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Guter Rechtsanwalt – Schlechter Rechtsanwalt

Inhalt

Sie möchten wissen, wie man beurteilt, ob ein Rechtsanwalt ein guter Rechtsanwalt ist? Wie man die Qualität eines Rechtsanwaltes auch als juristischer Laie einschätzen kann? Dann sind Sie hier richtig. Suchen Sie gerade einen guten Rechtsanwalt? Dann wird Ihnen hier zwar kein bestimmter Rechtsanwalt empfohlen. Aber Sie finden ein paar Hinweise, wie Sie einen guten Rechtsanwalt erkennen können, wenn Sie einen treffen. Sind Sie nämlich nicht gerade langjähriger Justizprofi, stehen die Chancen gut, dass Sie einen schlechten Rechtsanwalt für einen guten halten und auf einen Schaumschläger hereinfallen. Oder umgekehrt. Zur Suche nach einem guten Rechtsanwalt empfehle ich Ihnen, Wie finde ich einen guten Rechtsanwalt? zu lesen.

Das Bild, das sich viele Menschen von einem guten Anwalt machen, beruht auf Film und Fernsehen – vornehmlich auf Filmen über die amerikanische Strafjustiz. Da wird der rhetorisch versierte Anwalt propagiert, der eine Jury engagiert und mit cleveren Tricks von der Unschuld seines Klienten überzeugt. Auch haut der Anwalt gerne mal auf den Tisch. Wie aber sieht die deutsche Rechtswirklichkeit außerhalb des Fernsehers aus?

Ein guter Rechtsanwalt ist der, der gut für seinen Mandanten ist

Wenn Sie einen Rechtsanwalt als „guten Rechtsanwalt“ bezeichnen, bewerten Sie die Handlungen oder Eigenschaften des Anwaltes positiv. Wobei Eigenschaften bei genauerer Betrachtung eine Zusammenfassung von Beobachtungen von Handlungen sind. Wenn Sie etwa davon reden, ein Rechtsanwalt sei durchsetzungsstark, dann haben Sie zum Beispiel beobachtet, dass der Rechtsanwalt sich in einer Reihe von Verhandlungen durchgesetzt hat, und sie prognostizieren, dass er sich auch in Zukunft wieder durchsetzen wird.

Wenn „gut“ also das Ergebnis einer Bewertung ist, dann brauchen Sie eine Reihe von Bewertungskriterien, anhand derer Sie die Handlungen eines Rechtsanwaltes bewerten können. Ich darf Sie an dieser Stelle erst mal enttäuschen: Ich wünschte, ich könnte Ihnen eine Liste mit Kriterien für die Güte eines Rechtsanwaltes an die Hand geben, die Sie nur abzuhaken brauchten und am Ende käme eine Gesamtpunktzahl heraus, anhand derer Sie zuordnen können: Der Rechtsanwalt ist sehr gut – gut –mittelmäßig – mäßig – schlecht – sehr schlecht. Aber so einfach ist das nicht.

Lassen Sie mich das an einem Beispiel erklären: Ich will von Ihnen wissen, ob ein bestimmter Baumfäller ein guter Baumfäller ist. Sie hatten diesen Baumfäller engagiert und Sie wollen mir nun eine Auskunft darüber geben, ob dieser Baumfäller ein guter Baumfäller ist. Dann gehen Sie von der Aufgabe aus, die Sie ihm gestellt haben: Der Baumfäller hat den Apfelbaum in Ihrem Garten umgelegt, die Wurzel aus dem Boden entfernt, das Holz restlos abtransportiert und dabei nichts kaputt gemacht. Er hat seine Aufgabe zu Ihrer vollsten Zufriedenheit erledigt. Sie werden mir sagen: „Das ist ein guter Baumfäller.“ Nun engagiere ich den Baumfäller auf Ihre Empfehlung hin und es läuft alles schief: Der Baumfäller hat meine Eiche zwar umgelegt, aber er hat den Schnitt falsch angesetzt und die Eiche ist auf das Nachbarhaus gefallen. Ich komme natürlich zu Ihnen und beschwere mich, was Sie mir da für einen schlechten Baumfäller empfohlen haben. Dann stellen wir fest, dass die Aufgaben, die dem Baumfäller gestellt waren, doch recht unterschiedlich waren: Ihr Apfelbaum war drei Meter hoch, stand mitten im Garten auf einer Wiese – man konnte also nicht viel falsch machen. Die Eiche dagegen, die er bei mir zu fällen hatte, war zwanzig Meter hoch und stand zwischen mehreren Häusern – der kleinste Fehler konnte also zu katastrophalen Folgen führen. Wir stellen also fest: Dieser Baumfäller ist für einfache Baumfällungen gut, für schwierige schlecht. Und wenn wir dann davon ausgehen, dass das Aufgabenspektrum eines Baumfällers nur einfache und schwierige Fällungen erfasst, dann ist ein Baumfäller, der auch schwierige Fällungen beherrscht, ein guter Baumfäller. Ein Baumfäller, der auch einfache Fällungen nicht fehlerfrei hinbekommt, ist ein schlechter Baumfäller. Also ist ein Baumfäller, der einfache, aber nicht schwierige Fällungen fehlerfrei ausführt, ein mittelmäßiger Baumfäller. Und wir stellen fest, dass ein mittelmäßiger Baumfäller dadurch zum schlechten wird, dass er schwierige Baumfällungen durchführt, weil er diese nicht kann.

Bei Rechtsanwälten liegt das ähnlich, aber mit einem entscheidenden Unterschied: Während es Baumfäller gibt, die jeden Baum sachgerecht umlegen können, gibt es kein Universalgenie unter den Rechtsanwälten, das alle Rechtsangelegenheiten optimal bearbeiten kann. Es mag zwar das Gegenteil geben: Rechtsanwälte, die für keine Rechtsangelegenheit geeignet sind. Dabei handelt es sich allerdings um tragische Einzelschicksale und früher oder später wird ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen.

Wenn Sie mir jetzt erst mal darin zustimmen, dass es kein anwaltliches Universalgenie geben kann – ich werde das später noch begründen -, dann werden Sie mir auch darin zustimmen, dass ein Rechtsanwalt dann ein guter Rechtsanwalt ist, wenn er die Fähigkeiten und Kenntnisse mitbringt und anwendet, die es braucht, um die Rechtsangelegenheit, die er zu regeln helfen soll, sachgerecht zu bearbeiten. Und Sie werden für einen guten Rechtsanwalt auch fordern, dass er die Bearbeitung eines Mandats ablehnt, wenn ihn dieses Mandat überfordert.

Halten wir also fest: Ein guter Rechtsanwalt ist der, der die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten ablehnt, für die er nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, und der die Rechtsangelegenheiten, für die er befähigt ist, mit dem gebotenen Einsatz seiner Kenntnisse und Fähigkeiten bearbeitet.

Nun werden Sie stöhnen: Was hilft mir das? Gemach, gemach! Manche komplexe Dinge werden einfach, wenn man sie auf einem einfachen, aber soliden Fundament aufbaut …

Berufsrechtliche Anforderungen an die Qualität rechtsanwaltlicher Arbeit

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) definiert als Kernqualitäten der Rechtsanwaltschaft: „Unabhängig, verschwiegen, kompetent und loyal“. Damit dürfte in der Tat das Feld der Kriterien abgedeckt sein, anhand derer man beurteilen kann, ob ein Rechtsanwalt ein guter Rechtsanwalt ist. Das wichtigste Qualitätskriterium ist die Kompetenz eines Rechtsanwaltes. Die übrigen Kriterien betreffen spezielle aber auch übergreifende Aspekte anwaltlicher Tätigkeit.

Kompetenz

Damit ein Rechtsanwalt ein guter Rechtsanwalt ist, muss er kompetent sein. Woran aber können Sie Kompetenz erkennen? Was bedeutet es überhaupt, wenn man sagt, ein Rechtsanwalt sei kompetent?

Der kompetente Rechtsanwalt ist einer, der gut sein kann – Relativer Kompetenzbegriff

Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass die Begriffe guter Rechtsanwalt und kompetenter Rechtsanwalt fast identisch sind: Wir haben gesehen, dass ein Rechtsanwalt dann ein guter ist, wenn er die Fähigkeiten und Kenntnisse mitbringt und anwendet, die es braucht, um die Rechtsangelegenheit, die er zu regeln helfen soll, sachgerecht zu bearbeiten. Und ein guter Rechtsanwalt lehnt die Bearbeitung eines Mandats ab, wenn ihn dieses überfordert.

Um zu verstehen, was ein kompetenter Rechtsanwalt ist, lohnt es, sich zu fragen, wann ein kompetenter Rechtsanwalt ein schlechter sein kann. Das ist dann der Fall, wenn er die Fähigkeiten und Kenntnisse, die er hat und mit denen er die ihm aufgetragene Angelegenheit sachgerecht bearbeiten kann, nicht im Interesse seines Mandanten anwendet. Das kann z.B. der Fall sein, weil er keine Lust oder keine Zeit hat. Und das ist dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt weiß, dass ihn die Bearbeitung des Mandats überfordern wird und er dieses trotzdem annimmt.

Ein Rechtsanwalt ist also dann kompetent, wenn er genau die Kenntnisse und Fähigkeiten hat, um die Angelegenheit, die ihm aufgetragen wurde, einer sachgerechten Lösung zuführen zu können. Die Angelegenheit sollte natürlich einen juristischen Bezug haben. Wenn Sie jemanden brauchen, der Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter das Schwimmen beibringen soll, dann gehen Sie nicht zum Rechtsanwalt.

Die Definition von Kompetenz ist damit relativ. Ein Rechtsanwalt ist dann „kompetent“, wenn er geeignet ist, die ihm aufgetragene Angelegenheit im Interesse seines Mandanten sachgerecht zu regeln. Wenn er dann seine Fähigkeiten und Kenntnisse sachgerecht einsetzt, dann ist der Rechtsanwalt „gut“.

Für die sachgerechte Bearbeitung erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten

Nach § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Rechtsanwalt „der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. Was braucht ein Rechtsanwalt, um diese Aufgabe erfüllen zu können, um Rechtsangelegenheiten sachgerecht erledigen zu können? Drei Dinge braucht er: Juristische Kenntnisse, juristische Paxisfähigkeiten und soziales, gesellschaftliches und wirtschaftliches Verständnis.

Juristische Kenntnisse

Wenn eine Angelegenheit einen juristischen Bezug hat, dann braucht man zur sachgerechten Bearbeitung juristische Kenntnisse. Juristische Kenntnisse sind die Kenntnisse, die man benötigt, um Rechtssätze auf Lebenssachverhalte anzuwenden. Man muss wissen, wie man die einschlägigen Rechtssätze findet, wie sie zusammenhängen und wie sie zu verstehen sind. Und dann sollte man natürlich auch wissen, wie man einschlägige Rechtsprechung und Literatur findet. Mehr nicht. Aber das genügt auch. Denn unser heutiges Rechtssystem ist derart komplex, dass es eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums bedarf, um juristische Kenntnisse zu vermitteln.

Juristische Praxisfähigkeiten

Juristische Praxisfähigkeiten sind Kenntnisse der gelebten Rechtspraxis, Verhandlungsgeschick, Einfühlungsvermögen und ähnliches. Juristische Angelegenheiten erfordern regelmäßig nicht nur juristische Kenntnisse, sondern auch juristische Praxisfähigkeiten. Es nutzt Ihnen nicht viel, wenn Ihr Rechtsanwalt zwar feststellen kann, wer Recht hat, aber nicht weiß, wie Sie Ihr Recht auch durchsetzen können. Es nutzt Ihnen auch nicht viel, wenn Ihnen Ihr Rechtsanwalt sagen kann, was ein Erbvertrag ist, aber er nicht weiß, wie er einen solchen formulieren soll. Erste juristische Praxisfähigkeiten erwirbt der werdende Rechtsanwalt im sogenannten Vorbereitungsdienst, dem Rechtsreferendariat, in dem er verschiedene Ausbildungsstationen, insbesondere bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälten und Verwaltungen durchläuft. Alles andere lehrt die Erfahrung.

Soziales, gesellschaftliches und wirtschaftliches Verständnis

Dass ein Rechtsanwalt über soziales, gesellschaftliches und wirtschaftliches Verständnis verfügen sollte, mag auf den ersten Blick verwundern. Aber Recht soll die Lebenswirklichkeit verändern. Deswegen ist es sehr hilfreich, wenn der Rechtsanwalt versteht, wie die Vorschriften, die er anwendet, sich sozial, gesellschaftlich und wirtschaftlich auswirken. Das kann unter Umständen entscheidend für die Auslegung der Vorschriften sein.

Der optimale Mix

Welche Fähigkeiten und Kenntnisse in welchem Maß erforderlich sind, hängt von der jeweiligen konkreten Rechtsangelegenheit ab. Jede Rechtsangelegenheit ist anders. Die eine Rechtsangelegenheit kann mit juristischem Basiswissen und Praxisfähigkeiten auf dem Niveau angemessen bearbeitet werden kann, wie sie im Rechtsreferendariat erworben werden. Die andere erfordert Fachkenntnisse im Arbeitsrecht, wiederum eine andere vertiefte Kenntnisse im Ausländerrecht in Verbindung mit einiger Erfahrung in der Prozessführung vor den Verwaltungsgerichten. Vielleicht bedarf es aber auch eines ausgesprochenen Spezialwissens für ein bestimmtes Rechtsgebiet. Manchmal bedarf es sogar eines Teams von Spezialisten für verschiedene Rechtsgebiete, die zusammenarbeiten müssen. Die eine Rechtsangelegenheit erfordert Einfühlungsvermögen in zwischenmenschliche Beziehungen, die andere knallharte Verhandlungstechnik. Für die eine Angelegenheit bedarf es eines ausgebufften Prozessfuchses, für die andere eines messerscharfen Analytikers. Der optimale Rechtsanwalt für eine Rechtsangelegenheit hat den optimalen Mix an Fähigkeiten und Kenntnissen für genau diese Rechtsangelegenheit.

Zwei Rechtsanwaltswelten: Prozessanwälte und Kautelaranwälte

Wenn wir uns anschauen, was Rechtsanwälte so machen, dann fällt auf, dass es die verschiedensten Rechtsanwaltswelten gibt:

Da gibt es zum Beispiel die verschiedenen Welten der Prozessanwälte und der Kautelaranwälte. In der ersten Rechtsanwaltswelt führen Rechtsanwälte Prozesse vor den Gerichten. Deshalb bezeichnet § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sie als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Bei einigen Gerichten hat man die Wahl, ob man sich von einem Anwalt vertreten lassen will, z.B. bei den Amtsgerichten oder den Verwaltungsgerichten. Bei anderen Gerichten, z.B. den Landgerichten oder den Oberverwaltungsgerichten muss man sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dort herrscht Rechtsanwaltszwang. Rechtsanwälte, die vor Gericht auftreten, bezeichnet man gern als forensisch tätige Rechtsanwälte oder als Prozessanwälte. Der Begriff „forensisch“ leitet sich vom lateinischen „forum“, dem Marktplatz ab, auf dem im antiken Rom Gerichtsverfahren abgehandelt wurden. Heute wird der Begriff allerdings oft enger, nämlich in Bezug auf Kriminalität verstanden, so dass dann mit „forensisch tätiger Rechtsanwalt“ der Strafverteidiger gemeint ist. Zur Welt des Prozessanwalts gehört aber nicht nur das Führen von Prozessen, sondern auch das, was vor einem Prozess liegt. Normalerweise versucht man streitige Ansprüche ja nicht sofort bei Gericht durchzusetzen, sondern versucht es zunächst einmal ohne Gericht. Insofern ist es Aufgabe der Prozessanwälte auch die außergerichtliche Streitbeilegung.

Die andere Rechtsanwaltswelt ist die der sogenannten Kautelarjurisprudenz, die uns in Film und Fernsehen kaum begegnet, obwohl sie unser alltägliches Leben vielleicht stärker beeinflusst als das Wirken der Gerichte: Rechtsanwälte, die rechtsgestaltend tätig werden. Sie arbeiten abseits des Scheinwerferlichts und entwerfen Verträge, Allgemeine Vertragsbedingungen, Testamente und ähnliches. Manchmal wird diese Tätigkeit als rechtsberatende Tätigkeit eines Anwaltes bezeichnet. Das ist aber irreführend insofern, als der Rechtsanwalt auch im Vorfeld und während eines Prozesses seinen Mandanten rechtlich berät. Deshalb wollen wir Rechtsanwälte, die Vertragsklauseln etc., sogenannte Kautelen entwerfen, Kautelaranwälte nennen.

Natürlich überschneiden sich beide Rechtsanwaltswelten. Viele Rechtsanwälte sind in beiden Welten zu Hause. Große Anwaltskanzleien führen Spezialisten beider Welten zusammen. Aber eines sollte klar sein: Bei einem Kautelaranwalt ist tendenziell ein anderes Spektrum an Fähigkeiten gefragt, als bei einem Prozessanwalt.

Ein Kautelaranwalt sollte Spaß daran haben, Formularbücher und Rechtsprechung zu wälzen, um Textbausteine zu entwerfen, die das Risiko des Mandanten minimieren. Er sollte genau sein und zur Vollständigkeit neigen. Er ist vom Typ her eher der Bedenkenträger. Er kann Texte auch dann noch bearbeiten, wenn andere über deren Lektüre schon längst vor Langeweile gestorben sind. Ein Anwalt, der zu Flüchtigkeiten neigt und auch mal alle fünfe gerade sein lässt, wird nicht lange Freude am Entwerfen von Verträgen, Geschäftsbedingungen etc. haben.

Ein Anwalt der vor Gericht tätig werden soll, sollte dagegen Spaß am Kampf ums Recht haben. Der Kampf ums Recht besteht aus Angriff und Verteidigung. Der Prozessanwalt darf keine Angst davor haben, sich mit anderen Menschen zu streiten. Dazu gehört es, auch mal ein Risiko einzugehen. Ein Anwalt, der vor jedem Satz, den er vor Gericht sagt, erst mal in die Bibliothek geht, um ihn abzusichern, wird nicht lange Freude am Kampf ums Recht haben.

Verschiedene Fachwelten

Rechtsanwälte leben in verschiedenen Fachwelten. Unsere Rechtsordnung ist hoch spezialisiert. Und jeder Rechtsbereich und jedes Rechtsgebiet bringen ein eigenes fachrechtliches Denken hervor. Jeder Rechtsbereich und jedes Rechtsgebiet haben ihre eigenen Verständnishorizonte, ihre eigenen Argumentationsweisen. Es wird rechtsbereichs- und rechtsgebietsspezifisch auf unterschiedliche Art gedacht. Eine rechtsbereichs- oder rechtsgebietsspezifische Denkweise anzunehmen bedarf der Übung und der Praxis.

Die großen Rechtsbereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht haben unterschiedliche Prinzipien und Grundsätze. So ist das bürgerlich-rechtliche Denken in Verträgen, Willenserklärungen und Testierfreiheit anderer Natur als das öffentlich-rechtliche Denken, das in Kategorien des Verwaltungsaktes, der Über- und Unterordnung, der Gebote und Verbote denkt. Davon unterscheidet sich wiederum das strafrechtliche Denken. Manche Rechtsanwälte entlarven sich durch die Art, wie sie argumentieren, als Praktiker eines bestimmten Rechtsgebietes –unglücklicherweise manchmal als Praktiker eines gerade nicht interessierenden Fachgebietes.

Einen gelernten Strafrechtler erkennt man z.B. daran, dass er im Zivilrecht oder im Öffentlichen Recht oft an der falschen Stelle der Meinung ist, man müsse seinem Mandanten etwas nachweisen. Das hat der Strafrechtler natürlich im Blut. Für seine Mandanten vor den Strafgerichten ist es wegen der Unschuldsvermutung immer gut, wenn man ihnen etwas nicht nachweisen kann. Solche Rechtsanwälte übersehen dann manchmal, wenn sie in anderen Rechtsgebieten tätig werden, dass ihre Mandanten, wenn sie etwas haben wollen, die Voraussetzungen dafür darlegen und nachweisen müssen. Das gipfelt dann mitunter darin, dass solche Rechtsanwälte der festen Überzeugung sind, dass man ihrem Mandanten nachweisen müsse, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen – und damit das System auf den Kopf stellen.

Zivilrechtler mit Leib und Seele dagegen fallen z.B. in Verwaltungsgerichtsprozessen oft dadurch auf, dass sie alles Mögliche und Unmögliche behaupten und unter Beweis stellen und praktisch alles bestreiten und wenn es ihre eigene Haarfarbe ist. Das liegt natürlich am zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz, demzufolge die Parteien dem Gericht den Sachverhalt nach bestimmten Regeln vortragen müssen, während im Verwaltungsprozess der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht, demzufolge das Gericht den Sachverhalt selbst – von Amts wegen – ermittelt. Umgekehrt fallen die passionierten Verwaltungsrechtler im Zivilprozess dadurch auf, dass sie immer denken: „Ich brauche das nicht zu bestreiten. Auf so eine offensichtliche Lüge fällt das Gericht nicht rein.“ Und dann wundern sich die Verwaltungsrechtler, dass der Zivilrichter dann doch darauf reinfällt – und das auch noch zivilprozessordnungsgemäß.

Selbst in nahe verwandten Rechtsgebieten innerhalb eines Rechtsbereiches gibt es ganz unterschiedliche Denkweisen. So ist das ausländerrechtliche Denken anders als das bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Denken und dieses wiederum kaum vergleichbar mit dem beamtenrechtlichen Denken, obwohl alle zum öffentlichen Recht gehören. Sie alle haben unterschiedliche typische Argumentationsfiguren und -muster, die den jeweiligen Eigenarten des Rechtsgebietes entsprechen. Die Spezialisten des Faches erkennen sich nicht nur daran, dass sie besonders viele Fachrechtskenntnisse haben, sondern vor allem daran, dass sie diese typischen Argumentationsfiguren und –muster verwenden.

Unmöglichkeit des anwaltlichen Universalgenies – und warum wir es auch gar nicht brauchen

Wenn es in § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) heißt, der Rechtsanwalt sei der berufene unabhängige Berater und Vertreter in a l l e n Rechtsangelegenheiten dann liegt darin eine gewisse Übertreibung. Denn es ist unmöglich, dass es ein anwaltliches Universalgenie gibt, das in a l l e n Rechtsangelegenheiten kompetent beraten und vertreten kann. Es mag zwar sein, dass wir die Leistungsfähigkeit unseres Gehirns nur zu einem Bruchteil ausnutzen. Aber das menschliche Gehirn hat Kapazitätsgrenzen und menschliches Lernen und Erfahren hat zeitliche Grenzen. Es ist deshalb schlichtweg unmöglich, dass ein einziger Mensch alle möglichen juristischen Kenntnisse, alle möglichen juristischen Praxisfähigkeiten und soziales, gesellschaftliches und wirtschaftliches Verständnis in größtmöglicher Breite und Qualität vorhält. Vielleicht mag das in früheren Zeiten noch anders gewesen sein, als die Rechtsordnung noch überschaubar war. Heutzutage ist die Rechtsordnung so breit, so ausdifferenziert und so komplex, dass niemand sie in Gänze überschauen kann. Und es liegt auf der Hand, dass jemand, der viele Praxisfähigkeiten z.B. in der Strafverteidigung erworben hat, weder Zeit noch Kraft hatte, sich entsprechende Praxisfähigkeiten auch z.B. im Aushandeln von Verträgen für grenzüberschreitende Unternehmensfusionen anzueignen. Auch der beste Jurist kann sich Spezialkenntnisse und fremdes Fachdenken nicht von ex auf hopp aneignen. Qualität und Tiefe sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verständnisses hängen von der Sozialisation und Lebenswelt des Rechtsanwaltes ab.

Es gibt also nicht die anwaltliche Allzweckwaffe. Und das ist auch nicht schlimm. Solange es genügend Anwälte gibt, die über ein breites Wissen und breite Praxisfähigkeiten verfügen und die sich auch nicht scheuen, Bescheid zu sagen, wenn ihnen für eine bestimmte Rechtsangelegenheit die Kompetenz fehlt. Für einen Großteil der Fälle genügt es, wenn der Rechtsanwalt ein gesundes Basiswissen und eine gute Arbeitsmethodik hat und er sich in ihm unbekannte Rechtsprobleme gut einarbeiten kann. Es wäre, wenn wir mal im Bild des Rechtsanwaltes als Waffe bleiben, übertrieben, eine juristische Kanone für eine einfache Rechtsangelegenheit zu engagieren. Für einen tropfenden Wasserhahn würden Sie auch nur einen Klempner engagieren – nicht einen Professor für Trinkwassertechnik.

Woran können Sie erkennen, ob ein Rechtsanwalt kompetent ist?

Nach dem oben dargestellten relativen Kompetenzbegriff ist ein Rechtsanwalt kompetent, wenn er genau die juristischen Kenntnisse und Praxisfähigkeiten hat, die es braucht, um die ihm aufgetragene Rechtsangelegenheit sachgerecht regeln zu können. Oh, höre ich Sie jetzt stöhnen: Woher soll ich denn wissen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Fall braucht? Und woher soll ich denn wissen, ob der Anwalt diese Kenntnisse und Fähigkeiten hat? Ja, das ist in der Tat die Frage. Ich kann Ihnen ja kaum raten, mal ein paar Semester Jura zu studieren …

Wie können Sie feststellen, welche juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten die Angelegenheit braucht?

Wenn Sie oft mit juristisch geprägten Sachverhalten zu tun haben, dann wird es Ihnen relativ leicht fallen, einzuschätzen, welche juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine Rechtsangelegenheit braucht. Aber auch wenn Sie weniger Erfahrung haben, können Sie sicherlich ein paar hilfreiche Überlegungen anstellen: Ist die Angelegenheit so kompliziert, dass Sie nicht einmal den Sachverhalt wirklich verstehen? Oder handelt es sich um eine Angelegenheit, die Sie ganz einfach schildern können? Handelt es sich um eine Angelegenheit, die so oder ähnlich täglich unzählige Male vorkommt, also um eine alltägliche Angelegenheit – wie z.B. der Kauf eines mangelhaften Autos? Oder geht es um einen sehr besonderen Sachverhalt? Haben Sie den Eindruck, Sie könnten den Fall aufgrund einer laienhaften rechtlichen Betrachtung selbst lösen? Welchem Rechtsgebiet würden Sie Ihre Angelegenheit zuordnen? Geht es z.B. um Mietrecht oder um Arbeitsrecht? Oder haben Sie den Eindruck, dass die Angelegenheit mehrere Rechtsgebiete berührt? Sie sollten auch einschätzen, welchen wirtschaftlichen oder ideellen Wert die Angelegenheit hat.

Aufgrund solcher Überlegungen können Sie in vielen Fällen relativ gut einschätzen, ob die Angelegenheit einen Spezialisten oder gar ein Team von Spezialisten für ein bestimmtes Rechtsgebiet braucht oder ob ein Allround-Anwalt genügt, ob sie einen brillianten juristischen Praktiker und Denker erfordert oder ob man auch mit einem Rechtsanwalt auskommt, der über eine solide Basis an juristischen Kenntnissen und Praxisfähigkeiten verfügt. Bei alltäglichen Rechtsangelegenheiten ist es sehr wahrscheinlich, dass es eine Menge leicht auffindbarer einschlägiger Rechtsprechung und Literatur gibt, an der sich auch ein nur wenig mit dem Rechtsgebiet vertrauter oder wenig begabter Rechtsanwalt orientieren kann. Wenn Sie einen Rechtsanwalt für eine einfache Scheidung suchen, dann brauchen Sie keinen Rechtsanwalt, der über die komplexesten Probleme des internationalen Privatrechts Vorträge hält. Dann brauchen Sie nur einen Rechtsanwalt, der sich im Nullachtfünfzehn-Scheidungen-Geschäft auskennt. Wenn Sie dagegen die Fusion zweier Chemiegiganten organisieren, dann werden Sie gar keinen Wert auf einen Rechtsanwalt legen, der auch Ihre Nullachtfünfzehn-Scheidung gut organisieren kann. Vielmehr dürfte es Ihren Zweifel wecken, ob der brilliante Wirtschaftsjurist, der Sie bei der Fusion berät, wirklich so brilliant ist, wenn er seine Fähigkeiten für Nullachtfünfzehn-Scheidungen einsetzt.

Woran können Sie erkennen, ob ein Rechtsanwalt die nötigen juristischen Kenntnisse und Praxisfähigkeiten besitzt?

Hinterher ist man manchmal schlauer

Ob ein Rechtsanwalt die juristischen Kenntnisse und Praxisfähigkeiten hat, die er zur sachgerechten Bearbeitung einer Angelegenheit benötigt, ob er insofern kompetent ist, kann man, wenn man über den Rechtsanwalt vorher nichts weiß, erst sagen, wenn die Angelegenheit durchgestanden ist. Und selbst dann ist es nicht einfach, die juristischen Kenntnisse und Praxisfähigkeiten des Rechtsanwaltes richtig einzuschätzen. Wenn die Angelegenheit für Sie einen positiven Verlauf genommen hat, muss das nicht notwendig auf die juristischen Kenntnisse und Praxisfähigkeiten Ihres Rechtsanwaltes zurückzuführen sein. Es kann sein, dass der Rechtsanwalt zufällig das Richtige getan hat. Es kann sein, dass der Rechtsanwalt das Falsche getan hat und die Angelegenheit trotzdem gut für Sie gelaufen ist. Umgekehrt bedeutet auch die bloße Tatsache, dass die Angelegenheit nicht den von Ihnen gewünschten Verlauf genommen hat, nicht, dass Ihrem Rechtsanwalt die nötigen juristischen Kenntnisse und Praxisfähigkeiten fehlten. Denn es kann natürlich auch so gewesen sein, dass der Rechtsanwalt das Richtige getan hat, aus Gründen, die nicht in der Macht des Rechtsanwaltes lagen, das Falsche passierte. Nicht verhehlt werden soll an dieser Stelle, dass man sehr oft auch unterschiedlicher Meinung darüber sein kann, was ein guter Rechtsanwalt richtigerweise in einer bestimmten Angelegenheit getan hätte …

Bestandene Staatsexamina und Examensnote

Dass Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ein Hochschulstudium, ein Rechtsreferendariat und das Bestehen zweier Staatsexamina ist, garantiert ein Mindestmaß an juristischen Kenntnissen und Praxisfähigkeiten, nämlich ausreichende juristische Kenntnisse und allgemeine Praxisfähigkeiten. Das Hochschulstudium vermittelt die Grundstrukturen des in Deutschland anzuwendenden Rechts und die Fähigkeit, Rechtssätze zu verstehen und auf Lebenssachverhalte anzuwenden. Das Rechtsreferendariat vermittelt erste Praxiserfahrungen und Praxisfähigkeiten. Der Jura-Student und der Rechtsreferendar lernen fragmentarisch. Sie lernen zentrale Rechtsgebiete kennen und üben Rechtsanwendungstechnik und Rechtspraxis exemplarisch in wichtigen Teilgebieten des Rechts. Die dabei gewonnenen methodischen Fähigkeiten sollen sie befähigen, sich auch in andere Rechtsmaterien einzuarbeiten. Das heutige Rechtssystem ist dermaßen umfangreich und ausdifferenziert, dass kein Studium der Welt einen vertieften Einblick in alle Rechtsgebiete und kein Rechtsreferendariat breit gefächerte praktische Erfahrungen vermitteln kann.

Die Spannbreite der zwischen ausreichenden und sehr guten Examina liegenden Leistungen ist enorm. Und bei genauerer Betrachtung beweisen bestandene Staatsexamina nur, dass der Kandidat die Fähigkeit hatte, diese Prüfungen zu bestehen.

Allerdings: Studium und Rechtsreferendariat sind kein Zuckerschlecken. Die Prüfungen sind so, dass ein gutes Examen nicht machen kann, wer nicht ausgezeichnete juristische Kenntnisse in den Prüfungsgebieten und respektable Praxisfähigkeiten hat. Ob er damit gleich ein guter Anwalt ist, ist damit nicht gesagt. Dazu bedarf es auch noch weiterer Fähigkeiten, die man in Studium und Referendariat nicht lernt. Umgekehrt gilt: Wer ein schlechtes Examen macht, dem muss es nicht an guten juristischen Kenntnissen fehlen. Auch ausgezeichneten Juristen kann es an der Fähigkeit fehlen, ein gutes Examen zu machen. Z.B., weil sie mit Prüfungssituationen nicht umgehen können.

Übrigens ist für Juristen schon ein „vollbefriedigend“ eine sehr gute Note. Sie werden zwar kaum jemals etwas über die Examensnoten eines Rechtsanwaltes in Erfahrung bringen, weil Juristen nicht mit diesen hausieren gehen. Wenn Sie allerdings zufällig mit einem Rechtsanwalt befreundet sind, können Sie ja vielleicht seine Examensnoten in Erfahrung bringen und dann die im vorigen Absatz getätigten Erwägungen anstellen.

Beruflicher Werdegang

Informationen, die Ihnen helfen können, sich ein Bild über die Qualität eines Rechtsanwaltes zu machen, können Sie dem beruflichen Werdegang, der Vita des Rechtsanwaltes entnehmen. Diesen finden Sie auf der Webseite des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwaltskanzlei. Neben einigen der im Folgenden erläuterten Aspekte kann es, wenn es darum geht festzustellen, ob jemand ein wirklicher Spezialist auf einem bestimmten Gebiet ist, aufschlussreich sein, ob sich das Fachgebiet wie ein roter Faden durch den Lebenslauf zieht. War etwa ein Rechtsanwalt an einem Lehrstuhl für ein bestimmtes Rechtsgebiet als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig, stammt die Promotion aus demselben Rechtsgebiet, hat er zu diesem Rechtsgebiet kontinuierlich veröffentlicht und ist Fachanwalt für dieses Rechtsgebiet, dann können Sie davon ausgehen, dass dieser Rechtsanwalt sein Rechtsgebiet liebt und Sie können gute Leistungen erwarten.

Umgekehrt gilt das allerdings nicht: Brüche in der Entwicklung der fachlichen Spezialisierung sind kein Grund, von minderer beruflicher Qualifikation auf dem Spezialgebiet auszugehen. So wie manch einer seine Liebe für das Leben erst spät findet, entdeckt manch ein Rechtsanwalt auch seine Liebe für ein bestimmtes Spezialgebiet erst spät – vielleicht dafür aber um so intensiver.

Akademiker

War der Rechtsanwalt als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität tätig und bzw. oder hat er promoviert, dann können Sie davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt wissenschaftlich vertieft arbeiten kann. Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem universitären Lehrstuhl wird man gewöhnlich nur dann, wenn man sein Studium mit überdurchschnittlichen Ergebnissen abgeschlossen hat. Und eine Promotion ist auch eine Leistung – wenn nicht gerade ein Plagiatsfall vorliegt.

Natürlich ist die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken alleine keine Erfolgsgarantie bei der Fallbearbeitung, da es dazu ‑ wie dargestellt – ja auch noch anderer Fähigkeiten bedarf. Wer zu wissenschaftlich arbeitet, kann sich in juristischen Glasperlenspielereien verstricken und das Praktische aus dem Auge verlieren.Der Doktor der Rechtswissenschaften garantiert also nicht ohne weiteres einen herausragenden Rechtsanwalt. Ein Rechtsanwalt allerdings, der juristisch auf wissenschaftlichem Niveau arbeiten kann und über gute Praxisfähigkeiten verfügt, hat beste Voraussetzungen als Rechtsanwalt gerade in anspruchsvollen Fällen zu brillieren.

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Dozententätigkeit und Lehraufträge, Repetitoren

Dozententätigkeiten und Lehraufträge eines Rechtsanwaltes können ein Qualitätsausweis sein, müssen es aber nicht. Gleiches gilt, wenn ein Rechtsanwalt als Repetitor tätig ist. In juristischen Repetitorien werden Jurastudenten und Rechtsreferendaren durch Wiederholung des examensrelevanten Stoffs auf die juristischen Staatsexamina vorbereitet.

Die Motivation für einen Rechtsanwalt, solche Tätigkeiten auszuüben können rein finanzieller Natur sein. Manch einer fühlt sich auch zur Ausbildung des juristischen Nachwuchses berufen. Manch einer tut es, um seinen potentiellen Mandantenstamm zu erweitern. Viele tun es auch, weil solche Tätigkeiten dazu herausfordern, sich auf dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zu halten.

Bei guten Dozenten können sie natürlich auf überdurchschnittliche juristische Fähigkeiten schließen. Aber woher wollen Sie wissen, ob jemand ein guter Dozent ist? Selbstverständlich haben viele Institutionen, bei denen Rechtsanwälte als Dozenten tätig werden, Mechanismen, die die Qualität sichern sollen. Diese Mechanismen werden aber bei vielen Institutionen dadurch konterkariert, dass die Dozenten nicht gut bezahlt werden und man deshalb Schwierigkeiten hat, gute Dozenten zu engagieren. Bei Repetitorien kann man sich allerdings relativ sicher sein, dass schlechte Repetitoren schnell vom Markt verschwinden. Unter Studenten und Rechtsreferendaren spricht sich schnell herum, welches Repetitorium zu besuchen sich lohnt und welches nicht.

Berufsanfänger und alte Hasen

Wenn Sie von einem Rechtsanwalt wissen, dass er ein Berufsanfänger ist, dann hat er die für die Angelegenheit erforderlichen juristischen Kenntnisse, wenn er diese bereits in der Ausbildung erworben hat oder wenn er in der Lage ist, sich in angemessener Zeit in die durch die Angelegenheit aufgeworfenen Rechtsfragen einzuarbeiten. Ein guter Teil alltäglicher Fälle lässt sich mit Grundkenntnissen eines bestimmten Rechtsgebietes sachgerecht bearbeiten. Ein ausgebuffter Prozessanwalt wird ein junger Rechtsanwalt mangels Erfahrung kaum sein. Er kann aber fehlende Erfahrung durch besonderes Engagement ausgleichen. Erfordert die Rechtsangelegenheit quasi wissenschaftliche Vertiefung, dann kann es sogar von Vorteil sein, wenn der Rechtsanwalt noch jung ist. Junge Rechtsanwälte haben oft noch Spaß und Energie an intensiven juristischen Recherchen in Literatur und Rechtsprechung. Darauf haben alte Hasen oft keine Lust mehr. Große Anwaltskanzleien kombinieren deshalb oft gezielt alte Hasen und junge Rechtsanwälte für anspruchsvolle Aufgaben.

Erfahrene Rechtsanwälte bringen jedenfalls Erfahrung mit. Sie entwickeln oftmals im Laufe der Jahre ein ausgezeichnetes Judiz, also ein treffendes Bauchgefühl dafür, wie bestimmte Rechtsfragen zu beantworten und bestimmte Rechtsangelegenheiten zu lösen sind, aber auch ein Gespür dafür, wo etwas faul ist. Um auf das gleiche aus dem Bauch heraus gefundene Ergebnis zu kommen, muss der junge Rechtsanwalt erst mal in die Bibliothek gehen und lange lange nachgrübeln. Beim erfahrenen Rechtsanwalt kann dagegen die Gefahr bestehen, dass er über sein Judiz das Nachdenken und Recherchieren vergisst und deshalb z.B. neuere Rechtsprechung übersieht.

In Verhandlungen sind junge Rechtsanwälte tendenziell heißsporniger als ältere Kollegen. Das kann von Vorteil, aber auch von Nachteil sein. Doch dazu ein wenig später.

Fortbildungen

Nach § 43a Abs. 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gehört es zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts, sich fortzubilden. Wie und wann der Rechtsanwalt sich fortbildet, bleibt ihm überlassen. Angesichts der rasanten Fortentwicklungen in vielen Rechtsgebieten versuchen gute Rechtsanwälte, auf dem aktuellen Stand zu bleiben, lesen Fachzeitschriften und besuchen Fortbildungsveranstaltungen. Ob und wie ein Rechtsanwalt sich fortbildet, werden Sie regelmäßig nicht feststellen können. Manche Rechtsanwälte verfügen über Fortbildungszertifkate. Zu deren Aussagekraft siehe weiter unten unter Zertifikate über Fortbildung von Rechtsanwälten. Im Übrigen ist die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt eine Fortbildungsveranstaltung besucht, keine Garantie dafür, dass er dort auch etwas lernt. Defizite können insoweit sowohl auf Seiten des Lehrenden als auch des Lernenden bestehen. Immerhin ist der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung jedoch ein Hinweis auf ein gewisses Interesse am Thema und ein interessierter Rechtsanwalt ist schon mal besser als ein uninteressierter.

Fachanwälte

Wir haben oben schon gesehen, dass die sachgerechte Bearbeitung einer Rechtsangelegenheit oft einer besonderen Kompetenz in einem speziellen Rechtsgebiet bedarf. Bezeichnet sich ein Rechtsanwalt als Fachanwalt kann man im Regelfall auf seinem Fachgebiet schon einiges von ihm erwarten. Der Rechtsanwalt kann sich diese Bezeichnung nämlich nicht etwa selbst verleihen. Vielmehr verleiht der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung. Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) setzt das voraus, dass der Rechtsanwalt „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat“.

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Solche Fachanwaltsbezeichnungen gab es zunächst nur für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. Jetzt gibt es sie auch für Familienrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Internationales Wirtschaftsrecht sowie Agrarrecht.

Was ein Rechtsanwalt dafür tun muss, um die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung zu erhalten, regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Grundsätzlich gilt, dass der Rechtsanwalt mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss. Er muss an einem Fachanwaltslehrgang mit mindestens 120 Stunden teilgenommen und mindestens drei schriftliche Leistungskontrollen bestanden haben. Weiterhin muss er über besondere praktische Erfahrungen verfügen, indem er eine bestimmte Mindestanzahl von Fällen des jeweiligen Rechtsgebietes innerhalb der letzten drei Jahre vor der Beantragung der Fachanwaltsbezeichnung bearbeitet haben muss, z.B. im Verwaltungsrecht: „80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen“ (öffentliches Baurecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht, öffentliches Dienstrecht) „gehören“. Außerdem muss sich der Rechtsanwalt in der Regel einem Fachgespräch vor einem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer stellen“.

Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass der Fachanwalt über „besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen“ auf seinem Fachgebiet verfügt, also über Kenntnisse und Erfahrungen, die „erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird“ (§ 2 der Fachanwaltsordnung – FAO -). Den Fachanwalt trifft nach § 15 der Fachanwaltsordnung auch eine besondere Fortbildungsverpflichtung.

Man muss kein anwaltliches Genie sein, um diese Voraussetzungen und Anforderungen zu erfüllen, aber der Rechtsanwalt, der sie erfüllt, verfügt über einen soliden Kenntnis- und Erfahrungsschatz auf seinem Gebiet. Sie können also getrost darauf vertrauen, dass Sie es bei einem Fachanwalt nicht mit einem völlig Ahnungslosen auf seinem Fachgebiet zu tun haben.

Die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung darf einem Rechtsanwalt nach § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO übrigens nur für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden. Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass es kein anwaltliches Universalgenie mehr geben kann …

Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte, Spezialisten und Experten

Kein der Fachanwaltsbezeichnung vergleichbares Kompetenzsiegel ist es, wenn ein Rechtsanwalt einen Interessenschwerpunkt oder eines Tätigkeitsschwerpunkt angibt, oder dass er ein Spezialist oder ein Experte auf einem bestimmten Fachgebiet sei.

Nach § 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) dürfen Rechtsanwälte unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche ihrer Berufstätigkeit nur benennen, wenn sie ihren Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen können, die sie in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben haben. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

Was ist unter den einzelnen Begriffen zu verstehen?

Die Begriffe „Interessenschwerpunkt“ und „Tätigkeitsschwerpunkt“ sind aus älterem, inzwischen nicht mehr geltenden anwaltlichen Berufsrecht überkommen und beinhalten jeweils eine Expertise, die auch unterhalb des Fachanwaltsniveaus liegen kann.

Einen Interessenschwerpunkt kann ein Rechtsanwalt bereits dann angeben, wenn er besondere Kenntnisse auf dem Fachgebiet nachweisen kann, die er im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben hat.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt setzt dagegen schon eine nachhaltige (mindestens) zweijähige Erfahrung auf dem jeweiligen Rechtsgebiet voraus.

“Spezialist” für ein Fachgebiet darf sich ein Rechtsanwalt nennen, wenn er zumindest die Expertise auf dem Niveau eines Fachanwalts hat. Besteht für das Fachgebiet eine Fachanwaltschaft, kann für die Bestimmung des Niveaus auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden. Mit der Bezeichnung als Spezialist nimmt der Rechtsanwalt für sich in Anspruch, zu einer Spitzengruppe der im jeweiligen Rechtsgebiet tätigen Anwälte zu gehören. Nichts anderes kann für den Experten gelten.

Allen diesen Begriffen ist jedoch eines gemein: Der Rechtsanwalt muss erst im Bedarfsfall nachweisen, dass er über die entsprechenden Voraussetzungen verfügt. Dieser Bedarfsfall sind meistens wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten unter Rechtsanwälten. Im Gegensatz dazu hat der Fachanwalt seine Expertise beweisen müssen, bevor er überhaupt die Fachanwaltsbezeichnung führen durfte.

Trotzdem ist die Selbsteinschätzung als Spezialist oder Experte, der Hinweis auf einen Interessenschwerpunkt oder einen Tätigkeitsschwerpunkt hilfreich: Sie weist auf ein gesteigertes Interesse an einem Rechtsgebiet hin und — wie oben schon mal erwähnt – ein interessierter Rechtsanwalt ist schon mal besser als ein uninteressierter. Im Regelfall wird ein solcher Rechtsanwalt auch tatsächlich bessere Kenntnisse auf seinem Spezialgebiet haben als der Allrounder oder anderweitig Spezialisierte.

Publikationen

Publikationen von Rechtsanwälten in renommierten juristischen Fachzeitschriften können durchaus als Qualitätsausweis gewertet werden. Die Schriftleitungen solcher Zeitschriften achten darauf, dass die veröffentlichten Beiträge ein gewisses Niveau haben. Der Rechtsanwalt muss also zumindest die Fähigkeit haben, Beiträge auf diesem Niveau abzuliefern. Das Problem ist natürlich für den Laien, zu erkennen, welche Zeitschriften renommierte juristische Fachzeitschriften sind. Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass die juristischen Fachzeitschriften aus den führenden (juristischen) Verlagen ‑ ohne Anspruch auf Vollständigkeit ‑ C.H. Beck mit der juristischen Leib- und Magenzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift (NJW), de Gruyter, Luchterhand, Nomos, Carl Heymanns Verlag, Boorberg, Duncker&Humblot, Gieseking, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Mohr Siebeck, Erich Schmidt Verlag, Verlag Dr. Otto Schmidt oder Springer seriös sind. Im Übrigen gilt: Zeitschriften mit vielen Bildern sind keine renommierten juristischen Fachzeitschriften.

Auch Veröffentlichungen in Buchform oder in Form von Beiträgen in Kommentaren oder Handbüchern sind ein Qualitätsausweis für den Rechtsanwalt, sofern sie in einem der (genannten) renommierten Verlage erschienen sind. Ansonsten muss man die Publikation halt lesen,um ihre Qualität einschätzen zu können …

Fachliche Beiträge auf der Webseite des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwaltskanzlei dienen natürlich der Werbung. Der juristisch versierte Leser wird schnell erkennen, welchen fachlichen Ansprüchen der Beitrag genügt. Allerdings werden solche Beiträge meistens gerade für den unjuristischen Besucher der Webseite geschrieben. Dieser Leser kann dann zwar nicht unbedingt beurteilen, ob das da alles richtig ist, was der Rechtsanwalt in seinem Beitrag ausführt. Aber er kann beurteilen, ob der Rechtsanwalt in der Lage ist, juristische Sachverhalte so darzulegen, dass auch der juristische Laie sie verstehen kann.

Die Beratung des Mandanten

Daraus, wie ein Rechtsanwalt seinen Mandanten berät, können Sie viel über seine Qualitäten erfahren.

Die erste Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es, das Ziel oder die Ziele seines Mandanten und den für die Zielerreichung erheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Manchmal hat der Mandant schon sehr genaue Vorstellungen, was er will. Manchmal ist die Ermittlung des Mandantenziels aber auch der wesentliche Teil des Mandats. Einige Mandanten haben sehr unklare Vorstellungen davon, was sie eigentlich erreichen wollen, oder sie wollen etwas erreichen, was partout nicht geht. Ein guter Rechtsanwalt wird dann die Interessenlage des Mandanten erkunden. Das geht natürlich nicht, ohne einen Blick auf den Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung zu werfen. Manchmal ergibt sich, dass man bei dem gegebenen Sachverhalt zwar nicht das erreichen kann, was der Mandant sich eigentlich vorstellt, aber etwas anderes, mit dem der Mandant auch zufrieden ist. Manchmal ergibt sich, dass man mit den Mitteln der Rechtsordnung gar nichts erreichen kann, aber mit anderen Mitteln vielleicht schon. Wie auch immer: Ein guter Rechtsanwalt gibt sich Mühe, die Interessen seines Mandanten herauszuarbeiten. Natürlich hängt die gebotene Mühe ganz von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn Sie ein mangelhaftes Auto gekauft haben, wird die Ermittlung Ihrer Interessenlage viel weniger Zeit in Anspruch nehmen, als wenn sie einen Ehevertrag entwerfen lassen wollen. Aber auch in Fällen des Entwurfs eines Ehevertrages kann es ganz einfach sein: Der Ehegatte soll im Falle der Scheidung gar nichts kriegen.

Ist die Interessenlage klar, wird der Rechtsanwalt die Realisierbarkeit prüfen. Wie gesagt: Oft gehen die Ermittlung der Interessenlage und die Prüfung der Realisierbarkeit miteinander daher. In einfachen Fällen kann der Rechtsanwalt aus dem Ärmel schütteln, was zu tun ist. Wenn das der Sache angemessen ist, wird der Rechtsanwalt ein Gutachten erstellen und in einem Mandantenschreiben auf Risiken hinweisen und einen Vorschlag machen. Manchmal muss der Rechtsanwalt noch einiges nachermitteln. Skeptisch sollte man sein, wenn es sich um eine hochkomplexe Angelegenheit handelt und der Rechtsanwalt schüttelt seinen Vorschlag aus dem Ärmel.

Geht es um eine Kautelarangelegenheit, also z.B. den Entwurf eines Vertrages oder eines Testaments, wird der Rechtsanwalt idealtypischerweise darlegen, wie das Gesetz die Sache regelt und welche Regelungsmöglichkeiten bestehen, um dem Mandantenwillen, soweit er vom Gesetz abweicht, Geltung zu verschaffen, und einen entsprechenden Entwurf beifügen. Hat der Mandant bereits einen Entwurf, wird der Rechtsanwalt idealtypischerweise darlegen, welche Wirkungen einzelne Klauseln haben und ob sie wirksam sind. Er wird auch darauf hinweisen, wenn der Entwurf (vermuteten) Interessen und Zielen des Mandanten keine Rechnung trägt und wie das erreicht werden könnte.

Geht es um die Führung eines Rechtsstreits, dann wird ein seriöser Rechtsanwalt auf rechtliche Risiken und Beweisrisiken hinweisen. Rechtsanwälte, die sich nur auf Allgemeinplätze zurückziehen, wie z.B. dass dieses oder jenes eine Sauerei wäre, oder dass man es versuchen solle, dass ein Risiko immer dabei sei, ohne die Erfolgsaussichten sachlich zu erörtern, tragen nicht wirklich zur sachgerechten Information ihres Mandanten bei. Gute Rechtsanwälte übersenden, sofern es möglich und sachangemessen ist, Schriftsätze an ein Gericht dem Mandanten vorab zum Gegenlesen, insbesondere um sicherzustellen, dass der in dem Schriftsatz dargestellte Sachverhalt zutrifft.

Im Übrigen gehört es nach § 11 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zum Standard anwaltlicher Vertretung, dass der Rechtsanwalt seinen Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich unterrichtet, ihm insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis gibt, und Anfragen des Mandanten unverzüglich beantwortet.

Interessant wird es, wenn ein Rechtsanwalt seinem Mandanten erklärt, warum die Sache verloren gegangen ist. Da sollte man genau hinhören. Gibt er anderen die Schuld? Insbesondere dem unfähigen, willkürlichen Gericht? Oder kann er sachlich erklären, welche Wertungen das Gericht anders getroffen hat, als erwartet und warum? Gibt der Rechtsanwalt gar zu, etwas übersehen zu haben? Etwas übersehen zu haben, ist nicht schön. Es zuzugeben, zeugt von Charakter.

Übrigens: Ein Rechtsanwalt, der zu rechtswidrigem Verhalten rät, mag ein guter Anwalt für die organisierte Kriminalität sein, nicht aber für den rechtschaffenen Bürger, der nachts ruhig schlafen können will.

Rechtsanwaltsgebühren und Gebührenschneiderei

Ein Gebührenschneider ist ein Rechtsanwalt, der allein zum Zwecke der Einnahme von Gebühren Klagen ohne Erfolgsaussichten erhebt und Rechtsmittel ohne Erfolgsaussichten einlegt. Oder ein Rechtsanwalt, der Verfahrensgestaltungen so wählt, dass er möglichst hohe Gebühren erzielt. Oder ein Rechtsanwalt, der die Gebührentatbestände so auslegt, dass seine Gebührenforderungen möglichst hoch sind. Schließlich sind auch Vereinbarungen unverhältnismäßig hoher Honorare ein Zeichen für Gebührenschneiderei.

Für den Laien ist es sehr schwierig, Gebührenschneiderei zu erkennen. Der Laie sollte jedenfalls wissen, dass das Gesetz um die innere Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes zu wahren Erfolgshonorare nicht zulässt. Im Übrigen sollte der Laie auch wissen, dass es völlig legitim ist, wenn der Rechtsanwalt bereits im ersten Gespräch die Gebührenfrage anspricht. Das ist kein Anzeichen dafür, dass es dem Anwalt nur um die Gebühren ginge, sondern ein notwendiger Schritt, um ein allen Seiten gerecht werdenden Mandatsverhältnis zu begründen. Ob Sie nun ein Auto kaufen oder einen Anwalt beauftragen wollen. Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie den Preis wissen.

Ebenso legitim ist es, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührenvorschuss verlangt. Das darf er: Nach § 9 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Fordert ein Rechtsanwalt einen Gebührenvorschuss, dann muss das nicht Zeichen Misstrauens des Rechtsanwaltes im Hinblick auf Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Mandanten sein, sondern kann einfach der wirtschaftlichen Logik folgen, dass es wirtschaftlich nicht sonderlich sinnvoll ist, dass der Rechtsanwalt während des Mandatsverhältnisses in Vorleistung tritt und laufend Gehälter und Miete etc. zahlen muss.

Der Rechtsanwalt im Prozess

Die Tätigkeit der Rechtsanwälte im Prozess prägt das Bild des Rechtsanwaltes in der Öffentlichkeit. Nicht zu Unrecht. Wenn es schiefgeht, geht es vor das Gericht. Hier kann der Anwalt sein Können zeigen. Seinen rechtsunkundigen Mandanten kann der Rechtsanwalt viel erzählen. Im Prozess trifft er auf andere Rechtskundige. Denen kann er nicht so leicht ein X für ein U vormachen. Auch wenn Sie wenig Ahnung vom juristischen Geschäft haben: Sie können viel über die Kompetenz eines Rechtsanwaltes erfahren, wenn Sie ihn in einem Prozess erleben.

Die Schriftsätze

In fast allen Gerichtsprozessen – mit Ausnahme von Strafprozessen – spielen Schriftsätze eine wesentliche Rolle. Sie bereiten eine mündliche Verhandlung vor. Manchmal kommt ein Verfahren auch ganz ohne mündliche Verhandlung aus. Dann sind die Schriftsätze die einzige Entscheidungsgrundlage.

Adressatengerechte Schriftsätze

Schriftsätze in Gerichtsprozessen haben einen bestimmten Adressaten, nämlich das Gericht. Und als guter Anwalt wird man einen Schriftsatz adressatengerecht verfassen. Und daraus ergeben sich ein paar Regeln, die eigentlich auf der Hand liegen, aber von schlechten Rechtsanwälten nicht beachtet werden.

Kurze Schriftsätze

Ein guter Schriftsatz ist kurz und beschränkt sich auf das Wesentliche. Kein Richter mag es, wenn er sich durch 80 Seiten hindurch quälen muss und am Ende feststellt: „Das Wichtige hätte auch auf zwei Seiten gepasst“. Manche Rechtsanwälte meinen, sie müssten Fleißarbeiten abliefern. Für Fleißarbeiten gab es vielleicht in der Schule Bienchen. Vor Gericht gibt es Bienchen für Klasse statt Masse. So viel Sachverhalt wie nötig, so viel Rechtliches wie nötig. Das sollte das Maß sein. Natürlich kann es in einer Rechtsangelegenheit mit komplexem und umfangreichen Sachverhalt und besonderen Rechtsproblemen erforderlich sein, umfangreiche Schriftsätze zu verfassen. Bei alltäglichen Sachverhalten ist alles über 10 Seiten verdächtig.

In vielen Prozessen ist zu beobachten, dass die Rechtsanwälte versuchen, sich wechselseitig zu toppen. Es kommt dann zu einem Schriftsatz-Ping-Pong mit immer längeren Schriftsätzen. Ein guter Anwalt kontert einen Schriftsatz auf der Hälfte der Seiten. Oder er verzichtet auf den Konter …

Verständliche Schriftsätze

Ein guter Schriftsatz ist verständlich. Wobei es natürlich mit der Verständlichkeit im Juristischen so eine Sache ist. Ein guter Schriftsatz kann wegen der verwendeten juristischen Fachsprache für den juristischen Laien unverständlich, für einen Juristen aber völlig klar sein. Da der Schriftsatz sich an den Richter richtet, kommt es auch nur darauf an, dass der Richter ihn versteht. Andererseits zeigt die Erfahrung: Einen Schriftsatz, den der Laie versteht, versteht auch der Richter.

Verständlichkeit zeigt sich auch darin, dass die Sätze kurz sind, dass es Absätze gibt, dass der Schriftsatz klar gegliedert ist, dass der Leser weiß, warum der Anwalt jetzt gerade dieses oder jenes ausführt. Am besten gelingt das, wenn der Anwalt durchgängig deutlich macht, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen welcher gesetzlichen Voraussetzungen er gerade darlegt.

Zitate aus Literatur und Rechtsprechung

Ob viele Zitate aus Literatur und Rechtsprechung im Schriftsatz ein Qualitätsausweis sind, hängt ganz davon ab: Wird für den Juristen Selbstverständliches durch Zitate belegt, dann ist das kein Qualitätsausweis. Zur sachgerechten Erörterung einer wirklich problematischen Rechtsfrage gehört dagegen eine angemessene Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung. Wenn Sie juristischer Laie sind, ist das natürlich schwer zu beurteilen.

Sachliche Schriftsätze – Schärfe, Humor und Ironie

Leichter zu beurteilen dürfte es dagegen für Sie sein, ob der Schriftsatz sachlich gehalten ist. Beleidigungen, Drohungen, Schmähungen und Verleumdungen – gar gegen das Gericht ‑ gehören grundsätzlich nicht in einen anwaltlichen Schriftsatz. Das Gebot der Sachlichkeit gehört zu den anwaltlichen Grundpflichten. Nach § 43a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordung (BRAO) darf der Rechtsanwalt „sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben“. Schlechte Rechtsanwälte verfallen manchmal einer leider auch sonst weit verbreiteten Unsitte: Gehen ihnen die sachlichen Argumente aus, schießen sie gegen die Person. Auch Richter mögen Unsachlichkeiten nicht, weil sie von der Sache ablenken.

Trotzdem kann manchmal eine gewisse Schärfe die angemessene Reaktion auf Entgleisungen der Gegenseite sein. Gut dosierter Humor oder Ironie können angemessen sein, wenn einem die Gegenseite gar zu schlimm kommt. Schärfe, Humor und Ironie können auch rhetorische Mittel sein, um etwas hervorzuheben oder plastischer zu machen. Sie sollten jedoch in einem Schriftsatz nie die Oberhand gewinnen. Und ein guter Rechtsanwalt wird auch seinen Gegner immer mit Respekt behandeln, ihn nicht herabwürdigen oder demütigen. Man sieht sich immer zwei Mal im Leben. Und besonders oft den gegnerischen Rechtsanwalt.

Rechtschreibung und Grammatik

Der eine oder andere Rechtschreib- oder Grammatikfehler in einem Schriftsatz wirft noch kein schlechtes Bild auf den Verfasser. Nehmen die Fehler aber überhand, schließt so mancher Leser sowohl auf fehlende Qualität des Inhalts als auch auf mangelnde Fähigkeiten des Verfassers, zumindest auf fehlende Sorgfalt. Es soll Richter geben, die mit Bleistift Rechtschreibfehler markieren …

Äußere Form

Gute Rechtsanwälte achten auf eine annehmbare äußere Form Ihres Schriftsatzes. Dabei geht es weniger darum, besonders hochwertiges Büttenpapier zu benutzen und einen besonders imposanten Briefkopf zu benutzen, sondern darum auf gute Lesbarkeit zu achten. Gute Anwälte machen es anders als die Finanzämter. Die Finanzämter verwenden sehr kleine Schriftgrößen und einen sehr kleinen Zeilenabstand, damit möglichst viel Papier gespart werden kann. Abgesehen davon, dass Sie vielleicht sowieso keine Lust haben, Ihren Steuerbescheid zu lesen: Die äußere Form des Steuerbescheides fordert geradezu heraus, ihn nicht zu lesen. Dem Finanzamt mag das auch oft genug egal sein, ob Sie Ihren Steuerbescheid lesen. Aber einem Rechtsanwalt sollte es nicht egal sein, ob der Richter seine Schriftsätze liest. Viele Richter stehen im fortgeschritteneren Lebensalter und verfügen deshalb nicht mehr über die volle Sehkraft. Deshalb achten gute Rechtsanwälte auf einen angemessenen Zeilenabstand und eine angemessene Schriftgröße. Und glauben Sie mir, Schriftsätze mit der Lupe zu lesen, macht so wenig Spaß, dass der Ärger den Blick für die Inhalte trübt.

Unterstreichungen, Fettdruck, Kursivschrift und Ausrufezeichen

Wer sich als Rechtsanwalt disqualifizieren will, benutzt Unterstreichungen, Fettdruck, Kursivschrift und Ausrufezeichen. Natürlich ist es sachgerecht, wenn in einem Schriftsatz mal ein Wort durch eine Hervorhebung betont wird, weil dies dem Verständnis dient. Wenn aber ein Rechtsanwalt Unterstreichungen, Fettdruck, Kursivschrift und Ausrufezeichen benutzt, um dem Gericht klar zu machen, dass diese oder jene Ausführung besonders wichtig sei, disqualifiziert er sich, weil er dem Gericht unterstellt, es sei zu blöd zu erkennen, was wichtig ist und was nicht und es daher quasi mit der Nase darauf gestoßen werden muss. Im Übrigen sind Schriftsätze, in denen es von Unterstreichungen, Fettdruck, Kursivschrift und Ausrufezeichen wimmelt, den Richtern aus einem anderen Zusammenhang bekannt: So sehen typischerweise Schriftsätze von Querulanten aus.

Schriftsätze kurz vor dem Termin

Gute Rechtsanwälte verfassen kurz vor dem Termin Schriftsätze nur noch, wenn es unumgänglich ist. Es geht das Märchen um, dass ein Schriftsatz, den der Richter in letzter Minute kurz vor dem Termin noch lesen muss, bei diesem besonders gut im Gedächtnis haftet. Das ist richtig. Aber anders als die meisten Rechtsanwälte sich das vorstellen. Sie ärgern sich nämlich darüber. Meist hat das Gericht die Vorbereitung des Termins schon abgeschlossen. Und was abgeschlossen ist, will man nicht gerne noch mal aufschließen. Späte Schriftsätze bringen auch oft Probleme der Gewährung rechtlichen Gehörs mit sich. Erfahrungsgemäß sind die späten Schriftsätze zudem inhaltlich meist ziemlich belanglos. In günstigeren Fällen wiederholen sie das, was bereits vorher schon ausgeführt worden ist. Richter sind jedoch meistens Menschen, die sich daran erinnern, dass man ihnen zwei Mal dasselbe erzählt, und können dann unwirsch werden, weil man ihnen die Zeit stiehlt. In ungünstigeren Fällen enthält der Schriftsatz eine Reihe schlechter Argumente, weil die guten – sofern es denn welche gab – bereits in früheren Schriftsätzen enthalten waren. Dann macht sich der Richter so seine Gedanken darüber, ob nicht viel zu viele Referendare das zweite Staatsexamen bestehen und Rechtsanwalt werden. Die späten Schriftsätze, die es wirklich wert sind, geschrieben zu werden, haben Seltenheitswert – und vor allem andere Gründe als taktische.

Der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung

Die mündliche Verhandlung, so denn eine vorgesehen ist, ist der Höhepunkt eines jeden Prozesses. Sie bereitet unmittelbar die Entscheidung des Gerichts vor. Hier können (vorläufig) letztmals die Argumente ausgetauscht werden. Und manchmal kann hier der Rechtsstreit noch einen anderen Dreh bekommen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt in einer mündlichen Verhandlung erleben, können Sie auch als Laie einiges über dessen Qualitäten erfahren.

Reaktionen des Gerichts und der Gegenanwälte

Sie können an den Reaktionen des Gerichts, unter Umständen auch an den Reaktionen der Gegenseite erkennen, ob ein Rechtsanwalt respektiert und geschätzt ist und seine Meinungen ernst genommen werden.

Aufschlussreich kann schon die Begrüßung sein. Bei der Begrüßung zeigt sich meist, ob sich Rechtsanwalt, Richter und Gegenanwalt bereits kennen. Aus der Art und Weise, wie sie sich begrüßen, kann man dann oft erkennen, ob Gericht und Gegenanwalt gerne mit einem Rechtsanwalt verhandeln, ob sie sich respektvoll genüberstehen oder ob ein eher unterkühltes Verhältnis besteht.

Im Übrigen können Sie davon ausgehen, dass das Gericht über juristische Kompetenzen und Praxisfähigkeiten verfügt und seinerseits erkennt, ob ein Rechtsanwalt, mit dem es zu tun hat, über entsprechende Qualitäten verfügt. Sie können deshalb dem Verhalten des Gerichts Hinweise entnehmen, welche Qualität die Redebeiträge eines Rechtsanwaltes haben. Natürlich verläuft jede Verhandlung anders und sind die Mentalitäten der Richter unterschiedlich. Trotzdem können Sie einiges beobachten: Schreibt einer der Berufsrichter eifrig mit, wenn der Rechtsanwalt das Wort ergreift? Dann können Sie davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt etwas Bedenkenswertes gesagt hat. Schreibt das Gericht nur dann mit, wenn der Gegenanwalt etwas sagt, nicht aber bei den Redebeiträgen des Rechtsanwaltes? Dann können Sie davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt nichts Neues beigetragen hat. Haben Sie den Eindruck, dass das Gericht gerne mit dem Rechtsanwalt diskutiert? Kommt es gar zu einem Schlagabtausch juristischer Argumente, an dem alle ihre Freude haben? Dann spricht viel dafür, dass es die Meinung des Rechtsanwaltes schätzt. Nicken die Richter bei den Redebeiträgen des Rechtsanwaltes zustimmend mit dem Kopf? Oder bleiben sie ohne Reaktion bzw. schütteln den Kopf? Wirken die Richter gequält oder verdreht vielleicht einer der Berufsrichter gar die Augen? Stimmt der Richter dem Rechtsanwalt ausdrücklich zu? Oder weist das Gericht den Rechtsanwalt des Öfteren darauf hin, dass das, was er gerade vorgetragen hat, nichts zur Sache tue? Haben Sie den Eindruck, dass das Gericht auf den Vortrag des Rechtsanwaltes mit einer kleinen Nachhilfestunde über juristische Basics reagiert?

Redebeiträge des Rechtsanwaltes

Natürlich kann man auch aus den Redebeiträgen eines Rechtsanwaltes Schlüsse auf die Qualität seiner Arbeit ziehen. Wobei das allerdings für den Laien sehr schwierig sein kann. Antwortet ein Rechtsanwalt auf die Frage des Vorsitzenden, ob er etwas vortragen wolle: „Ich verweise auf meine Schriftsätze. Da steht alles drin“, dann kann das zweierlei bedeuten: Entweder handelt es sich um einen Rechtsanwalt, der sich auf den Prozess nach Abfassung der Schriftsätze nicht weiter vorbereitet hat. Es kann aber auch sein, dass der Rechtsanwalt ordentliche Schriftsätze verfasst hat und das Gericht nicht mit der Wiederholung dessen langweilen will, was es ohnehin in den Schriftsätzen schon gelesen hat.

Im Übrigen gelten für Redebeiträge eines Rechtsanwaltes im Prozess die gleichen Gütekriterien wie für anwaltliche Schriftsätze: Kurz, auf das Wesentliche konzentriert, sachlich und verständlich. Allerdings ist es das Wesen der Mündlichkeit, dass die Persönlichkeit des Sprechenden mehr Raum beansprucht. Wenn Anwälte ihre Persönlichkeit verbiegen, dann wirkt das wenig authentisch. Und so mancher Anwalt ist ein Temperamentsbolzen, dem man ob seiner offenen Art das eine oder andere nicht so sorgfältig gewählte Wort verzeiht. Und trotz dieses Temperaments kann er dasselbe Ergebnis erreichen, wie ein ruhiger und sachlicher Rechtsanwalt, den nichts aus der Ruhe bringt. Schön ist es natürlich, wenn ein Anwalt über ein breites Emotionsreservoir verfügt, das er der Prozesssituation angemessen einsetzt. Die Redebeiträge eines Rechtsanwaltes sollten von Sachlichkeit geprägt sein. Aber wenn der Rechtsanwalt von der Gegenseite respektlos behandelt wird, dann verträgt der Prozess durchaus auch eine scharfe Reaktion. Und manche Prozesssituation wird durch Humor entspannt und durch Ironie gewürzt.

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Besonders gut einsetzen kann ein Rechtsanwalt, der über ein breites Emotionsreservoir verfügt, dieses, wenn er auch über großes Einfühlungsvermögen verfügt. Prozesse werden nie ohne Emotionen geführt. Oftmals sind Emotionen die einzige Antriebsfeder für einen Prozess. Ein entsprechend begabter Rechtsanwalt wird die Emotionen, die in der Verhandlung schwingen, gut bedienen, um das von ihm vertretene Anliegen zu fördern. Manchmal geht es um verständnisvolles Zuhören, ein anderes Mal geht es darum, dass auf einen groben Klotz ein grober Keil gesetzt wird.

Bei aller Vielfalt von Emotionen und bei aller Vielfalt von Temperamenten, die in einem Prozess aufeinandertreffen: Ein Gericht wird immer daran interessiert sein, dass die Verhandlung nicht aus dem Ruder läuft. Die besten Mittel, um eine Verhandlung aus dem Ruder laufen zu lassen, sind Schreien und Brüllen, Verleumden und Beleidigen. Diese Mittel sind für einen Rechtsanwalt grundsätzlich tabu.

Problematisch ist es, wenn ein Rechtsanwalt dem Gericht Vorwürfe macht, z.B. es wolle kurzen Prozess machen, dem Gegner durch die Hintertür helfen, es sei voreingenommen oder ähnliches. Natürlich gibt es manchmal unfaire Verhaltensweisen von Richtern. Versierte Rechtsanwälte werden unfairen Verhaltensweisen z.B. durch geschickte Fragen an das Gericht, durch Anträge zum Verfahren oder durch betont sachliche Erörterungen entgegenwirken, nicht aber durch Vorwürfe. Schlechte Rechtsanwälte meinen unfaire Verhaltensweisen des Gerichts meistens dann zu entdecken, wenn sie gerade dabei sind, einen Prozess zu verlieren. Aber in den wenigsten Fällen sind unfaire Verhaltensweisen des Gerichts die Ursache für einen Prozessverlust.

Im Prozess gut beobachten kann man auch, ob ein Rechtsanwalt über ein gutes Reaktionsvermögen verfügt. Prozesse können immer unerwartete Wendungen nehmen. Häufig stellt sich z.B. der Sachverhalt auf einmal völlig anders dar als gedacht. Ein Rechtsanwalt mit guter Reaktionsfähigkeit und guten Kenntnissen des Rechtsgebietes wird damit sachgerecht umgehen können. Besonders gut erkennen kann man die Qualität eines Rechtsanwaltes, wenn er mit einer Rechtsfrage konfrontiert wird, auf die er nicht vorbereitet war. Das kann immer passieren und passiert auch den besten Rechtsanwälten. Ein guter Rechtsanwalt vergibt sich nichts, wenn er eingesteht, dass er diesen oder jenen Punkt noch nicht oder so nicht gesehen habe. Er wird, so denn das Gericht mitspielt, sich dessen Rechtsauffassung erläutern lassen und mit ihm diskutieren. Beherrscht der Rechtsanwalt das einschlägige Rechtsgebiet, wird ihm eine solche Diskussion auch ohne Vorbereitung auf hohem Niveau möglich sein. Beherrscht der Rechtsanwalt das einschlägige Rechtsgebiet nicht, dann wird er um Vertagung oder Schriftsatznachlass oder Bedenkzeit bitten. Oder Unsinn erzählen nach der Devise: Lieber ein schlechtes Argument als gar keines. Das ist dann aber kein Qualitätsausweis für den Rechtsanwalt.

Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes

Sie werden überrascht sein. Nachdem Sie jetzt schon eine ganze Menge darüber wissen, wie man erkennt, ob ein Rechtsanwalt kompetent ist, ist der Beitrag noch nicht zu Ende. Ich will Ihnen noch etwas über die anwaltliche Unabhängigkeit erzählen. § 43a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) normiert als erste Grundpflicht des Rechtsanwalts, dass der Rechtsanwalt keine Bindungen eingehen darf, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. Das ist ein ganz wesentlicher Aspekt für die Qualität anwaltlicher Arbeit, der aber gerne übersehen wird.

Freiheit der Advokatur

Der eben zitierte § 43a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) thematisiert die sogenannte „Freiheit der Advokatur“. Historisch gesehen geht es vor allem darum, dass der Rechtsanwalt, obwohl er nach § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege ist, vom Staat unabhängig ist. Dieses Thema spielt aber heutzutage keine Rolle mehr. Sie werden keinen Rechtsanwalt erleben, der von Staatsorganen Weisungen erhält. Mit einer Ausnahme natürlich: Weisungen kann ein Rechtsanwalt von Staatsorganen in einem konkreten Mandatsverhältnis erhalten, wenn der Rechtsanwalt also den Staat zum Mandanten hat.

Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes von seinem Mandanten

Wer möchte, dass ihm sein Rechtsanwalt realistisch und schonungslos Chancen und Risiken der Rechts- und Sachlage erklärt, braucht einen Rechtsanwalt, der seine innere Unabhängigkeit von seinen Mandanten nicht verliert. Unter Juristen gilt die Weisheit: Ein Jurist sollte sich nicht in eigenen Angelegenheiten vertreten. Dahinter steckt die Einsicht: Fehlende Distanz macht blind. Die völlige Identifizierung eines Rechtsanwaltes mit der Interessenlage seines Mandanten kann dazu führen, dass dieser einige Aspekte nicht sieht oder gar verschweigt.

Leider sind in der Praxis viele Mandanten nicht wirklich an der inneren Unabhängigkeit ihres Rechtsanwaltes interessiert. Das liegt daran, dass diese Mandanten glauben, dass ein guter Rechtsanwalt nur der ist, der ihre Überzeugung zu seiner eigenen macht. Sie wollen keinen Rat. Sie wollen einen edlen Ritter, der für sie treu ergeben kämpft. Sie verwechseln den Kampf ums Recht mit Krieg. Sie wollen nur hören, was sie hören wollen. Es gibt nur Freund oder Feind. Und jeder, der nicht meiner Meinung ist, der ist mein Feind. Solche Mandanten sind wie Einäugige, die sich nur von jemandem, der auf dem gleichen Auge blind ist, erklären lassen wollen, wie die Welt, die sie nicht sehen, aussieht.

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Ein guter Rechtsanwalt und ein Mandant, der die Unabhängigkeit seines Rechtsanwaltes schätzt, können ein gutes Team sein. Die innere Unabhängigkeit eines Rechtsanwaltes setzt Charakterstärke und Persönlichkeit voraus. Woran jedoch erkennen Sie einen solchen Rechtsanwalt? Nun, ein solcher Rechtsanwalt wird es jedenfalls ablehnen, völlig unberechtigte Interessen zu vertreten. Er wird seinen Mandanten beide Seiten der Medaille erläutern. Er wird ihnen sagen, was er für machbar hält und was er nicht für machbar hält. Er wird auch sagen, wenn er etwas nicht weiß, wenn er unsicher ist. Er wird rechtliche Risiken und Beweisrisiken aufzeigen. Innere Unabhängigkeit zeigt ein Rechtsanwalt auch, wenn er moralische Grenzen für seine Vertretung setzt. Er wird immer auf Fair-Play achten, nicht raten, zu lügen oder mit windigen Mitteln vorzugehen. Er wird auch keine unseriösen, unfairen Vertragsgestaltungen vorschlagen.

Ein Anwalt ohne ausreichende Distanz zu den Interessen seines Mandanten dagegen wird versichern, dass seinem Mandanten himmelschreiendes Unrecht geschehen ist, das es mit aller Macht zu bekämpfen gilt – auch wenn der Mandant den allergrößten Unsinn verzapft hat. Als rechtliches Risiko wird er lediglich auf möglichen Unverstand des Gerichts hinweisen. Dieser muss dann natürlich auch dafür herhalten, wenn die Sache letztlich in die Hose geht. Ein schlechter Anwalt wird raten, es um der guten Sache willen mit der Wahrheit nicht so genau zu nehmen und zu tricksen.

Nebenbei bemerkt: Man sollte besser die Finger weg lassen von Rechtsanwälten, die für unseriöse Mandate oder Mandanten bekannt sind, für die Prozessführung in Sachen, von denen der gesunde Menschenverstand sagt, dass hier organisierte Gaunereien oder Schlimmeres durchgefochten werden. Ein Rechtsanwalt, der in unseriöse Machenschaften und mafiöse Strukturen verstrickt ist, ist erpressbar. Das ist dann allerdings weniger ein Problem für den Mandanten, als für den Rechtsanwalt selbst.

Wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Mandanten

Die größte Gefahr für die innere Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes von seinen Mandanten ist die wirtschaftliche Abhängigkeit von seinen Mandanten. Wes´ Brot ich ess´, des´ Lied ich sing.

Nun könnten Sie meinen, den unabhängigsten Anwalt in der Großkanzlei in den edlen Räumen in der vornehmen Villa zu finden, weil dort genug Geld ist und der Anwalt von Ihrem Geld nicht abhängig sein wird. In der Tat: Da ja bekanntlich das Sein das Bewusstsein bestimmt, liegt es nahe, dass finanziell weniger gut situierte Rechtsanwälte wirtschaftlichen Verlockungen eher ihre innere Unabhängigkeit opfern werden als wirtschaftlich saturierte Rechtsanwälte. Natürlich fällt es leichter, ein Mandat abzulehnen, wenn man das Geld nicht braucht. Je größer der finanzielle Druck desto größer der Druck, dem Mandanten gefügig zu sein. So könnten Sie denken. Vergessen Sie aber nicht die Gier einzukalkulieren. Der arme Mann will reich sein, der reiche Mann will König sein, und der König ist nicht zufrieden, bis er alles regiert, heißt es in einem Song von Bruce Springsteen. Die Gier ist eine mindestens ebenso große Triebfeder wie der Überlebenskampf. Der Unterschied ist nur: Großen Kanzleien mit finanziell äußerst potenter Kundschaft fällt es leichter, kleinere Mandate abzulehnen. Diese wären für Großkanzleien nicht wirtschaftlich, während solche Mandate den Krauter an der Ecke vor Hartz IV bewahren. Größere Kanzleien machen sich abhängig von ihren Großmandaten. Sie werben um Großauftraggeber, um zahlungskräftige Klientel, um Mandate aus Politik und Vereinen und aus der Wirtschaft.

Rechtlich ist die wirtschaftliche Abhängigkeit von bestimmten Mandanten nicht zu beanstanden. Kein Anwalt ist rechtlich verpflichtet, eine Spezialisierung auf eine bestimmte Mandantschaft zu vermeiden. Er sollte zwar seine innere Unabhängigkeit bewahren. Aber wer schlägt schon gerne die Hand weg, die ihn füttert? Der Rechtsanwalt darf sich nur nicht rechtlich von bestimmten Mandanten abhängig machen. Deshalb dürfen Sie auch kein Erfolgshonorar mit Ihrem Rechtsanwalt vereinbaren. Die Rechtsprechung hält eine solche Erfolgshonorarvereinbarung für unzulässig, weil sie die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten und dessen Interessen gefährdet.

Fazit: Weder vornehme Räume, noch gute Lage der Anwaltskanzlei schützen davor, an einen Rechtsanwalt zu geraten, der die innere Unabhängigkeit von Ihren oder anderen Interessen nicht wahrt. Maßgeblich ist allein Charakterstärke und Persönlichkeit – und die können sowohl in der kleinsten Hütte als auch im vornehmsten Palast zu Hause sein.

Eiferer und Fanatiker

Innere Unabhängigkeit eines Rechtsanwaltes setzt auch voraus, dass er so frei von bestimmten gesellschaftlichen oder weltanschaulichen Vorstellungen ist, dass er grundsätzlich als Rechtshelfer für jedermann in Betracht kommt. Ein Eiferer und Fanatiker für eine bestimmte Ideologie wird dem Ideal eines Rechtsanwaltes nicht gerecht. Eifertum und Fanatismus sind auch unter Rechtsanwälten verbreitet. Und Eifertum und Fanatismus führen nicht zum Verlust der Anwaltszulassung. Deshalb ist die Gefahr, dass Sie auf einen solchen Rechtsanwalt treffen, gar nicht so gering. Sie müssen selbst entscheiden, ob ein solcher Rechtsanwalt für Sie geeignet ist. Eiferer und Fanatiker neigen dazu, Gesichtspunkte aus dem Blickfeld zu verlieren, die nicht ihrer Ideologie entsprechen. Nicht umsonst redet man von blindem Eifer oder blindem Fanatismus. Gute Rechtsanwälte versuchen, alle relevanten Aspekte eines Falles zu beleuchten. Das erspart so manch böse Überraschung, die Eiferer und Fanatiker später mit der falschen Ideologie z.B. des Gerichts erklären würden, während andere sagen würden, dass man da einen wichtigen Punkt übersehen habe. Eiferer und Fanatiker neigen auch eher dazu, unvertretbare Rechtsauffassungen zu generieren. Deshalb und wegen ihres oft totalitären Gehabes sind Eiferer und Fanatiker auch weniger die Personen, die z.B. Richter und Beamte als Ansprechpartner schätzen.

Eiferer und Fanatiker können allerdings dann nützlich sein, wenn es darum geht, die Rechtsentwicklung voranzutreiben. Fanatisch bestimmten Interessen anhängenden Rechtsanwälten gelingt es manchmal, Spielräume, die das Recht lässt, zu finden und zu besetzen, wo der eher besonnene Rechtsanwalt keine Chance gesehen hätte, weil er die Gegenposition schon vor Augen hatte. Besonders wirksam können eifernde Rechtsanwälte sein, wenn sie auf einen Richter treffen, dessen Vorverständnis in die ideologisch gleiche Richtung geht. Nur so lassen sich manche Entscheidungen im Wohnraummietrecht erklären. Eiferer und Fanatiker sind natürlich auch dann nützlich, wenn es darum geht, dass ein Rechtsanwalt für geringes Honorar einen möglichst hohen Aufwand betreiben soll.

Zusammenfassend kann man also sagen: Nehmen Sie sich einen Eiferer und Fanatiker als Rechtsanwalt, wenn Sie ohnehin nicht damit rechnen, dass sich Ihre Interessen auf dem Rechtswege durchsetzen lassen. Das gilt natürlich nicht, wenn Eifer und Fanatismus in eine Richtung gehen, die Ihren Interessen konträr entgegengesetzt ist. Wollen Sie verhindern, dass Sie den Bock zum Gärtner machen, sollten Sie den in Aussicht genommenen Rechtsanwalt gründlich im Internet recherchieren. Eiferer und Fanatiker halten sich mit Öffentlichkeitsarbeit meist nicht zurück. Diese ist oft vielmehr Teil ihres Geschäftsmodells.

Verschwiegenheit

Zu den Grundpflichten eines Rechtsanwaltes gehört auch die Verschwiegenheit. Diese ist in § 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt: „Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen“.

Dass ein Rechtsanwalt nicht in der Gegend herumlaufen sollte und Details aus dem Privat-oder dem Geschäftsleben seiner Mandanten ausbreitet, ist selbstverständlich. Das ist Basis des Vertrauens zwischen Rechtsanwalt und Mandanten. Würde ein Rechtsanwalt gegen diese Verpflichtung verstoßen, würde er sich strafbar machen. Natürlich ist überall, wo Menschen sind, auch Geschwätz. Natürlich unterhalten sich auch Rechtsanwälte mit Kollegen, Familienmitgliedern und Freunden über ihre Fälle. Das tun sie aber gewöhnlich ohne Aufdeckung der Identität ihres Mandanten. Es gibt aber kaum einen Fall, in dem ein Rechtsanwalt ernsthaft gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen hätte. Wenn Sie nach einem guten Rechtsanwalt suchen, dürfte das Kriterium der Verschwiegenheit ohne praktische Relevanz sein. Sie können seine Erfüllung als gegeben voraussetzen.

Loyalität

Rechtsanwälte haben die Interessen ihrer Mandanten loyal zu vertreten. § 1 Abs. 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) beschreibt das so: Der Rechtsanwalt hat „seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern“. Das gilt natürlich nur im Rahmen von Recht und Gesetz. Ein Rechtsanwalt, der Waffen für seinen Mandanten in die Haftanstalt einschmuggelt, mag zwar loyal sein. Es bleibt trotzdem ein Rechtsbruch, der durch die Loyalitätspflicht nicht gerechtfertigt wird.

Zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts gehört nach § 43a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung es entsprechend auch, dass der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt nur in einem Lager stehen darf. Er darf nicht Sie und Ihre Gegenseite vertreten. Aufträge, die zu einem Interessenkonflikt führen können, muss er ablehnen.

Dass der Rechtsanwalt mit ihm anvertrauten Mandantengeldern sorgfältig umgehen muss, bedarf keiner besonderen Erwähnung. § 43a Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erwähnt es trotzdem.

Kanzleiräume und Werbung

Manch einer, der einen Rechtsanwalt sucht, lässt sich von der Lage der Kanzlei in einer teuren Geschäftsstraße beeindrucken, von ihrer Größe und ihrer exklusiven Ausstattung. Kommt dann noch ein Adelstitel hinzu …

Aber Sie brauchen das hier nicht zu lesen, weil Sie es ohnehin wissen: Besonders zwingend ist das nicht, von den Kanzleiräumen auf die Qualität der Kanzlei zu schließen. Nahe liegt natürlich der Schluss von exklusiven Kanzleiräumen auf wirtschaftlichen Erfolg und der soll wiederum auf Qualität beruhen. Der Schluss zieht manchmal, manchmal aber auch nicht. Der Rechtsanwalt kann die Kanzlei von seinem Vater geerbt haben. Er kann auch Glück gehabt haben, dass ein guter Schulfreund in einem wirtschaftlich potenten Unternehmen untergekommen ist und nun dem Rechtsanwalt lukrative Mandate zuschaufelt. Viele Mandate laufen halt über Vitamin B. Natürlich kann der Rechtsanwalt auch hervorragend sein und sich so einen wirtschaftlich potenten Kundenstamm aufgebaut haben. Das wird dem besten Sozialrechts-Rechtsanwalt kaum gelingen, da seine Kundschaft wenig solvent ist und die Streitwerte bescheiden.

Für die anwaltliche Werbung, insbesondere den Internetauftritt gilt das gleiche. Die Werbung sagt vor allem etwas darüber aus, ob der Rechtsanwalt die Fähigkeit und den Willen hat, sich gut zu verkaufen. Umgekehrt muss natürlich, dass ein Rechtsanwalt sich gut verkauft, nicht bedeuten, dass er kein guter Rechtsanwalt ist. Man sollte – wie auch sonst – jede Werbung genau lesen: Eine Kanzlei etwa, die sich damit brüstet, sie habe sogar schon vor dem Bundesverwaltungsgericht prozessiert, verschweigt vielleicht, dass sie dort haushoch verloren hat.

Auszeichnungen und Zertifizierungen für Rechtsanwaltskanzleien

Nach amerikanischem Vorbild werben einige Rechtsanwaltskanzleien mit Auszeichnungen und Zertifizierungen.

Eine Gruppe von Auszeichnungen, z.B. Lawyer oft the year, The legal 500 Deutschland, Chambers Europe Guide, Focus Die 50 Top-Wirtschaftskanzleien in Deutschland oder Juve Nationaler Überblick Top 50 besteht aus von „unabhängigen Redakteuren“ erstellten Rankings von Rechtsanwaltskanzleien. Die Methodik der Rankingerstellung ist nicht wirklich transparent. Grundlage für das Ranking sollen im Kern Befragungen von Anwälten, manchmal angereichert um Befragungen von Mandanten und vereinzelt auch juristischen Akademikern und Richtern sein. Dabei benennen die Kanzleien die Mandanten, die befragt werden sollen. Dieses Ranking-System führt dazu, dass zu den TOP-Rechtsanwälten in Deutschland nur Rechtsanwälte aus den wirtschaftsberatenden Großkanzleien gehören. Es besteht kein Zweifel, dass in solchen Kanzleien hervorragende Anwälte arbeiten. Nur: Ein Ranking-System, das darauf beruht, dass sich die Rechtsanwälte aus den wirtschaftsberatenden Großkanzleien gegenseitig lobpreisen, sagt nun mal nichts über die vielen hervorragenden Rechtsanwälte aus, die nicht in solchen Großkanzleien arbeiten. Sofern Sie also juristischer Normalverbraucher sind und nicht gerade eine wirtschaftsberatende Kanzlei benötigen, helfen Ihnen solche Rankings und Auszeichnungen wenig.

Andere Auszeichnungen von Rechtsanwaltskanzleien sind Zertifizierungen, die etwa Datenschutz oder Büroorganisation bis hin zur Energieeffizienz betreffen. Solche Zertifizierungen sind in Mode, können auch manchmal helfen, die Qualität einer Rechtsanwaltskanzlei in den zertifizierten Belangen zu steigern, sagen jedoch über juristische Kenntnisse und Praxisfähigkeiten des Rechtsanwaltes nichts aus. Es sei denn, Sie schließen von zertifizierter Abfalltrennung auf besondere Kompetenz im Umweltrecht …

Zertifikate über Fortbildungen für Rechtsanwälte

Ein wenig aufschlussreicher sind Zertifizierungen über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen:

Die Bundesrechtsanwaltskammer vergibt das Zertifikat “Qualität durch Fortbildung”. Voraussetzung dafür ist, dass der Rechtsanwalt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Punktzahl in den Modulen materielles Recht, Berufsrecht, Verfahrens- oder Prozessrecht und Betriebs-, Personal- oder Verhandlungsführung erreicht. Die Punkte werden vergeben dafür, dass der Rechtsanwalt an Seminaren und Fachveranstaltungen teilnimmt, ein Fernstudium absoviert, als Prüfer tätig ist oder Fachartikel veröffentlicht. Damit der Rechtsanwalt das Zertifikat erhält bzw. es verlängert wird, ist er gezwungen, sich kontinuierlich fortzubilden. Ob mit den Fortbildungen allerdings tatsählich ein Zuwachs an Wissen und Fähigkeiten einherging, darüber sagt das Zertifikat nichts.

Das zwei Jahre gültige DAI-Fortbildungssiegel wird vom Deutschen Anwaltsinstitut e. V. (DAI) an Rechtsanwälte vergeben. Das Deutsche Anwaltsinstitut ist die Aus- und Fortbildungseinrichtung der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundesnotarkammer und der Rechtsanwalts- und Notarkammern. Das DAI-Fortbildungssiegel soll den erfolgreichen Erwerb und die Vertiefung besonderer durch Fortbildung erworbener Fachkenntnisse auf einem Teilrechtsgebiet bestätigen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsanwalt an einem zehnstündigen DAI-„Vertiefungs- und Qualifizierungskurs“ teilgenommen und eine dazugehörige zweieinhalbstündige Fachklausur bestanden hat. Das DAI-Siegel wird für zwei Jahre verlängert, wenn der Rechtsanwalt eine weitere, mindestens fünfstündige DAI-Fortbildung zu dem Themenbereich besucht. Immerhin setzt dieses Siegel also, wenn auch nur einmalig, eine gewisse Kontrolle des Lernerfolges durch eine Klausur voraus. Dass dafür allerdings nicht allzuviel verlangt werden kann, zeigt jedoch schon die geringe Stundenzahl der vorausgesetzten Fortbildungsveranstaltungen.

Auch die Advounion e.V. bietet Zertifizierungen für Fortbildungen an: “Qualität durch Fortbildung”, “Fortbildung ist Qualität” oder “Qualität und Fachkompetenz durch Fortbildung”. Da die Kriterien für diese Zertifizierungen nicht veröffentlicht sind, sind sie ohne Aussagekraft.

Mitgliedschaften in Interessenverbänden, Gremien und Vereinen

Die Mitgliedschaft in Interessenverbänden, Gremien und Vereinen ist regelmäßig ohne größere Aussagekraft für die Beurteilung der Qualität eines Rechtsanwaltes. Man findet entsprechende Angaben jedoch in vielen Webauftritten von Rechtsanwälten.

Völlig ohne Wert ist insofern die Angabe, dass ein Rechtsanwalt Mitglied der örtlichen Rechtsanwaltskammer ist. Es handelt sich um eine Zwangsmitgliedschaft aller Rechtsanwälte. Trotzdem wird oft damit geworben.

Auch daraus, dass ein Rechtsanwalt im örtlichen Anwaltsverein Mitglied ist, ergibt sich nichts. Die Anwaltsvereine unter dem Dach des Deutschen Anwaltvereins (DAV) bilden die Interessenvertretung der Rechtsanwälte in Deutschland. Dort sind ca. 67.000 Rechtsanwälte organisiert.

Aussagekräftiger kann es dagegen sein, wenn ein Rechtsanwalt in einem der fachlichen Ausschüsse des DAV tätig ist. Das kann auf ein bestimmtes fachliches Interesse hinweisen. Gleiches gilt natürlich für die Mitgliedschaft in Verbänden, Vereinen oder Gremien, die auf ein Interesse an einem bestimmten Rechtsgebiet hinweisen. Exemplarisch mag dafür die Mitgliedschaft in einem Ausländerbeirat oder im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte stehen.

Von sehr begrenztem Wert für die Beurteilung der Qualität eines Rechtsanwaltes ist schließlich die Mitgliedschaft in Vereinen, die mit Fachrecht nichts zu tun haben, z.B. im örtlichen Taubenzüchterverein oder im Tennissportclub. Solch eine Mitgliedschaft mag der Anfang für ein gutes Gespräch oder eine wunderbare Freundschaft sein, sagt aber nichts über die Qualität des Anwaltes aus. Die Mitgliedschaft in manchen Vereinen kann immerhin auf eine bestimmte ideologische Ausrichtung hinweisen, z.B. die Mitgliedschaft bei amnesty international oder in einer bestimmten Partei. Im Übrigen soll es ja Rechtsanwälte geben, die nur deshalb Mitglied in einem Verein sind, weil sie dort künftige Kunden vermuten …

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