Inhalt
- Auswertung der Statistiken des Bundesamtes
- Erfolgsaussichten vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen in zweiter Instanz
- Erfolgsaussichten vor dem Bundesverwaltungsgericht
- Folgerungen und offene Fragen
- Noch ein Wort zu regionalen Besonderheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
Ob Ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg haben wird? Darauf kann ich Ihnen – typisch Jurist – zwei Antworten geben:
Die eine Antwort ist: Ihre Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Mit dieser Antwort können Sie natürlich nichts anfangen, weil Sie ja gerade nicht wissen, ob Ihre Klage zulässig und begründet ist. Um das zu wissen, muss Ihre Klage, also Ihr Klageziel und der zugrundeliegende Sachverhalt, rechtlich geprüft und auf rechtliche und tatsächliche Risiken bewertet werden. Dazu müssen Sie Ihren Rechtsanwalt befragen.
Die andere Antwort ist: Wahrscheinlich wird Ihre Klage keinen Erfolg haben. Die Erfolgswahrscheinlichkeit beträgt im bundesweiten Schnitt 16,57 %. Diese Wahrscheinlichkeit kann man aus den Statistiken des Bundesamtes für Statistik „Rechtspflege – Verwaltungsgerichte 2014 (PDF)“ (Excel-Datei), dort aus der Tabelle 1.2.2. ableiten. Die statistische Erfolgswahrscheinlichkeit sagt natürlich nichts über die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Einzelfall, über die Erfolgsaussichten Ihrer konkreten Klage aus.
Auswertung der Statistiken des Bundesamtes
Die folgende Auswertung der Statistik des Bundesamtes für Statistik hat im Ausgangspunkt einen Schönheitsfehler. Sie basiert nämlich auf der Annahme, dass an jeder Verwaltungsstreitsache eine Behörde auf der Beklagtenseite beteiligt ist. Das entspricht nicht ganz der Realität. Manchmal klagen auch Behörden, manchmal auch untereinander. Die dadurch entstehenden statistischen Verzerrungen sind jedoch gering, da es sich um vergleichsweise wenige Fälle handelt.
Die Auswertung blendet im Übrigen Asylverfahren sowie Disziplinar- und berufsgerichtliche Verfahren aus. Diese Verfahren weisen erhebliche Besonderheiten auf, die für den Bürger, der ein realistisches Bild der statistischen Erfolgsaussichten seiner Klagen haben will, nicht relevant sind. Eine Auswertung der Justizstatistik für Asylklagen finden Sie unter Erfolgsaussichten einer Asylklage – Der bundesdurchschnittliche Asylkläger hat eine Chance von 1 zu 4.
Bundesweit wurden ohne Asylverfahren und ohne Disziplinar- und berufsgerichtliche Verfahren im Jahre 2014 82.443 Verfahren von den Verwaltungsgerichten erledigt. Im Folgenden wird diese Zahl Gesamtzahl der Verfahren genannt werden. Das ist nicht hundertprozentig korrekt. Denn diese Zahl ist bereinigt um Erledigungen durch Ruhensanordnungen, Verweisungen oder Verbindungen. Solche Erledigungen erfolgen jedoch ohne inhaltliche Prüfung der Klage und sind im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ohne Aussagekraft.
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Erfolgsquote bei streitigen Entscheidungen
In 28,56 % der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden streitige Entscheidungen gefällt, ergehen also in der Regel Urteile. Davon wiederum hat die Klägerseite, also regelmäßig der eine Behörde verklagende Bürger oder das eine Behörde verklagende Unternehmen
- voll obsiegt in 15,6 %,
- teilweise in 6,71 %,
- voll verloren in 81,04 %
der durch streitige Entscheidung erledigten Verfahren. Geht man davon aus, dass das Gewinn-Verlust-Verhältnis beim teilweisen Unterliegen 50 % beträgt, dann beträgt die Obsiegensquote der Kläger 18,96% und die Unterliegensquote 81,04 % der durch streitige Entscheidung erledigten Verfahren. Was sagt uns das? Nicht einmal jeder Fünfte, der sein Verfahren gegen eine Behörde in der ersten Instanz bis zur streitigen Entscheidung durchzieht, gewinnt!
Bezogen auf die Gesamtzahl der Verfahren stellen sich die Erfolgsquoten der Kläger wie folgt dar: Die Klägerseite hat durch streitige Entscheidung
- voll obsiegt in 4,46 %,
- teilweise in 1,92 %,
- voll verloren in 22,19 %
der Gesamtzahl der Verfahren. Geht man davon aus, dass das Gewinn-Verlust-Verhältnis beim teilweisen Unterliegen 50 % beträgt, haben die Kläger also in Bezug auf alle Verfahren durch streitige Entscheidung zu 5,41 % obsiegt und waren zu 18,96 % unterlegen.
Erfolgsquote bei unstreitigen Erledigungen
Etwa zwei Drittel aller Verfahren werden im Bundessschnitt nicht durch eine streitige Entscheidung, sondern unstreitig erledigt. Relevant sind insofern der Prozessvergleich, die Rücknahme und die Hauptsachenerledigung.
Da es bei den unstreitigen Erledigungen keine streitige Entscheidung gibt, gibt es auch keine Daten über den Erfolg der unstreitig erledigten Verfahren. Unstreitigen Erledigungen liegen allerdings zuweilen inhaltliche Erfolge zugrunde, weil die Behörde ganz oder zumindest teilweise nachgegeben hat. Deshalb bedarf es insofern fiktiver Erfolgsquoten, die die Genauigkeit der Auswertung beeinträchtigen, aber in die richtige Richtung gehen dürften.
Für die 5,7 % der Verfahren, die durch Prozessvergleich beendet werden, kann von gegenseitigem Nachgeben ausgegangen werden, so dass sich daraus eine Obsiegensquote von 2,8 % ergibt.
Die meisten Verfahren, nämlich 44,75 % werden durch Rücknahme beendet. Formal ist eine Rücknahme ein Sieg der beklagten Behörde. Allerdings beruht ein gewisser Teil von Rücknahmen auch auf behördlichem Entgegenkommen. Das hat in der überwiegenden Zahl der Fälle damit zu tun, dass die Behörde rechtliche Risiken sieht. Deshalb und da es keinen Grund dafür gibt, eine andere Verteilung der Erfolgsquoten bei den zurückgenommenen Klagen als bei den streitig entschiedenen Klagen anzunehmen, wird hier davon ausgegangen, dass bei Rücknahmen die Quote der Verfahren, in denen die Behörde dem Kläger Zugeständnisse gemacht hat, 18,96 % bezogen auf die Zahl der zurückgenommenen Klagen beträgt. Da es sich gewöhnlicher Weise aber nur um teilweises Entgegenkommen der Behörden handelt, kann man davon ausgehen, dass das behördliche Nachgeben maximal 50 % beträgt. Daraus errechnet sich für die Rücknahmen dann eine fiktive Obsiegensquote der Kläger von 4,24 % bezogen auf die Gesamtzahl der Verfahren.
Das Handwerkszeug des Juristen
Weitere 21,14 % der Verfahren werden durch Hauptsachenerledigung erledigt. Grund dafür ist in der Praxis oft wiederum ein Nachgeben der Behörde. Mangels anderer Anhaltspunkte wird auch hier davon ausgegangen, dass der behördliche Nachgebensanteil der entsprechenden Quote bei den streitigen Erledigungen entspricht. Weil Behörden sich auf eine Erledigungserklärung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits wegen der Kostenfolgen nur dann einlassen, wenn ihre Karten schlecht sind, wird insofern von einem vollen Nachgeben der Behörden ausgegangen. Hinsichtlich des verbleibenden Restes kann angenommen werden, dass die Obsiegens- und Unterliegensquoten den summierten Quoten von Rücknahmen und streitigen Entscheidungen entsprechen. Daraus ergibt sich dann für die Kläger für die Hauptsachenerledigungen eine fiktive Obsiegensquote der Kläger von 4,09 % bezogen auf die Gesamtzahl der Verfahren.
Ergebnis: Erfolgsaussichten in erster Instanz vor den Verwaltungsgerichten
In der Addition ergibt sich daraus, dass im bundesweiten Schnitt im Jahre 2014 die Erfolgswahrscheinlichkeit, in erster Instanz vor den Verwaltungsgerichten zu obsiegen, gerade einmal 16,57% betrug. Die Behörden hatten zu 83,53% Recht.
Erfolgsaussichten vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen in zweiter Instanz
Wer jetzt denkt, das Blatt würde sich vor den Oberverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichtshöfen zugunsten der Kläger wenden, wird durch einen Blick in die Tabelle 3.2.1.2 der Statistik „Rechtspflege – Verwaltungsgerichte 2014 (PDF)“ (Excel-Datei) eines Besseren belehrt: Im Bundesschnitt haben nur 15,6 % der Rechtsmittel in Hauptsacheverfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichtshöfen vollen, 1,6 % wenigstens teilweisen Erfolg.
Erfolgsaussichten vor dem Bundesverwaltungsgericht
Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht sieht die Erfolgsbilanz der Bürger nicht besser aus. Tabelle 4.2.1.3 der Statistik „Rechtspflege – Verwaltungsgerichte 2014 (PDF)“ (Excel-Datei) : Von Bürgern eingelegte Rechtsmittel haben zu 15 %, von Behörden eingelegte Rechtsmittel haben zu 33 % Erfolg.
Folgerungen und offene Fragen
Die geringen Erfolgsaussichten der Kläger vor den Verwaltungsgerichten werfen eine Reihe von Fragen auf:
Ist das ein Qualitätssiegel für die Behörden? Diese Frage ist schwer zu beantworten. Leitete man aus der gerichtlichen Unterliegensquote ab, dass 16 % allen Verwaltungshandelns fehlerhaft seien, dann wäre dies für einen Rechtsstaat ein unwürdiges Ergebnis. Allerdings wäre eine bloße Hochrechnung der gerichtlichen Unterliegensquote methodisch kaum haltbar. Prozesse gegen die Verwaltung werden ja meistens nicht zufällig angestrengt, sondern gerade in den Fällen, in denen zumindest aus Sicht der Kläger das Behördenhandeln rechtlich problematisch ist. Insofern könnte man meinen, dass vor allem „kritische Fälle“ der gerichtlichen Überprüfung unterstellt werden, also Fälle, in denen immerhin einiges dafür spricht, dass das Verwaltungshandeln rechtswidrig ist. Klar wäre, dass die Unterliegensquote der Behörden bei „kritischen Fällen“ erheblich höher wäre, als bei “normalen Fällen“, die das Gros des Verwaltungshandelns ausmachen. In welchem Ausmaß jedoch tatsächlich gerade die „kritischen Fälle“ die Verwaltungsgerichte erreichen, darüber kann man nur spekulieren.
Werden die Kläger von ihren Anwälten im Vorfeld der Klagen immer so beraten, dass sie die Erfolgsaussichten der Klagen realistisch abschätzen konnten? Berücksichtigt man, dass fast 80 % aller Verfahren auf Klägerseite von Rechtsanwälten geführt werden, dann spricht eine derartig niedrige Erfolgsquote nicht für eine hohe durchschnittliche anwaltliche Beratungsqualität in Verwaltungssachen. Interessant wäre natürlich eine Statistik, aus der man ableiten könnte, inwieweit die Vertretung durch einen Anwalt überhaupt die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Bürgers vor den Verwaltungsgerichten erhöht. Da in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Beweisaufnahmen kaum eine Rolle spielen, kann die niedrige Erfolgsquote nicht mit Beweisrisiken erklärt werden. Vielmehr müssen Fehleinschätzungen im Hinblick auf die richtige rechtliche Beurteilung zu Grunde liegen.
Oder ist die niedrige Erfolgsquote ein Indiz dafür, dass die Bürger besonders unzufrieden mit der Verwaltung sind und sich deshalb auch zu aussichtslosen Prozessen hinreißen lassen? Liegt das vielleicht daran, dass das Verwaltungshandeln intransparent und kaum nachvollziehbar ist? Oder handelt es sich um Querulanten, die entgegen anwaltlichem Rat Klage erheben? Und welche Rolle spielen Rechtsschutzversicherungen dabei?
Der Einstieg in die Juristerei
Diese Fragen sind alle einer wissenschaftlichen Analyse wert. Eine solche Analyse würde sicherlich einiges über den Zustand unseres Rechtsstaates verraten.
Noch ein Wort zu regionalen Besonderheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
Die oben stehenden Berechnungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden auf der Basis der Tabelle 1.2.2 der Statistik „Rechtspflege – Verwaltungsgerichte 2014 (PDF)“ (Excel-Datei) des Statistischen Bundesamtes auch für die einzelnen Bundesämter durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Berechnungen können Sie der Tabelle Erfolgsaussichten einer verwaltungsgerichtlichen Klage 2014 (PDF) (Excel-Datei) entnehmen.
Auffällig ist, dass der Anteil der streitigen Entscheidungen in Rheinland-Pfalz mit 43,74 % weit über dem Bundesdurchschnitt von 28,56 % liegt. Wie im Beitrag „Wie lange dauert ein verwaltungsgerichtliches Verfahren?“ dargestellt, ist Rheinland-Pfalz auch das Bundesland, in dem die Verfahrensdauer am kürzesten ist. Vielleicht bleibt in Rheinland-Pfalz nicht genug Zeit, dass sich ein Verfahren unstreitig erledigt? Die wenigsten streitigen Entscheidungen gibt es dagegen in Niedersachsen mit 21,97 %.
Hinsichtlich der Obsiegensquote der Kläger ist auffällig, dass in Berlin diese Quote mit 8,55 % gegenüber dem Bundesschnitt von 16,57 % signifikant am niedrigsten ist. Die niedrige Obsiegensquote mag ihre Erklärung in der besonders hohen Klagequote finden. In Berlin kommen auf 1000 Einwohner 2,18 Klagen vor den Verwaltungsgerichten, gegenüber einem Bundesschnitt von 1,02 Klagen. Die hohe Klagequote mag zum Teil mit Hauptstadtfunktionen (Bundesbehörden) zusammenhängen. Im Übrigen scheint der Berliner schlichtweg klagefreudiger zu sein.
In Sachsen-Anhalt ist die Obsiegensquote der Kläger mit 38,5 % am höchsten. Die dort unterdurchschnittliche Klagequote vermag dies nicht zu erklären, wie der Vergleich mit anderen Bundesländern zeigt, deren Klagequote relativ niedrig ist. Angesichts der insgesamt in Sachsen-Anhalt geringen Fallzahlen liegt die Annahme nahe, dass die hohe Obsiegensquote dort auf einem Sondersachverhalt beruht.
Die niedrigsten Klagequoten weisen übrigens das Saarland mit 0,52 und Baden-Württemberg mit 0,56 Klagen. Offenbar gibt es dort die bürgerfreundlichsten Behörden.
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