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Symbolgesetzgebung

Wer in einer Gegend wohnt, in der man sein Haus nur mit Gummistiefeln verlassen kann, weil die Wege mit Hundekot belegt sind, wird sicherlich der Meinung sein, dass die gesetzliche Verpflichtung der Hundehalter und Hundeführer, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen, nur auf dem Papier steht und es sich deshalb um Symbolgesetzgebung handele. Vollzugsdefizite können in der Tat dazu führen, dass ein Gesetz nur noch einen symbolischen Charakter hat.

Es gibt aber auch eine andere Art von Symbolgesetzgebung, nämlich Gesetze oder Normen, die schon ihrem Inhalt nach keine steuernde Wirkung haben.

Gesetze sollen die Wirklichkeit verändern. Sie sollen deshalb im Wesentlichen Ge- und Verbote enthalten. Sie sollen so bestimmt sein, dass die Adressaten wissen, was zu tun ist. Die Steuerungswirkung von Normen, die lediglich (politische) Zielbeschreibungen, Programmsätze und unbestimmte Optimierungsgebote enthalten, ist relativ gering. Ursache für solche Regelungen ist oft fehlende Gestaltungskraft und –macht der rechtsetzenden Akteure. Gesetze, die zum großen Teil aus solchen Regelungen bestehen oder aus Regelungen, die unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts gar nicht notwendig sind, sollten in der rechtspolitischen Analyse immer Anlass geben, zu untersuchen, ob Motiv nicht das Vortäuschen von Aktivität ist. Gesetze werden manchmal nur gemacht, um die Arbeit eines rechtspolitischen Akteurs darzustellen. Manche Norm wird aus Gründen der „Optik“ geschaffen. Sie zeichnen sich oft dadurch aus, dass verschiedene gegenläufige Interessen einfach nebeneinander gestellt werden. So als ob jede Interessengruppe seine Interessen in den großen Topf geworfen hätte, einmal umgerührt und fertig. In Zeiten knapper öffentlicher Kassen werden solche Normen leider immer häufiger. Wenn Politik sonst nichts zu tun hat, macht sie eben Symbolgesetzgebung …

2.3.2010

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