurteils nicht das Ende aller Tage. Gegen ein Versäumnisurteil kann man einen Einspruch einlegen, der den Rechtsstreit, „in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand“. Aber der Beklagte bleibt auf den Kosten sitzen, die durch das Versäumnis veranlasst wurden. Und der Kläger kann zwischenzeitlich aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung vollstrecken. Um die (weitere) Vollstreckung zu verhindern, kann man mit dem Einspruch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
Der Einstieg in die Juristerei
Abwendung eines Versäumnisurteils
Merkt man als Beklagter, dass man die Notfrist für die Verteidigungsanzeige versäumt hat und will nicht die Gefahr eines Versäumnisurteils laufen, dann gibt es eine Chance: So schnell wie möglich, einen Rechtsanwalt beauftragen. Geht nämlich die Verteidigungsanzeige bei Gericht ein, bevor das von den Richtern unterschriebene Versäumnisurteil der Geschäftsstelle übermittelt ist, kann kein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung mehr ergehen. Merkwürdigerweise enthalten die Hinweise des Gerichts zur Verteidigungsanzeige keinen Hinweis auf diese Möglichkeit.
Im Übrigen kann man einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Auch darauf weisen die Landgerichte nicht formularmäßig hin. Der Erfolg eines solchen Antrages setzt nach § 233 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Hat der Antrag Erfolg, weil der Beklagte z.B. im Krankenhaus lag, darf ein bereits an die Geschäftsstelle übergebenes Versäumnisurteil nicht mehr zugestellt werden. Ist bereits ein Versäumnisurteil ergangen, sind die Rechtsfolgen umstritten. Deshalb sollte man in jedem Falle auch Einspruch einlegen. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, hätte dies dann jedenfalls zur Folge, dass feststünde, dass die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil nicht vorlagen.
Kein Geld für einen Rechtsanwalt
Hat der Beklagte kein Geld für einen Rechtsanwalt, dann kann er Prozesskostenhilfe beantragen. Der von einem Rechtsanwalt eingereichte Prozesskostenhilfeantrag genügt als Anzeige der Verteidigungsbereitschaft. Hat der Beklagte selbst einen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und wegen Mittellosigkeit noch keinen Rechtsanwalt beauftragt, so darf das Gericht solange kein Versäumnisurteil erlassen, wie es noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat. Zusätzlich muss es dem Beklagten auch noch Gelegenheit geben auf die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu reagieren, also insbesondere einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Clevere Wahl des Zeitpunktes der Klageerhebung: Kurz vor den Feiertagen oder Ferien
Die Notfrist für die Verteidigungsanzeige widerspricht der Idee der Waffengleichheit der Parteien: Der Kläger hat unendlich viel Zeit, darüber nachzusinnen, ob er Klage erhebt oder nicht, und bestimmt auch darüber, zu welchem Zeitpunkt er die Klage erhebt. Da bietet es sich für gewiefte Kläger an, die Klage am besten zu einem Zeitpunkt zu erheben, zu dem es für den Beklagten besonderes schwierig ist, sich über die Angelegenheit den Kopf zu zerbrechen und einen Rechtsanwalt zu finden, der fristgerecht die Vereidigungsbereitschaft anzeigen kann. Optimal ist die Erhebung der Klage in geringem Abstand zu den Weihnachtsfeiertagen. Die Wahl des optimalen Zeitpunktes des Klageeingangs bei Gericht ist sehr schwierig. Dabei ist zu kalkulieren: Erreicht die Klage das Gericht zu spät, kann es passieren, dass das Gericht die Klage erst nach den Feiertagen zustellt. Dann kann sich der Kläger nicht darüber diebisch freuen, dass der Beklagte den Heiligabendvormittag damit verbringt, herumzutelefonieren und eine Rechtsanwaltskanzlei zu finden, die nicht über die Feiertage geschlossen hat, anstatt mit seinen Kindern den Christbaum zu schmücken. Erreicht die Klage das Gericht zu früh, dann kann es passieren, dass das Gericht die Klage zeitnah und damit noch lange vor den Feiertagen zustellt.
Klageerwiderungsfrist
Für den Fall der angezeigten Verteidigungsanzeige hat der Beklagte – genauer: sein Rechtsanwalt weitere zwei Wochen Zeit, auf die Klage schriftsätzlich zu erwidern. Die Landgerichte setzen hier regelmäßig eine Frist von zwei Wochen, die mit dem Ablauf der Zwei-Wochenfrist für die Verteidigungsanzeige beginnt. Dabei handelt es sich also um eine richterliche Frist, die anders als die Zwei-Wochen-Notfrist für die Verteidigungsanzeige nicht zwingend, sondern nach § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Mindestfrist gesetzlich festgeschrieben ist.
Das heißt: Die Gerichte könnten z.B. von vorneherein eine Vier-Wochen-frist für die Klageerwiderung einräumen. Dass sie das nicht tun, verwundert. Dreht sich doch ein großer Teil des zwischen den Parteien und dem Gericht geführten Schriftwechsels um die Verlängerung von Schriftsatzfristen und ließe sich vermeiden, würde das Gericht von vorneherein großzügigere Fristen setzen. Geht man nicht davon aus, dass der Richter die Parteien durch unrealistische Fristsetzungen tyrannisieren will, gibt es nur eine vernünftige Erklärung: Die überkommenen Vordrucke sehen keine entsprechende Ausfülloption vor.
Verlängerung der Klageerwiderungsfrist
Die Klageerwiderungsfrist kann nach dem oben zitierten § 224 Abs. 2 ZPO – anders als die Frist für die Verteidigungsanzeige verlängert werden, „wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind“. Ein solcher erheblicher Grund kann in der Erkrankung oder im Urlaub des Beklagten, von dem Informationen benötigt werden, oder seines Rechtsanwaltes liegen, dem Wechsel des Rechtsanwaltes oder und das ist der häufigste Grund – in der Überlastung des Rechtsanwaltes. Die Fristverlängerung beantragt der Rechtsanwalt. Zweckmäßigerweise wird er dem Gericht eine neue Frist vorschlagen, um zu verhindern, dass das Gericht eine Frist setzt, die er auch wieder nicht einhalten kann.
Die Grundlagen des Rechts
Für die Glaubhaftmachung des Grundes für eine Verlängerung lässt die gerichtliche Praxis die anwaltliche Versicherung genügen, bei „routinemäßigen Verlängerungen“ oft die bloße Behauptung. Allerdings sind die örtlichen Gepflogenheiten insofern sehr unterschiedlich und ein Rechtsanwalt, der diese nicht kennt, sollte auf Nummer Sicher gehen..
Die Verlängerung kann auf einen Verlängerungsantrag, der noch innerhalb der zu verlängernden Frist bei Gericht eingegangen ist, auch nachträglich noch gewährt werden. Das ist sogar die Regel, da das Gericht weniger aus Gründen langwieriger richterlicher Überlegungen, mehr aus Gründen langwieriger Geschäftsvorgänge die Entscheidung über den Verlängerungsantrag einige Zeit nach deren Eingang trifft und mitteilt.
Die manchmal noch zu beobachtende Praxis, dass Rechtsanwälte in den Verlängerungsantrag bereits hineinschreiben, sie gingen von stillschweigender Verlängerung aus, ist äußerst riskant. Denn die Wirksamkeit der Fristverlängerung setzt die Mitteilung an den Antragsteller voraus.
Wiederholte Verlängerung der Klageerwiderungsfrist
Gewöhnlich setzten die Gerichte bei wiederholten Verlängerungen strengere Maßstäbe an. Außerdem dürfen die Gerichte nach § 225 Abs. 2 ZPO eine wiederholte Verlängerung nur nach Anhörung des Klägers gewähren, die auch telefonisch erfolgen kann. Allerdings: Setzt sich das Gericht über diese Anhörungspflicht hinweg, ist die Fristverlängerung trotzdem wirksam.
Folgen der Versäumung der Klageerwiderungsfrist
Auf die Folgen der Versäumung der Frist zur Klageerwiderung weisen die Landgerichte gewöhnlich mit deutlichen Worten hin: „Diese Klageerwiderung … muss alles enthalten, was Sie zu Ihrer Verteidigung vorbringen können. Wenn Sie die Frist zur Klageerwiderung versäumen und keinen wichtigen Grund zur Entschuldigung dafür vorbringen, ist Ihnen im Allgemeinen jede weitere Verteidigung gegen die Klage abgeschnitten. Sie laufen damit Gefahr, wegen dieser Fristversäumnis den Prozess zu verlieren.“
Angesichts dieser drastischen Folgen der Fristversäumnis stellt sich die Frage, warum die Frist nicht als „Höchste Not“-Frist bezeichnet wird. Denn aus der Versäumung der Notfrist der Verteidigungsanzeige kann man immerhin noch einigermaßen ungeschoren herauskommen …
Präklusion
Die Rede ist bei der Versäumung der Klageerwiderungsfrist von Präklusion. Damit ist gemeint, dass verspäteter Vortrag unberücksichtigt bleiben kann.
Die zentrale Präklusionsvorschrift ist § 296 Abs. 1 ZPO. Sie lautet:
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„Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (… § 276 Abs. 1 Satz 2 …) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.“
Wird ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach dieser Vorschrift nicht zugelassen, ist es also präkludiert, dann wird es behandelt, als ob es nie vorgetragen worden wäre.
Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Tatsachenbehauptungen oder das Bestreiten von Tatsachen, das Benennen von Beweismitteln und das Erheben von Beweiseinreden. Nicht ausgeschlossen wird unstreitiger Tatsachenvortrag, da dieser nicht beweisbedürftig ist. Die Präklusionsvorschrift will nicht verhindern, dass eine Entscheidung auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen ergeht. Nicht ausgeschlossen werden auch Rechtsausführungen. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichts, das auf den Sachverhalt anzuwendende Recht zu ermitteln. Das Gericht kennt das Gesetz. Die Rechtsausführungen der Parteien sind lediglich gut gemeinte Ratschläge an das Gericht … . Im Einzelnen ist die Beurteilung, was der Präklusion unterfällt, oft sehr schwierig und eher eine Angelegenheit für Profis.
Verzögerung des Rechtsstreits
Voraussetzung dafür, ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht zuzulassen, weil es verspätet vorgetragen worden ist, ist, dass die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Wann aber kann man von einer Verzögerung reden?
Man könnte die voraussichtliche Verfahrensdauer, die sich ergibt, wenn man das verspätete Vorbringen zulässt, vergleichen mit der Verfahrensdauer, die sich ergäbe, wenn das verspätete Vorbringen rechtzeitig vorgebracht hätte. Das ist Inhalt der sogenannten relativen Theorie. Diese ist aber unpraktikabel, weil die Prognosen der Verfahrensdauer wegen der Vielzahl der der Einflussfaktoren mit erheblichen Unsicherheiten behaftet wären. Überspitzt mag man sagen, dass eine Prognose der Prozessdauer manchmal schwieriger sein könnte, als die Sache zu entscheiden.
Durchgesetzt hat sich in der Praxis deshalb die sogenannte absolute Theorie. Danach ist zu berechnen, wie lange der Rechtsstreit dauern würde, würde man das verspätete Vorbringen zulassen, und wie lange der Rechtsstreit dauern würde, würde man das verspätete Vorbringen nicht zulassen. Danach ist immer dann eine Verzögerung anzunehmen, wenn die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens dazu führen würde, dass es eines weiteren Termins bedarf.
Allerdings schafft sich die relative Theorie über eine andere Anforderung Geltung: Die Verspätung muss nämlich ursächlich für die Verzögerung des Rechtsstreits sein. Ist nämlich offenkundig, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre, darf das Vorbringen nicht zurückgewiesen werden.
Zu beurteilen, ob eine Verzögerung im vorstehenden Sinne vorliegt, sollte man dem Profi überlassen. Die Tücke liegt im Detail.
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Entschuldigung der Verspätung
Weitere Voraussetzung der Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln als verspätet, ist, dass die Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat. Man sollte aber nicht denken, dass es so leicht ist, sich darauf zu berufen, wenn man die Klagebegründungsfrist versäumt hat. An die Entschuldigung legen die Gerichte strenge Maßstäbe an. Partei und Rechtsanwalt müssen sehr sorgfältig handeln. Schon leichte Fahrlässigkeit schließt eine Entschuldigung aus. Typischerweise kann nur Krankheit entschuldigen. Ein Rechtsanwalt muss dartun, dass er die einem ordentlichen Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten beachtet hat.
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Die Klageerwiderungsfrist versäumt, kein Entschuldigungsgrund und der Rechtsstreit würde sich nach Auffassung des Gerichts verzögern. Pflichtgemäß hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es die Zurückweisung des Vorbringens beabsichtigt. Ende der Fahnenstange?
Nun, es gibt noch Auswege, mehr oder minder risikobehaftet und nicht ganz umsonst.
Die Flucht in die Säumnis
In der Praxis wird häufig die sogenannte Flucht in die Säumnis angetreten. Der Rechtsanwalt des Beklagten erscheint nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung oder er verhandelt dort nicht. Dann erlässt das Gericht gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil (§§ 330 f. ZPO). Dagegen legt der Beklagte gemäß § 338 ZPO Einspruch ein. Ein zulässiger Einspruch führt nach § 341a ZPO dazu, dass das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen muss und der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Damit bleiben zwar alle verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel verspätet. Aber das Gericht muss bei der Vorbereitung des Einspruchstermins alles Zumutbare zu tun, um die Folgen der Fristversäumung auszugleichen. Das eröffnet die Chance, dass im Einspruchstermin die verspäteten Angriffs- und Verteidigungsmittel z.B. durch Laden entsprechender Zeugen, berücksichtigt werden können, so dass die Erledigung des Rechtsstreits nunmehr nicht verzögert wird.
Die Flucht in die Säumnis kann allerdings nur in den Grenzen der Pflicht des Gerichts, den auf den Einspruch anzuberaumenden Termin vorzubereiten, zum Ziel führen. Das Gericht muss insbesondere den Termin nicht so lange hinauszuschieben, dass alle Beweise erhoben werden können, die aufgrund des verspäteten Vorbringens notwendig werden. Die Flucht in die Säumnis geht also ins Leere, wenn umfangreiche Beweisaufnahmen Folge des verspäteten Vortrags sind. Bietet der Beklagte etwa ein Sachverständigengutachten zum Beweis an, dürfte wegen des durch ein solches Gutachten verursachten Zeitaufwandes die Flucht in die Säumnis vergebens gewesen sein.
Im Übrigen wird ein durch einen gewieften Rechtsanwalt vertretener Kläger die Zulassung verspäteten Vorbringens verhindern, indem er (Gegen-)Beweis in größerem Umfang antritt.
Flucht in die Widerklage
Um nach verspäteter Klageerwiderung der drohenden Präklusion zu entgehen, kann der Beklagte auch die Flucht in die Widerklage antreten. Da eine Widerklage, die im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben wird, dazu führt, dass ein Teil des Prozesses in das Stadium der Tatsachenermittlung zurückversetzt wird, wird regelmäßig mindestens ein neuer Termin notwendig und bis zur Entscheidungsreife der Widerklage kann das verspätete Vorbringen nicht zurückgewiesen werden.
Flucht in die Berufung
Früher gab es auch noch die Flucht in die Berufung. In der Berufungsinstanz bleiben nämlich nach § 531 Abs. 1 ZPO „Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, … ausgeschlossen“. Das heißt im Umkehrschluss, dass Vorbringen, das der Beklagte entweder, weil es von der Zurückweisung bedroht war, gar nicht erst in den Prozess eingeführt oder im Prozess wieder fallengelassen hat, nicht nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Früher hatte das zur Folge, dass der Beklagte, wenn er sich in erster Instanz verurteilen ließ und dann in Berufung ging, mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen war, weil es als neues Vorbringen zu werten war. Seit 2002 schließt jedoch § 531 Abs. 2 ZPO neues Vorbringen in der Berufungsinstanz weitgehend aus, so dass die Flucht in die Berufung ein untauglicher Fluchtversuch geworden ist.
Vor den Amtsgerichten
Und wie sieht das alles vor den Amtsgerichten aus? Im Grunde ebenso. Nur gibt es dort grundsätzlich keinen Zwang, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Für Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR kann das Amtsgericht im Übrigen das Verfahren nach mündlichem Ermessen bestimmen (§ 495a ZPO).
24. April 2014
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