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Wie lange dauert ein verwaltungsgerichtliches Verfahren?

Niemand kann die zu erwartende Verfahrensdauer für ein konkretes verwaltungsgerichtliches Verfahren präzise vorhersagen. Jedes Verfahren verläuft anders. Die Verfahrensdauer variiert von Gericht zu Gericht, von Kammer zu Kammer, von Senat zu Senat. Und ein gestern noch besonders schneller Spruchkörper kann morgen schon durch eine personelle Veränderung zu einer lahmen Ente werden.

Dem Bericht des Statistischen Bundesamtes Rechtspflege – Verwaltungsgerichte für das Jahr 2014 lassen sich immerhin ein paar Hinweise entnehmen, mit welcher Verfahrensdauer Sie 2016 in welchem Bundesland mindestens rechnen müssen. 2014 ist auch für 2016 eine ganz passable Prognosegrundlage, weil sich jedenfalls seit 2004 im Bundesdurchschnitt die durchschnittliche Verfahrensdauer in Hauptsacheverfahren in einem Zeitraum von zwei Jahren maximal um 2 Monate nach oben oder nach unten verändert hat. Seit 2013 steigt die Verfahrensdauer im Bundesschnitt wieder an. Setzt sich diese Tendenz fort, wäre 2016 mit einer etwas längeren Verfahrensdauer zu rechnen.

Im Folgenden wird nach der Verfahrensdauer in Hauptsacheverfahren und in vorläufigen Rechtsschutzverfahren unterschieden. In Hauptsacheverfahren prüft das Gericht abschließend, vollumfänglich und erhebt Beweise. Hauptsacheverfahren dauern erheblich länger als vorläufige Rechtsschutzverfahren. Diese sollen idealtypisch den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache überbrücken. In vorläufigen Rechtsschutzverfahren trifft das Gericht meist nur eine vorläufige Regelung, prüft nur summarisch und erhebt keine Beweise.

Das Ergebnis vorweg: Sieger ist Rheinland-Pfalz

Wenn man einen Testsieger Verfahrensdauer küren wollte, müsste die Wahl ganz klar auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz fallen. In Rheinland-Pfalz können Sie schnellen Rechtsschutz sowohl in Eilverfahren als auch in Hauptsacheverfahren über alle Instanzen hinweg erwarten. Der zweite Platz würde schon mit erheblichen Abstrichen dem Saarland gebühren. Auf dem dritten Platz fände sich Sachsen-Anhalt. Vierter Sieger wäre Bayern.

Klare Testverlierer über alle Disziplinen wären Sachsen und Thüringen, dicht gefolgt von Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Bremen und Brandenburg. Das gesamte Ranking finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Verfahrensdauer in Hauptsacheverfahren

Durchschnittliche Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren (1. Instanz)

Ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren dauert in Deutschland im Durchschnitt 10,3 Monate. Dabei ist die Verfahrensdauer von Asylverfahren nicht berücksichtigt. Asylverfahren weisen Besonderheiten auf, die sich auf die Verfahrensdauer auswirken. Sie dauern kürzer: Im Bundesdurchschnitt 8,6 Monate.

Zwischen den einzelnen Bundesländern differiert die Verfahrensdauer stark. Es ergibt sich folgendes Ranking nach der Verfahrensdauer in Monaten (ohne Asyl):

1. Rheinland-Pfalz 5,8
2. Bayern 7,8
3. Niedersachsen 8,4
4. Hessen 8,5
5. Baden-Württemberg 9,1
6. Nordrhein-Westfalen 9,5
7. Saarland 10,2
8. Sachsen-Anhalt 10,4
9. Berlin 10,8
10. Schleswig-Holstein 11,2
11. Thüringen 13,3
12. Bremen 13,5
13. Hamburg 13,9
14. Brandenburg 17,0
15. Sachsen 18,1
16. Mecklenburg-Vorpommern 19,5

Durchschnittliche Verfahrensdauer erstinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren, die durch Urteil beendet werden

Neben der reinen Durchschnittsdauer von Hauptsacheverfahren ist von Interesse, wie lange Hauptsachverfahren dauern, die durch Urteil beendet werden. Denn in die reine Durchschnittsdauer von Hauptsacheverfahren fließen auch Verfahrensbeendigungen wieder, bei denen die Gerichte weniger Arbeit und damit auch Zeitaufwand hatten, weil es einer Entscheidung durch Urteil nicht bedurfte, sondern die Klage zurückgenommen, für erledigt erklärt oder ein Vergleich geschlossen wurde. Bei durch Urteil beendeten Verfahren hat das Gericht dagegen gewissermaßen das volle Programm durchlaufen. Kein Wunder also, das die durchschnittliche Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahrens, die durch Urteil beendet werden, erheblich über der reinen Durchschnittsdauer von Hauptsacheverfahren liegt: Im Bundesdurchschnitt bei 15,1 Monaten. Das Ranking zwischen den Bundesländern verändert sich zwar auf den beiden Top-Positionen und den beiden Schlusslichtern nicht, dazwischen aber erheblich:

1. Rheinland-Pfalz 6,9
2. Bayern 10,4
3. Hessen 13,3
4. Berlin 14,2
5. Sachsen-Anhalt 14,3
6. Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen 14,4
7.
8. Saarland 14,7
9. Niedersachsen 16,3
10. Hamburg 17,7
11. Schleswig-Holstein 18,0
12. Thüringen 18,4
13. Brandenburg 21,4
14. Bremen, Mecklenburg-Vorpommern 23,9
15.
16. Sachsen 24,0

Durchschnittliche Verfahrensdauer von Hauptsacheverfahren 2. Instanz vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen

Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe fungieren in bestimmten Verfahren als Gerichte 1. Instanz. Diese Verfahren sind allerdings rein quantitativ von geringerer Bedeutung als die Verfahren, in denen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe als 2. Instanz fungieren. Deshalb geht es hier nur um die Verfahrensdauer als Rechtsmittelgericht. Diese beträgt, wiederum ohne Asylverfahren, im Bundesschnitt 11,1 Monate. Asylverfahren dauern dagegen im Bundesschnitt vor Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen 7,2 Monate.

Hinsichtlich der durchschnittlichen Verfahrensdauer in zweiter Instanz ergibt sich (ohne Asyl) folgendes Ranking:

1. Rheinland-Pfalz 4,0
2. Saarland 5,4
3. Baden-Württemberg 6,2
4. Schleswig-Holstein 6,5
5. Niedersachsen 8,9
6. Sachsen-Anhalt 9,1
7. Hessen 9,5
8. Nordrhein-Westfalen 10
9. Bayern 10,6
10. Hamburg 11,7
11. Berlin-Brandenburg 14,7
12. Sachsen 15,5
13. Bremen 18,6
14. Mecklenburg-Vorpommern 22,4
15. Thürigen 23,6
16.

Durchschnittliche Verfahrensdauer von Hauptsacheverfahren 2. Instanz vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen, die durch Urteil beendet werden

Interessant ist auch hinsichtlich der 2. Instanz die Verfahrensdauer, wenn das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof das gesamte Programm durchlaufen, also das Verfahren durch Urteil beenden muss. Die meisten zweitinstanzlichen Verfahren scheitern bereits daran, dass es an einem sogenannten Berufungszulassungsgrund fehlt. Dann kommt es nicht zu einem Berufungsurteil. Nur die Verfahren, die die Zulassungshürde genommen haben, können das Maximalprogramm für das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof auslösen. Aber auch von diesen Verfahren erledigen sich einige noch ohne Urteil.

Leider sind die folgenden Zahlen nicht uneingeschränkt kompatibel mit denen der vorangehenden Tabelle. Denn Zahlen ohne Asylverfahren liegen nicht vor. Also: Die durchschnittliche Verfahrensdauer von Hauptsacheverfahren 2. Instanz vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen, die durch Urteil beendet werden, beträgt im Bundesschnitt (mit Asylverfahren) 17,5 Monate. Würden die Asylverfahren herausgerechnet, läge dieser Durchschnitt noch um einiges höher.

1. Rheinland-Pfalz 6,8
2. Saarland 8,7
3. Sachsen-Anhalt 11,4
4. Nordrhein-Westfalen 13,8
5. Baden-Württemberg 14,6
6. Bayern, Schleswig-Holstein 15,2
7.
8. Hessen 16,4
9. Niedersachsen 17,0
10. Sachsen 19,7
11. Berlin/Brandenburg 23,4
12. Bremen 26,8
13. Hamburg 30,7
14. Bremen, Mecklenburg-Vorpommern 32,8
15. Thüringen 47,8
16.

Durchschnittliche Gesamtdauer von Hauptsacheverfahren über die 1. und die 2. Instanz

Die durchschnittliche Gesamtdauer von Hauptsacheverfahren über die 1. und die 2. Instanz gibt Aufschluss darüber, was Sie als „Durchschnittspartei“ über 2. Instanzen hinweg erwartet. Der Bundesschnitt dieser Gesamtdauer beträgt (ohne Asyl) 32,7 Monate. Im Einzelnen:

1. Rheinland-Pfalz 16,7
2. Saarland 23,0
3. Bayern, Hessen 26,4
4.
5. Sachsen-Anhalt 28,2
6. Schleswig-Holstein 28,6
7. Niedersachsen 29,1
8. Nordrhein-Westfalen 30,8
9. Baden-Württemberg, Hamburg 33,3
10.
11. Berlin/Brandenburg 36,9
12. Bremen 48,8
13. Sachsen 49,9
14. Thüringen 51,9
15. Mecklenburg-Vorpommern 52,3
16.

Durchschnittliche Gesamtdauer von Hauptsacheverfahren über die 1. und die 2. Instanz, wenn die 2. Instanz durch Urteil entschieden wird

Die durchschnittliche Gesamtdauer von Hauptsacheverfahren über die 1. und die 2. Instanz, wenn die 2. Instanz durch Urteil entscheiden wird, informiert über die zu erwartende Verfahrensdauer, wenn 1. und 2. Instanz das Maximalprogramm durchziehen müssen. Diese Durchschnittsdauer ist die, die Leistungsfähigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit eines Landes am besten spiegelt. Sie beantwortet die Frage, wie lange es üblicherweise (die wenigsten Fälle werden bis in die dritte Instanz getrieben, 1256 Eingängen bei den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts stehen 13077 durch Urteile beendete Verfahren 2. Instanz gegenüber) dauert, bis der Bürger sein Recht gegen eine Behörde, die nicht nachgeben will, gerichtlich durchgesetzt hat. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung und auch einen Anspruch auf eine zweitinstanzliche Entscheidung. Er muss sich grundsätzlich nicht mit einem richterlichen Hinweis oder einem Vergleich begnügen.

Leider sind auch hier die folgenden Zahlen nicht voll kompatibel mit denen der vorangehenden Tabelle, weil Zahlen ohne Asylverfahren nicht vorliegen. Die durchschnittliche Gesamtdauer von Hauptsacheverfahren über die 1. und die 2. Instanz, wenn die 2. Instanz durch Urteil entscheiden wird,, beträgt im Bundesschnitt (mit Asylverfahren) 45,7 Monate. Auch hier gilt: Würden die Asylverfahren herausgerechnet, läge dieser Durchschnitt noch um einiges höher.

1. Rheinland-Pfalz 21,0
2. Saarland 30,0
3. Sachsen-Anhalt 33,6
4. Baden-Württemberg 34,7
5. Schleswig-Holstein 36,3
6. Bayern 38,5
7. Hessen 39,0
8. Nordrhein-Westfalen 41,8
9. Niedersachsen 44,9
10. Hamburg 50,2
11. Berlin/Brandenburg 50,8
12. Bremen 61,9
13. Sachsen 71,2
14. Mecklenburg-Vorpommern 71,4
15. Thüringen 99,4
16.

Durchschnittliche Dauer der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und der Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Ebenso wie die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe wird auch das Bundesverwaltungsgericht in einigen Fallkonstellationen als Gericht erster Instanz tätig. Strukturell ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch ein Rechtsmittelgericht. Der Zugang zum Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht wird nur bei Vorliegen eines sogenannten Revisionsgrundes ermöglicht. Ob ein solcher Grund vorliegt, entscheidet grundsätzlich die 2. Instanz. Hat die 2. Instanz die Revision nicht zugelassen, kann man dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Die Nichtzulassungsbeschwerden beschäftigen sich nur mit der Frage, ob die 2. Instanz das Vorliegen eines solchen Grundes zu Unrecht verneint hat. 94,5 % aller Nichtzulassungsbeschwerden erledigt das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss binnen eines Jahres. Hatte die 2. Instanz die Revision zugelassen oder die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg, dann wird ein sogenanntes Revisionsverfahren durchgeführt. Muss das Gericht das Maximalprogramm durchziehen, endet dieses Verfahren durch Urteil. 95,6 % der durch Urteil beendeten Revisionen werden binnen zwei Jahren erledigt.

Verfahrensdauer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Durchschnittliche Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren in 1. Instanz

Wegen des weitaus geringeren Prüfungsumfangs liegt die Verfahrensdauer bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren erwartungsgemäß weit unter der der Hauptsacheverfahren. Die Dauer vorläufiger Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten beträgt im Bundessschnitt (ohne Asyl und ohne numerus-clausus-Verfahren) 2,0 Monate. Aber auch hier bestehen zwischen den verschiedenen Ländern große Unterschiede.

1. Rheinland-Pfalz 1,1
2. Schleswig-Holstein 1,3
3. Saarland 1,5
4. Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt 1,6
5.
6.
7. Berlin, Nordrhein-Westfalen 1,8
8.
9. Hessen 2,1
10. Bayern, Sachsen 2,2
11.
12. Bremen, Baden-Württemberg 2,3
13.
14. Mecklenburg-Vorpommern 2,7
15. Thüringen 3,1
16. Brandenburg 3,8

Durchschnittliche Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren in 2. Instanz vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen

Die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe benötigen in 2. Instanz in vorläufigen Rechtsschutzverfahren etwas länger (widerum ohne Asyl und numerus clausus), nämlich im Bundesschnitt 2,8 Monate.

1. Rheinland-Pfalz, Niedersachsen 1,7
2.
3. Saarland 1,8
4. Schleswig-Holstein 2,0
5. Mecklenburg-Vorpommern 2,1
6. Baden-Württemberg, Hessen, NRW, Sachsen-Anhalt 2,2
7.
8.
9.
10. Bayern 2,4
11. Hamburg 2,7
12. Bremen 3,1
13. Sachsen 3,3
14. Berlin/Brandenburg 4,9
15. Thüringen 8,8
16.

Durchschnittliche Gesamtdauer verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren über die 1. und die 2. Instanz

Die Gesamtdauer 1 und 2. Instanz in verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren (ohne Asyl- und numerus-clausus-Verfahren) beträgt 5,6 Monate. Im Einzelnen:

1. Rheinland-Pfalz 3,6
2. Schleswig-Holstein 3,9
3. Niedersachsen 4,2
4. Sachsen-Anhalt 4,5
5. Saarland 4,6
6. Hamburg 4,8
7. Nordrhein-Westfalen 4,9
8. Bayern 5,0
9. Hessen, Mecklenburg-Vorpommern 5,4
10.
11. Baden-Württemberg 5,6
12. Bremen 6,1
13. Sachsen 6,2
14. Berlin/Brandenburg 7,9
15. Thüringen 13,5
16.

Zusammenfassende Rankings Verfahrensdauer

Ranking Dauer der Hauptsachverfahren

Das Ranking Hauptsacheverfahren ergibt sich aus dem Schnitt der oben dargestellten Durchschnittverfahrensdauern für Hauptsacheverfahren (ohne Bundesverwaltungsgericht).

  1. Rheinland-Pfalz
  2. Saarland
  3. Bayern
  4. Sachsen-Anhalt
  5. Baden-Württemberg
  6. Hessen
  7. Nordrhein-Westfalen
  8. Niedersachsen
  9. Schleswig-Holstein
  10. Berlin
  11. Brandenburg
  12. Hamburg
  13. Bremen
  14. Thüringen
  15. Sachsen
  16. Mecklenburg-Vorpommern

Ranking Dauer vorläufiger Rechtsschutz-Verfahren

Das Ranking vorläufiger Rechtsschutz ergibt sich aus dem Schnitt der oben dargestellten Durchschnittverfahrensdauern für Eilverfahren.

  1. Rheinland-Pfalz
  2. Schleswig-Holstein
  3. Niedersachsen
  4. Saarland
  5. Sachsen-Anhalt
  6. Nordrhein-Westfalen
  7. Hamburg
  8. Hessen
  9. Bayern
  10. Mecklenburg-Vorpommern
  11. Baden-Württemberg
  12. Berlin, Bremen
  13. Sachsen
  14. Brandenburg
  15. Thüringen

Gesamtranking

Das Gesamtranking ergibt sich aus dem Ranking-Schnitt der beiden vorstehenden Rankings, wobei das Ranking für Hauptsacheverfahren zu zwei Dritteln, das für Eilverfahren zu einem Drittel einfließt.

  1. Rheinland-Pfalz
  2. Saarland
  3. Sachsen-Anhalt
  4. Bayern
  5. Niedersachsen
  6. Nordrhein-Westfalen, Hessen, Schleswig-Holstein
  7. Baden-Württemberg
  8. Hamburg
  9. Berlin
  10. Brandenburg
  11. Bremen
  12. Mecklenburg-Vorpommern
  13. Sachsen, Thüringen

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